TE OGH 2006/10/9 2Nc16/06k

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Veröffentlicht am 09.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Hubert M***** und 2. Q***** KG, beide: *****, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Waneck & Kunze in Wien, wegen EUR 25.673,20 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Salzburg das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Am 22. 6. 2005 ereignete sich in Wien 12 ein Verkehrsunfall, bei dem der Erstbeklagte als Lenker eines von der zweitbeklagten Partei gehaltenen und bei der ursprünglich drittbeklagten W***** AG (in der Folge: Haftpflichtversicherer) haftpflichtversicherten LKW-Zuges gegen eine von der klagenden Partei an die ursprünglich viertbeklagte W***** GmbH vermietete und im Einsatz befindliche LKW-Arbeitsbühne mit Kran und Arbeitskorb stieß.

Die klagende Partei begehrte mit der Behauptung des Verschuldens des Erstbeklagten und der W***** GmbH Schadenersatz. Zum Beweis ihres Vorbringens berief sie sich auf Urkunden und die durchzuführende Parteienvernehmung.

Der Haftpflichtversicherer und die W***** GmbH wandten die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Salzburg ein. Darüber hinaus bestritten sämtliche beklagten Parteien das Klagebegehren, wobei sie sich insgesamt auf sieben Zeugen beriefen, von denen sechs in Wien wohnhaft bzw berufstätig sind; der siebente Zeuge wohnt in Niederösterreich. Beantragt wurde weiters die Parteienvernehmung des Geschäftsführers der in Niederösterreich ansässigen W***** GmbH, die Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie die Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen.

Die klagende Partei unterwarf sich der Unzuständigkeitseinrede des Haftpflichtversicheres und beantragte die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Des weiteren beantragte sie gemeinsam mit der W***** GmbH die Übertragung der Rechtssache an dieses Gericht. Schließlich stellte sie den Antrag, die Rechtssache in Ansehung des Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren.

Der Erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei sprachen sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus.

Mit Beschluss vom 17. 7. 2006 sprach das Landesgericht Salzburg hinsichtlich des Haftpflichtversicherers seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache insoweit an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Ferner übertrug es die Rechtssache hinsichtlich der W***** GmbH gemäß § 31a Abs 1 JN ebenfalls an dieses Gericht. Hinsichtlich des Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei erachtete es eine Delegierung für zweckmäßig.Mit Beschluss vom 17. 7. 2006 sprach das Landesgericht Salzburg hinsichtlich des Haftpflichtversicherers seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache insoweit an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Ferner übertrug es die Rechtssache hinsichtlich der W***** GmbH gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN ebenfalls an dieses Gericht. Hinsichtlich des Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei erachtete es eine Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149); diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149); diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (Paragraph 20, EKHG).

Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass sämtliche Zeugen der beklagten Parteien in Wien und im benachbarten Niederösterreich wohnhaft oder berufstätig sind, sodass lediglich der Erstbeklagte aus dem Bundesland Salzburg anreisen muss. Außerdem wurde die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt, der zweckmäßiger Weise vom Gericht des Unfallortes durchzuführen ist (vgl RIS-Justiz RS0108909). Besonders fällt aber ins Gewicht, dass nach der Überweisung bzw Übertragung der Rechtssache hinsichtlich des Haftpflichtversicherers und der W***** GmbH ohne die beantragte Delegierung zwei Prozesse vor verschiedenen Gerichten über ein- und dieselbe Schadenersatzforderung des Klägers, möge sie im Falle der W***** GmbH auch auf vertraglicher Grundlage beruhen, stattfinden müssten. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon in zahlreichen Fällen die Zweckmäßigkeit einer Delegierung bejaht, wenn durch die Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (JBl 1986, 53; 7 Nc 13/03a mwN; RIS-Justiz RS0046528 [T12]). Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann und dort auch die Verbindung der mittlerweile getrennten Verfahren möglich sein wird.Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass sämtliche Zeugen der beklagten Parteien in Wien und im benachbarten Niederösterreich wohnhaft oder berufstätig sind, sodass lediglich der Erstbeklagte aus dem Bundesland Salzburg anreisen muss. Außerdem wurde die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt, der zweckmäßiger Weise vom Gericht des Unfallortes durchzuführen ist vergleiche RIS-Justiz RS0108909). Besonders fällt aber ins Gewicht, dass nach der Überweisung bzw Übertragung der Rechtssache hinsichtlich des Haftpflichtversicherers und der W***** GmbH ohne die beantragte Delegierung zwei Prozesse vor verschiedenen Gerichten über ein- und dieselbe Schadenersatzforderung des Klägers, möge sie im Falle der W***** GmbH auch auf vertraglicher Grundlage beruhen, stattfinden müssten. Der Oberste Gerichtshof hat aber schon in zahlreichen Fällen die Zweckmäßigkeit einer Delegierung bejaht, wenn durch die Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (JBl 1986, 53; 7 Nc 13/03a mwN; RIS-Justiz RS0046528 [T12]). Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann und dort auch die Verbindung der mittlerweile getrennten Verfahren möglich sein wird.

Anmerkung

E82030 2Nc16.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020NC00016.06K.1009.000

Dokumentnummer

JJT_20061009_OGH0002_0020NC00016_06K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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