TE OGH 2006/10/17 4Ob129/06h

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 52.563,46 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2006, GZ 2 R 42/06w-13, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Dezember 2005, GZ 20 Cg 49/05t-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. August 2006, GZ 4 Ob 129/06h, wird wie folgt berichtigt:

1. Im Kopf ist der Ausspruch „Beschluss gefasst" durch „zu Recht erkannt" zu ersetzen.

2. Auf Seite 12 der Entscheidung im Punkt 7.2 zweiter Absatz lautet der zweite Satz „Die Entscheidung des Berufungsgerichts war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Ausspruch zu entfallen hat, die Klagsforderung bestehe nicht zu Recht".

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. August 2006, 4 Ob 129/06h, weist offenkundige Ausfertigungsfehler auf. Sie waren zu berichtigen.

Anmerkung

E82310 4Ob129.06h-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00129.06H.1017.000

Dokumentnummer

JJT_20061017_OGH0002_0040OB00129_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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