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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, in der Beschwerdesache des C K in H, vertreten durch Dr. Jürgen Amann, Dr. Alexander Jehle und Dr. Alexander Juen, Rechtsanwälte in 6830 Rankweil, Brisera 12a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 13. Februar 2007, Zl. RV/0315-F/03, betreffend Einkommensteuer für 2000 und 2001, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 fest.
Die gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde am 3. April 2007 zur Post gegeben. In der Beschwerde war entgegen dem § 28 Abs. 1 Z 7 VwGG keine Angabe enthalten, welche die Rechtzeitigkeit des Einbringens der Beschwerde beurteilen ließ. Deshalb forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. April 2007 auf, den Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben.
Mit dem am 4. Mai 2007 beim Gerichtshof eingelangten Schriftsatz erklärte der Beschwerdeführer, gegen den angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2007, "zugestellt frühestens am 02.03.2007", Beschwerde zu erheben.
Der Verwaltungsgerichtshof leitete darauf hin mit Verfügung vom 8. Mai 2007 gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und trug der belangten Behörde auf, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
In den von der belangten Behörde dem nach § 36 Abs. 1 leg. cit. erteilten Auftrag des Gerichtshofes entsprechend vorgelegten Verwaltungsakten ist als Nachweis über die Zustellung des angefochtenen Bescheides ein Rückschein enthalten, laut welchem der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt wurde und der Zusteller als Beginn der Abholfrist den 16. Februar 2007 angegeben hatte.
Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2007 eingeräumte Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, schöpfte der Beschwerdeführer nicht aus.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Entscheidung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, 2001/13/0302).
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.
Für die Fristberechnung gelten infolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 ff AVG. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an die Frist begonnen hat. Nach § 33 Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Nach § 13 Abs. 1 Zustellgesetz - ZustG ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück gemäß § 17 Abs. 1 ZustG im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.
Die hinterlegte Sendung ist nach § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Im Beschwerdefall begann die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG auf Grund des sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergebenden, vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverhalts somit am Freitag, dem 16. Februar 2007 und endete mit Ablauf des Freitags, des 30. März 2007. Die am Dienstag, dem 3. April 2007 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150079.X00Im RIS seit
11.02.2008Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008