TE OGH 2006/10/12 6Ob215/06w

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Veröffentlicht am 12.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs zu 1 C 145/06p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Dieter B*****, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Alois Z*****, vertreten durch Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in St. Valentin, wegen 3684,26 EUR sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Juli 2006, GZ 11 Nc 6/06a-2, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die Rekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt mit seiner beim Bezirksgericht Waidhofen an der Ybbs eingebrachten Klage vom Beklagten die Zahlung des Honorars für anwaltliche Leistungen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Mit Schriftsatz vom 2. 6. 2006 beantragte der Kläger gemäß § 31 JN die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die vom Kläger namhaft gemachten Zeugen hätten ihren Arbeitsplatz und ihren Wohnsitz in Wien. Der im Sprengel des angerufenen Gerichts wohnhafte Beklagte habe keine Zeugen namhaft gemacht. Die Delegierung erscheine daher zweckmäßig. Der Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus. Die vom Kläger namhaft gemachten Zeugen könnten im Rechtshilfeweg vernommen werden - wie dies der Kläger auch beantragt habe.Mit Schriftsatz vom 2. 6. 2006 beantragte der Kläger gemäß Paragraph 31, JN die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die vom Kläger namhaft gemachten Zeugen hätten ihren Arbeitsplatz und ihren Wohnsitz in Wien. Der im Sprengel des angerufenen Gerichts wohnhafte Beklagte habe keine Zeugen namhaft gemacht. Die Delegierung erscheine daher zweckmäßig. Der Beklagte sprach sich gegen eine Delegierung aus. Die vom Kläger namhaft gemachten Zeugen könnten im Rechtshilfeweg vernommen werden - wie dies der Kläger auch beantragt habe.

