Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt, wegen Unterlassung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 30.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 2. August 2006, GZ 6 R 132/06p-12, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 78 UrhG), ist darauf abzustellen, ob die von ihm geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen sind (RIS-Justiz RS0078088). Es ist nicht nur das Bild für sich allein zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in den es gestellt wird (RIS-Justiz RS0078077). Dabei ist insbesondere der Begleittext zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0078088 T5; RS0077782 T3, T4, T5).Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (Paragraph 78, UrhG), ist darauf abzustellen, ob die von ihm geltend gemachten Interessen bei objektiver Prüfung des Einzelfalls als schutzwürdig anzusehen sind (RIS-Justiz RS0078088). Es ist nicht nur das Bild für sich allein zu beurteilen, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen, in den es gestellt wird (RIS-Justiz RS0078077). Dabei ist insbesondere der Begleittext zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0078088 T5; RS0077782 T3, T4, T5).
Die Anwendung diese Grundsätze auf den Einzelfall ist idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die Ansicht des Revisionsrekurses, die dem Ansehen des Klägers zweifellos abträglichen Passagen des Begleittexts beruhten auf einem im Kern wahren Sachverhalt, sind nicht nachvollziehbar: Weder hat der Kläger - als bloßer Prokurist des beauftragten Unternehmens - „Millionen" für eine Beschallungsanlage „kassiert", noch gibt es im bescheinigten Sachverhalt irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass im Zusammenhang damit „der Haussegen im Hause [...] schief" hinge.
Anmerkung
E82321 4Ob197.06hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00197.06H.1017.000Dokumentnummer
JJT_20061017_OGH0002_0040OB00197_06H0000_000