TE OGH 2006/10/12 6Ob211/06g

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Veröffentlicht am 12.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Kammerrat Gerhard H*****, sowie 2. N*****, vertreten durch Dr. Kurt Berger ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Peter P*****, Arzt für Allgemeinmedizin, *****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 35.000) und Widerrufs sowie Veröffentlichung des Widerrufs (Streitwert EUR 1.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8. Juni 2006, GZ 3 R 217/05m-21, womit das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 4. August 2005, GZ 4 Cg 46/05p-13, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht eines Journalisten hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 357/04z; RIS-Justiz RS0031856 [T5]). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, in Anbetracht des Umstandes, dass dem Beklagten von der Zweitklägerin mitgeteilt worden war, dass über die Hearing-Kommission keine Auskünfte erteilt würden, stelle die Unterlassung des Versuchs der direkten Kontaktaufnahme mit dem Erstkläger kein - Voraussetzung für den Widerruf bildendes (SZ 70/38 = MR 1997, 85; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1330 Rz 22) - Verschulden dar, ist jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Damit bedarf es im vorliegenden Fall auch keines Eingehens auf die Frage, ob der gegenständliche Artikel als Beitrag zur berufsinternen und kammerpolitischen Diskussion über die Besetzung von Kassenplanstellen unter dem Blickwinkel des Art 10 MRK gerechtfertigt war.Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht eines Journalisten hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 357/04z; RIS-Justiz RS0031856 [T5]). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, in Anbetracht des Umstandes, dass dem Beklagten von der Zweitklägerin mitgeteilt worden war, dass über die Hearing-Kommission keine Auskünfte erteilt würden, stelle die Unterlassung des Versuchs der direkten Kontaktaufnahme mit dem Erstkläger kein - Voraussetzung für den Widerruf bildendes (SZ 70/38 = MR 1997, 85; Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 1330, Rz 22) - Verschulden dar, ist jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Damit bedarf es im vorliegenden Fall auch keines Eingehens auf die Frage, ob der gegenständliche Artikel als Beitrag zur berufsinternen und kammerpolitischen Diskussion über die Besetzung von Kassenplanstellen unter dem Blickwinkel des Artikel 10, MRK gerechtfertigt war.

Anmerkung

E82330 6Ob211.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00211.06G.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20061012_OGH0002_0060OB00211_06G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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