Das Oberlandesgericht Wien wies den Delegierungsantrag ab. Nach seinen rechtlichen Erwägungen ist die Delegierung gemäß § 31 Abs 1 JN im Fall des Widerstands des Prozessgegners auf Ausnahmefälle beschränkt. Sie setze voraus, dass ihre Zweckmäßigkeit im Interesse beider Parteien „klar erkennbar" sei. Daran mangle es im Anlassfall. Einer kürzeren Zureise der beantragten Zeugen stünde als Nachteil gegenüber, dass der Beklagte zur Verhandlung - allenfalls zu mehreren Tagsatzungen - nach Wien anreisen müsste. Zu bedenken sei auch, dass die Zeugen nach den bekannt gegebenen Anschriften in verschiedenen Wiener Gemeindebezirken und nicht ausschließlich im Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien lebten. Ferner stehe es noch nicht fest, ob die Vernehmung aller namhaft gemachter Zeugen überhaupt - und wenn ja vor dem erkennenden Gericht - durchzuführen sein werde. Zutreffend habe der Beklagte auf die Möglichkeit der - vom Kläger selbst beantragten - Durchführung der Vernehmung im Rechtshilfeweg hingewiesen. Vor diesem Hintergrund sei derzeit nicht zu erkennen, dass es im Falle der Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu einer wesentlichen Verfahrensbeschleunigung oder Kostenverringerung käme.Das Oberlandesgericht Wien wies den Delegierungsantrag ab. Nach seinen rechtlichen Erwägungen ist die Delegierung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN im Fall des Widerstands des Prozessgegners auf Ausnahmefälle beschränkt. Sie setze voraus, dass ihre Zweckmäßigkeit im Interesse beider Parteien „klar erkennbar" sei. Daran mangle es im Anlassfall. Einer kürzeren Zureise der beantragten Zeugen stünde als Nachteil gegenüber, dass der Beklagte zur Verhandlung - allenfalls zu mehreren Tagsatzungen - nach Wien anreisen müsste. Zu bedenken sei auch, dass die Zeugen nach den bekannt gegebenen Anschriften in verschiedenen Wiener Gemeindebezirken und nicht ausschließlich im Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien lebten. Ferner stehe es noch nicht fest, ob die Vernehmung aller namhaft gemachter Zeugen überhaupt - und wenn ja vor dem erkennenden Gericht - durchzuführen sein werde. Zutreffend habe der Beklagte auf die Möglichkeit der - vom Kläger selbst beantragten - Durchführung der Vernehmung im Rechtshilfeweg hingewiesen. Vor diesem Hintergrund sei derzeit nicht zu erkennen, dass es im Falle der Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu einer wesentlichen Verfahrensbeschleunigung oder Kostenverringerung käme.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers ist zulässig, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des § 517 ZPO entgegensteht (1 Ob 80/02z = EvBl 2002/160; 3 Ob 44/04y ua; RIS-Justiz RS0106758; Ballon in Fasching2 § 31 JN Rz 12); er ist jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs des Klägers ist zulässig, weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Delegierungsfragen, die in Wahrnehmung einer erstgerichtlichen Funktion ergingen, ungeachtet des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bekämpfbar sind, soweit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht der Anfechtungsausschluss des Paragraph 517, ZPO entgegensteht (1 Ob 80/02z = EvBl 2002/160; 3 Ob 44/04y ua; RIS-Justiz RS0106758; Ballon in Fasching2 Paragraph 31, JN Rz 12); er ist jedoch nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof tritt der Begründung im angefochtenen Beschluss bei. Dieser Hinweis genügt gemäß § 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO (1 Ob 80/02z). Dem sei nur noch hinzugefügt, dass dem bisherigen Akteninhalt - entgegen den soweit auf einer unzulässigen Neuerung beruhenden Rekursausführungen - nicht zu entnehmen ist, dass es dem Kläger auf eine Vernehmung der von ihm namhaft gemachten Zeugen durch das Prozessgericht ankommt. Das Argument, es bedeutete eine unnötige Verfahrensverzögerung und erhöhe die Prozesskosten, wenn die Zeugen im Rechtshilfeweg vernommen würden, weil diese im Hinblick auf ihren Wohnsitz vor verschiedenen Wiener Bezirksgerichten vernommen werden müssten, überzeugt nicht. Wären in einer Gemeinde für mehrere Amtshandlungen in der selben Rechtssache verschiedene Bezirksgerichte zuständig, so bestimmt § 37 Abs 5 JN, dass alle Amtshandlungen dasjenige Bezirksgericht vorzunehmen hat, dass das ersuchende Gericht auswählt; bei dieser Auswahl hat es nach den Grundsätzen des § 36 Abs 1 JN vorzugehen.Der Oberste Gerichtshof tritt der Begründung im angefochtenen Beschluss bei. Dieser Hinweis genügt gemäß Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO (1 Ob 80/02z). Dem sei nur noch hinzugefügt, dass dem bisherigen Akteninhalt - entgegen den soweit auf einer unzulässigen Neuerung beruhenden Rekursausführungen - nicht zu entnehmen ist, dass es dem Kläger auf eine Vernehmung der von ihm namhaft gemachten Zeugen durch das Prozessgericht ankommt. Das Argument, es bedeutete eine unnötige Verfahrensverzögerung und erhöhe die Prozesskosten, wenn die Zeugen im Rechtshilfeweg vernommen würden, weil diese im Hinblick auf ihren Wohnsitz vor verschiedenen Wiener Bezirksgerichten vernommen werden müssten, überzeugt nicht. Wären in einer Gemeinde für mehrere Amtshandlungen in der selben Rechtssache verschiedene Bezirksgerichte zuständig, so bestimmt Paragraph 37, Absatz 5, JN, dass alle Amtshandlungen dasjenige Bezirksgericht vorzunehmen hat, dass das ersuchende Gericht auswählt; bei dieser Auswahl hat es nach den Grundsätzen des Paragraph 36, Absatz eins, JN vorzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50,, 40 ZPO.

Die Rekursbeantwortung des Beklagten war zurückzuweisen, weil es sich im Delegierungsverfahren um kein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinn des § 521a ZPO handelt (8 ObA 71/04f).Die Rekursbeantwortung des Beklagten war zurückzuweisen, weil es sich im Delegierungsverfahren um kein zweiseitiges Rekursverfahren im Sinn des Paragraph 521 a, ZPO handelt (8 ObA 71/04f).

Anmerkung

E82261 6Ob215.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00215.06W.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20061012_OGH0002_0060OB00215_06W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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