TE OGH 2006/10/5 15Os90/06h

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Veröffentlicht am 05.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Goran S***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Senad H***** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich S***** und H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 6. April 2006, GZ 23 Hv 35/06p-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Goran S***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Senad H***** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich S***** und H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 6. April 2006, GZ 23 Hv 35/06p-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche sowie einen Schuldspruch gegen einen weiteren Angeklagten enthält, wurde Senad H***** (richtig:) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A./ 2.) und des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche sowie einen Schuldspruch gegen einen weiteren Angeklagten enthält, wurde Senad H***** (richtig:) des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A./ 2.) und des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach haben - soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - Goran S***** und Senad H***** „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) in wechselnder Beteiligung gemeinsam mit den gemäß §§ 4, 6 JGG außer Verfolgung gestellten Markus P*****, Daniel P***** (geboren 1992), Sanel S***** und Roman G***** dem Alois E***** mit Gewalt gegen seine Person nachangeführte fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,Danach haben - soweit für die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - Goran S***** und Senad H***** „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) in wechselnder Beteiligung gemeinsam mit den gemäß Paragraphen 4,, 6 JGG außer Verfolgung gestellten Markus P*****, Daniel P***** (geboren 1992), Sanel S***** und Roman G***** dem Alois E***** mit Gewalt gegen seine Person nachangeführte fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

A./ weggenommen, und zwar

...

2. am 4. März 2005 in Oberndorf dadurch, dass Goran S***** Alois E***** zu Boden riss, dessen Taschen nach Bargeld durchsuchte und Bargeld in Höhe von 40 Euro an sich nahm, währenddessen Senad H*****, Markus P***** und Sanel S***** diesen am Boden festhielten; B./ wegzunehmen versucht, und zwar

am 31. März 2005 in St. Johann i. T. dadurch, dass sie gemeinsam mit Sanel S*****, Markus P***** und Daniel P***** (geboren 1992) Alois E***** gefolgt sind, wobei ihr Vorsatz darauf ausgerichtet war, Alois E***** an einer geeigneten Stelle auf die in A./ geschilderte Art und Weise zu berauben."

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5, 5a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****; sie schlägt fehl.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5,, 5a, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****; sie schlägt fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider blieben die Angaben von Goran und Sanel S***** nicht unberücksichtigt und wurde ihr von der ersten polizeilichen Vernehmung abweichendes Aussageverhalten in der Hauptverhandlung gewürdigt (US 12 f). Ebenso sind die Tatrichter auf Ungenauigkeiten und Widersprüchlichkeiten in den Depositionen des Zeugen E***** eingegangen (US 11, 13). Mit der selektiven Zitierung einzelner Aussageteile (etwa der polizeilichen Niederschrift des Zeugen K*****; S 63 f) und eigenständigen Beweiswerterwägungen zu den verschiedenen Zeugenaussagen bekämpft die Beschwerde in Wahrheit lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Denn die Erkenntnisrichter haben sich mit den vorhandenen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) begründet dargelegt, warum sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachteten.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider blieben die Angaben von Goran und Sanel S***** nicht unberücksichtigt und wurde ihr von der ersten polizeilichen Vernehmung abweichendes Aussageverhalten in der Hauptverhandlung gewürdigt (US 12 f). Ebenso sind die Tatrichter auf Ungenauigkeiten und Widersprüchlichkeiten in den Depositionen des Zeugen E***** eingegangen (US 11, 13). Mit der selektiven Zitierung einzelner Aussageteile (etwa der polizeilichen Niederschrift des Zeugen K*****; S 63 f) und eigenständigen Beweiswerterwägungen zu den verschiedenen Zeugenaussagen bekämpft die Beschwerde in Wahrheit lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Denn die Erkenntnisrichter haben sich mit den vorhandenen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) begründet dargelegt, warum sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachteten.

Mit der pauschalen Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge ohne Bezugnahme auf konkrete, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel (WK-StPO § 281 Rz 487) vermag die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Mit der pauschalen Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge ohne Bezugnahme auf konkrete, in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel (WK-StPO Paragraph 281, Rz 487) vermag die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) behauptet zum Schuldspruch B./ eine Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch, übergeht aber dabei die hiezu konträren Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte nur deshalb von der Tatausführung abließ, weil er befürchtete, das Opfer würde die Polizei verständigen, und er deshalb ins Gefängnis kommen (US 8, 15 f; zum Erfordernis eines autonomen Motivs für die Freiwilligkeit des Rücktritts vgl Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 127, 141 f, 149). Solcherart verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) behauptet zum Schuldspruch B./ eine Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch, übergeht aber dabei die hiezu konträren Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte nur deshalb von der Tatausführung abließ, weil er befürchtete, das Opfer würde die Polizei verständigen, und er deshalb ins Gefängnis kommen (US 8, 15 f; zum Erfordernis eines autonomen Motivs für die Freiwilligkeit des Rücktritts vergleiche Hager/Massauer in WK2 Paragraphen 15,, 16 Rz 127, 141 f, 149). Solcherart verfehlt sie die prozessförmige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) entfernt sich mit dem Vorbringen, es gebe in den Zeugenaussagen keine Hinweise für eine erhebliche Gewaltanwendung, vom festgestellten Sachverhalt und legt überdies nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb das Zu-Boden-Reißen des erheblich alkoholisierten Tatopfers und das Festhalten am Boden während dessen Perlustrierung durch drei weitere Personen (US 7, 9) keine erhebliche Gewalt darstellen sollte (vgl Mayerhofer, StGB5 § 142 E 43).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entfernt sich mit dem Vorbringen, es gebe in den Zeugenaussagen keine Hinweise für eine erhebliche Gewaltanwendung, vom festgestellten Sachverhalt und legt überdies nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb das Zu-Boden-Reißen des erheblich alkoholisierten Tatopfers und das Festhalten am Boden während dessen Perlustrierung durch drei weitere Personen (US 7, 9) keine erhebliche Gewalt darstellen sollte vergleiche Mayerhofer, StGB5 Paragraph 142, E 43).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i,).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82369 15Os90.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00090.06H.1005.000

Dokumentnummer

JJT_20061005_OGH0002_0150OS00090_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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