Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über den Antrag des P N in G, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/10/40, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der zur Zahl 2006/15/0009 protokollierten Beschwerde (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 30. März 2006, 2006/15/0009, wurde das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. August 2005, GZ. FA7A-487-31/05-1, gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag vom 6. Februar 2006 insoweit nicht nachgekommen war, als er den ergänzenden Schriftsatz vom 27. Februar 2006 nur in einfacher Ausfertigung dem Verwaltungsgerichtshof überreicht hatte.
Im Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ausgeführt, den Kanzleikräften der Beschwerdevertreter sei insofern ein Versehen unterlaufen, als dieser Schriftsatz - entgegen dem darauf angebrachten ausdrücklichen Vermerk, ihn in dreifacher Ausfertigung einzubringen - lediglich einfach eingebracht worden sei. Eine der beiden langjährigen Kanzleiangestellten, die die Post abwechselnd bearbeiteten, habe überlesen, dass der ergänzende Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung zu übersenden sei. In der Kanzlei des Parteienvertreters sei es üblich, dass so viele Ausfertigungen wie am Schriftsatz aufgedruckt, angefertigt, gebunden und postalisch übermittelt würden. Selbstverständlich unterliege diese Vorgangsweise stichprobenartig der Kontrolle des Parteienvertreters. Es liege ein Überlesen der Anzahl der Gleichschriften vor. Dabei handle es sich um ein Versehen, das auch sorgsamen Kanzleiangestellten im langjährigen Tätigkeitsbereich einmal unterlaufen könne, so dass von einem minderen Grad des Versehens auszugehen sei.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Parteienvertreter (bzw. die Partei) selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er (bzw. sie) eine ihm (ihr) auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstiges Organisationsverschulden; vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. September 1998, 98/15/0130, mit weiteren Nachweisen).
Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2004, 2004/08/0224).
In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, sowohl die Rechtzeitigkeit des Ergänzungsschriftsatzes als auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind.
Ausgehend von dem im Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers geschilderten Sachverhalt hat die mangelnde Befolgung des Mängelbehebungsauftrages ihren Grund offenbar darin, dass der Vertreter des Beschwerdeführers den Ergänzungsschriftsatz bereits unterfertigt hat, obwohl die erforderliche Anzahl von Ausfertigungen desselben noch nicht einmal hergestellt war. In dieser Vorgangsweise liegt ein Verschulden des Vertreters des Beschwerdeführers, das nicht als ein minderer Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs. 1 letzter Satz VwGG bewertet werden kann (vgl. auch den hg. Beschluss vom 28. Juni 2001, 2001/16/0093).
Aus diesem Grund musste dem Antrag ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 24. September 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150166.X00Im RIS seit
11.02.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009