Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia V*****, vertreten durch Dr. Herbert Schöpf, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ing. B*****, vertreten durch Dr. Karl Ulrich Janovsky, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Entfernung und Wiederherstellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Juni 2006, GZ 2 R 182/06p-62, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 22. November 2005, GZ 17 C 424/03v-48, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Erstgerichtes vom 22. 11. 2005 wurde die Beklagte schuldig erkannt, Ablagerungen an näher bezeichneten Stellen einer Liegenschaft durch Bodenaustausch zu entfernen und eine ebene befestigte Fläche wiederherzustellen; während es das darüber hinausgehende Begehren, die auf der genannten Liegenschaft befindlichen Fundamente im Bereich der Betonmischanlage zu entfernen und in diesem Bereich, wo es zu Entfernungen gekommen ist, eine ebene befestigte Fläche wiederherzustellen, abwies.
Dieses Urteil wurde dem Vertreter der Klägerin am 6. 12. 2005 zugestellt. Die vierwöchige Berufungsfrist endete daher (unter Berücksichtigung der unter anderem vom 24. Dezember bis 6. Jänner dauernden verhandlungsfreien Zeit [§ 222 ZPO]) am 17. 1. 2006. An diesem Tag übermittelte der Vertreter der Klägerin dem Erstgericht die Berufungsschrift per Telefax, welches dort am selben Tag um 23:41 Uhr (siehe Eingangsvermerk auf ON 49) einging. Die schriftliche, vom Vertreter der Klägerin unterfertigte Berufung wurde am 18. 1. 2006 beim Erstgericht überreicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel der Klägerin als verspätet zurück. Die am 18. 1. 2006 überreichte Berufung sei - auch unter Berücksichtigung der verhandlungsfreien Zeit - verspätet.
Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtzeitigkeit von mittels Telefax eingebrachten Eingaben richtet sich nach dem Einlangen des Fax am Empfangsgerät des Gerichtes, und zwar auch außerhalb der Amtsstunden (RIS-Justiz RS0006955 [T7]; 8 Ob 85/04i mwN).
In einem solchen Fall bedarf es einer Verbesserung durch Beibringung der eigenhändigen Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters. Eines entsprechenden Verbesserungsauftrages bedurfte es hier jedoch nicht, weil die Klägerin ohnedies von selbst am nächsten Tag die verbesserte Berufung überreichte (zu allem: 8 Ob 85/04i mwN). Die Berufung der Klägerin ist daher rechtzeitig, weshalb der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichtes (einschließlich der Kostenentscheidung) ersatzlos aufzuheben und diesem die Entscheidung über die Berufung der Klägerin in der Sache unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E822477Ob222.06gSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.138XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00222.06G.1011.000Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009