Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Milan V***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. März 2006, GZ 041S Hv 10/06y-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Milan V***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. März 2006, GZ 041S Hv 10/06y-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Milan V***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in Wohnstätten durch Aufbrechen von Türen bzw Einschlagen von und Einsteigen durch Fenster einbrach, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwarMilan V***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in Wohnstätten durch Aufbrechen von Türen bzw Einschlagen von und Einsteigen durch Fenster einbrach, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1./ am 7. März 2005 dem Klaus K***** diverse Werkzeuge, eine Canon Digitalkamera, einen Digital Akku Ixus, eine Fototasche, eine Speicherkarte 512 MB, einen PCP und USB-Reader, ein Sony Ericson Bluetooth Headset, eine Cullmann Fototasche, eine Sony DCRHC 40 Digital-Videokamera, ein Sony Filterset VF-R25NK, Sony Videokassetten, eine externe Festplatte, ein Cullmann Mini-Stativ, einen Sony Weitwinkel Converter, einen Sony Akku FP 50, ein Bluetooth USB-Adapter, ein Cyberhome Mini DVD-Player, einen Outdoor-Rucksack, Computerspeicher RAM 2x256 MB, Taschenrechner Texas Instruments Voyage 200/TI 92, im Gesamtwert von etwa 1.952 Euro;
2.) am 17. März 2005 dem Max S***** einen Goldtaler, einen Siegelring und Manschettenknöpfe, in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert;
3.) am 15. April 2005 der Mag. Verena T*****, dem Bernhard R***** und Berechtigten des Freiheitlichen Parlamentsklubs einen Laptop Medion MD95300 mit Zubehör, Disketten, Adapter, Maus und DVDs, eine Armbanduhr, Manschettenknöpfe, einen Laptop Lifebook C1110 der Marke Siemens samt Zubehör und Tasche, diverse Ketten, Anhänger, Ringe, Uhren, Ohrringe aus Gold, teilweise mit Steinen, im Gesamtwert von zumindest 9.194 Euro;
4.) am 14. März 2005 dem Alfred R***** eine Spiegelreflexkamera, eine Filmkamera, einen Computer, einen Laptop und Zubehör im Gesamtwert von 6.620 Euro;
5.) am 8. März 2005 der Dr. Gertraud D***** diverse Wertgegenstände wegzunehmen versucht;
6.) am 29. April 2005 dem Dr. David L***** eine Brieftasche mit 860 Euro Bargeld, einen Laptop und eine Briefmarkensammlung in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert;
7.) am 16. Juni 2005 der Regina E***** diversen Schmuck im Wert von 5.600 Euro;
8.) am 16. Mai 2005 der Silvia K***** diverse Wertgegenstände wegzunehmen versucht;
9.) am 14. Juni 2006 dem Bernhard N***** eine 100 Schilling Silbermünze und 2 silberne Maria-Theresien-Taler;
10.) am 7. Juni 2005 der Zui-Chien S***** diversen Schmuck im Wert von 6.000 Euro;
11.) am 10. Mai 2005 der Gertrude N***** bzw der Fa T***** GmbH eine Geldbörse mit 150 Euro, drei Handys sowie Schmuck im Gesamtwert von 6.800 Euro;
Rechtliche Beurteilung
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zur angenommenen Qualifikation nach § 130 dritter Fall StGB eine bloße Scheinbegründung, legt aber nicht dar, weshalb die vom erkennenden Gericht gezogenen Schlussfolgerungen „zirkulär" und „unlogisch" sein sollten, stellten doch die Tatrichter insoweit auf die tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den erheblichen Geldbedarf für die eigene Drogensucht sowie auf den Umstand ab, dass der überwiegende Teil sowohl der nunmehr erfassten als auch der im Bedachtnahmeurteil inkriminierten Diebstähle eine Beute von jeweils mehr als 3.000 Euro betraf.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zur angenommenen Qualifikation nach Paragraph 130, dritter Fall StGB eine bloße Scheinbegründung, legt aber nicht dar, weshalb die vom erkennenden Gericht gezogenen Schlussfolgerungen „zirkulär" und „unlogisch" sein sollten, stellten doch die Tatrichter insoweit auf die tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den erheblichen Geldbedarf für die eigene Drogensucht sowie auf den Umstand ab, dass der überwiegende Teil sowohl der nunmehr erfassten als auch der im Bedachtnahmeurteil inkriminierten Diebstähle eine Beute von jeweils mehr als 3.000 Euro betraf.
In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird mit dem unsubstantiierten Anzweifeln des vollen Geständnisses des Beschwerdeführers lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft. Die Subsumtionsrüge (Z 10) verweist auf die Argumente der Mängelrüge, ohne damit den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt auszuführen.In der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wird mit dem unsubstantiierten Anzweifeln des vollen Geständnisses des Beschwerdeführers lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verweist auf die Argumente der Mängelrüge, ohne damit den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt auszuführen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E82356 14Os100.06xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00100.06X.1010.000Dokumentnummer
JJT_20061010_OGH0002_0140OS00100_06X0000_000