TE OGH 2006/10/11 13Os89/06x

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Vedat D***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 148/05k des Landesgerichtes Linz, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. August 2006, AZ 10 Bs 205/06b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Vedat D***** wegen des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127,, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 25 Hv 148/05k des Landesgerichtes Linz, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 8. August 2006, AZ 10 Bs 205/06b, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die StPO sieht eine ordentliche Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht vor. Selbst wenn man die Eingabe als Grundrechtsbeschwerde verstehen wollte, mangelt es ihr am Zulässigkeitserfordernis des § 3 Abs 1 dritter Satz GRBG, weil sie keine Angabe über den für den Beginn der Grundrechtsbeschwerdefrist maßgeblichen Tag enthält. Ein Verbesserungsverfahren zur Behebung des Mangels einer Verteidigerunterschrift nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG kommt daher nicht in Frage (RIS-Justiz RS0061469).Die StPO sieht eine ordentliche Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht vor. Selbst wenn man die Eingabe als Grundrechtsbeschwerde verstehen wollte, mangelt es ihr am Zulässigkeitserfordernis des Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz GRBG, weil sie keine Angabe über den für den Beginn der Grundrechtsbeschwerdefrist maßgeblichen Tag enthält. Ein Verbesserungsverfahren zur Behebung des Mangels einer Verteidigerunterschrift nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG kommt daher nicht in Frage (RIS-Justiz RS0061469).

Anmerkung

E82473 13Os89.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00089.06X.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20061011_OGH0002_0130OS00089_06X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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