TE Vwgh Beschluss 2007/9/24 AW 2007/12/0007

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §12;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Mag. K, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 20. Juni 2007, Zl. Bi- 010369/13-2007-Zei, betreffend Versetzung in den Ruhestand nach § 12 LDG 1984, erhobenen und zur hg. Zl. 2007/12/0119 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Zur Darstellung der Vorgeschehens wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0035, verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wies der Landesschulrat für Oberösterreich die Berufung ab und bestätigte den Erstbescheid mit der Maßgabe, dass die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 2007 wirksam wird.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und den der Beschwerdeführer aus seiner Sicht wie folgt begründet:

"Der angefochtene Bescheid entfaltet seine Wirkung mit Ablauf des 30.06.2007, wodurch für mich weitreichende Folgen, sowohl in persönlicher als auch in finanzieller Hinsicht eintreten.

Die rechtsgestaltende Form des angefochtenen Bescheides führt dazu, dass der Bescheid während der Dauer des Verfahrens vollzogen wird, womit der Schutz durch den VwGH ausgehöhlt wird, wodurch die Vollzugsfähigkeit des Bescheides anzunehmen ist.

Bis zur Zustellung des aufgrund der gegenständlichen Bescheidbeschwerde zu erwartenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes tritt die Wirkung ein, dass die durch die Ruhestandsversetzung wirkenden finanziellen Einbussen meine laufenden Lebensverhältnisse deutlich ändern und beeinträchtigen. Dies ist im Hinblick auf die mögliche und zu erwartende Aufhebung des angefochtenen Bescheides unzumutbar.

Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."

Hiezu nimmt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 6. September 2007 wie folgt Stellung:

"Die beim Beschwerdeführer durch medizinische Gutachten diagnostizierte narzistisch-histrionische Persönlichkeitsstörung hat auch unmittelbare Auswirkungen auf den Lehrberuf. Dies zeigt sich beispielsweise in distanzlosem und grenzüberschreitendem Verhalten gegenüber Schülerinnen. Auf Grund dieser Persönlichkeitsstörungen kam es bereits zu Vorfällen, die disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich zogen. Der Unterrichtserteilung durch einen Lehrer, der an einer solchen Persönlichkeitsstörung leidet, stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen Einbußen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Ruhegenuss von brutto 2.358,53 Euro monatlich bezieht und keine Sorgepflichten hat. Vor seiner Ruhestandsversetzung bezog er das Einkommen eines Landeslehrers der Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 17."

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381/A). Erst eine entsprechende Konkretisierung, die glaubhaft darzutun ist, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung.

§ 30 Abs. 2 VwGG nimmt nur auf einen materiellen Nachteil Bedacht (vgl. etwa die in Mayer, B-VG3 (2002) unter Anm. D I.3. zu § 30 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer sieht einen Nachteil in "durch die Ruhestandsversetzung wirkenden finanziellen Einbußen", die seine laufenden Lebensverhältnisse deutlich änderten und beeinträchtigten. Damit behauptet der Beschwerdeführer einen der Höhe nach nicht konkretisierten Vermögensnachteil, der zudem im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgeglichen werden kann, ohne dass andere besondere Umstände hinzuträten, die eine Unverhältnismäßigkeit dieses Nachteiles indizieren würden (vgl. die in Mayer, aaO, unter Anm. D III.3. lit. j zu § 30 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war deshalb abzuweisen.

Wien, am 24. September 2007

Schlagworte

Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Beamten-Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007120007.A00

Im RIS seit

05.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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