TE OGH 2006/10/12 6Ob217/06i

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Veröffentlicht am 12.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 28. September 2002 verstorbenen Mag. Klaus-Dieter L***** über den Revisionsrekurs des Einschreiters Dr. Karl F. E*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen, vertreten durch Dr. Engelhart & Partner Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Mai 2006, GZ 42 R 55/06h-136, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10. Oktober 2005, GZ 1 A 196/02b-126, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Separationskurator Dr. Markus W***** hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat den Antrag des Masseverwalters abgewiesen, infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen festzustellen, die bewilligte Nachlassseparation und die Bestellung des Separationskurators seien erloschen; in eventu auszusprechen, dass sie ruhten, bis nicht in die Konkursmasse fallendes Vermögen vorhanden ist, und dass Nachlassseparation und Tätigkeitsbereich des Separationskurators ausschließlich auf ein etwaiges konkursfreies Vermögen oder das nach Konkurseröffnung noch vorhandene Vermögen beschränkt seien; in eventu die Nachlassseparation aufzuheben und den Separationskurator zu entheben.

Das Rekursgericht gab dem vom Masseverwalter erhobenen Rekurs nicht Folge. Diese Entscheidung wurde dem Masseverwalter am 14. 7. 2006 zugestellt.

Der (vom Rekursgericht zugelassene) ordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalters ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 65 Abs 1 AußStrG BGBl I 2003/111 beträgt - so wie schon nach § 14 Abs 1 AußStrG 1854 - die Revisionsrekursfrist in Verfahren außer Streitsachen, also auch in Verlassenschaftsverfahren, grundsätzlich 14 Tage. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die verhandlungsfreie Zeit (vor ZVN 2002: Gerichtsferien) finden in diesen Verfahren keine Anwendung (§ 23 Abs 1 AußStrG; Art XXXVI EGZPO; RIS-Justiz RS0108631). Die dem Masseverwalter im vorliegenden Verfahren zur Verfügung stehende Revisionsrekursfrist endete damit am 28. 7. 2006; der am 9. 8. 2006 zur Post gegebene Rechtsmittelschriftsatz ist verspätet.1. Nach Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 beträgt - so wie schon nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854 - die Revisionsrekursfrist in Verfahren außer Streitsachen, also auch in Verlassenschaftsverfahren, grundsätzlich 14 Tage. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die verhandlungsfreie Zeit (vor ZVN 2002: Gerichtsferien) finden in diesen Verfahren keine Anwendung (Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG; Art römisch 36 EGZPO; RIS-Justiz RS0108631). Die dem Masseverwalter im vorliegenden Verfahren zur Verfügung stehende Revisionsrekursfrist endete damit am 28. 7. 2006; der am 9. 8. 2006 zur Post gegebene Rechtsmittelschriftsatz ist verspätet.

2. Nach § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist; dies gilt auch für Revisionsrekurse (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 46 Rz 3 mwN). Allerdings ist eine Bedachtnahme auf ein verspätetes Rechtsmittel nur möglich, wenn eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne Eingriff in Rechte „einer anderen Person" möglich ist; ansonst ist es vom Rechtsmittelgericht zurückzuweisen; es kommt also darauf an, ob die materiellrechtliche oder die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berührt wird (jüngst 6 Ob 199/06t mwN).2. Nach Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können Beschlüsse auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist; dies gilt auch für Revisionsrekurse (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 46, Rz 3 mwN). Allerdings ist eine Bedachtnahme auf ein verspätetes Rechtsmittel nur möglich, wenn eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne Eingriff in Rechte „einer anderen Person" möglich ist; ansonst ist es vom Rechtsmittelgericht zurückzuweisen; es kommt also darauf an, ob die materiellrechtliche oder die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berührt wird (jüngst 6 Ob 199/06t mwN).

Der Masseverwalter strebt die „Beseitigung" der Nachlassseparation samt der Stellung des Separationskurators an; der Separationskurator ist dem entgegen getreten. Die Vorinstanzen sind von einem weiteren Bestehen einer Nachlassseparation auch nach Konkurseröffnung ausgegangen und haben den Hauptantrag sowie die Eventualanträge des Masseverwalters abgewiesen. Eine Abänderung dieser Entscheidungen würde somit die verfahrensrechtliche Stellung des Separationskurators nachteilig berühren. Eine Bedachtnahme auf den verspäteten Revisionsrekurs ist nicht möglich.

3. Dass über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen der Konkurs eröffnet worden ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Auch nach § 176 Abs 1 KO würde die Rechtsmittelfrist 14 Tage betragen, nach § 173 Abs 1 KO wären die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit in Konkursverfahren nicht anzuwenden.3. Dass über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem Verstorbenen der Konkurs eröffnet worden ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Auch nach Paragraph 176, Absatz eins, KO würde die Rechtsmittelfrist 14 Tage betragen, nach Paragraph 173, Absatz eins, KO wären die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit in Konkursverfahren nicht anzuwenden.

4. Der Separationskurator hat die Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung schon deshalb selbst zu tragen, weil sie ebenfalls verspätet ist und er außerdem auf die Verspätung des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat.

Anmerkung

E82332 6Ob217.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00217.06I.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20061012_OGH0002_0060OB00217_06I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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