Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 52.563,46 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2006, GZ 2 R 42/06w-13, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Dezember 2005, GZ 20 Cg 49/05t-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. August 2006, GZ 4 Ob 129/06h, wird wie folgt berichtigt:
1. Im Kopf ist der Ausspruch „Beschluss gefasst" durch „zu Recht erkannt" zu ersetzen.
2. Auf Seite 12 der Entscheidung im Punkt 7.2 zweiter Absatz lautet der zweite Satz „Die Entscheidung des Berufungsgerichts war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Ausspruch zu entfallen hat, die Klagsforderung bestehe nicht zu Recht".
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. August 2006, 4 Ob 129/06h, weist offenkundige Ausfertigungsfehler auf. Sie waren zu berichtigen.
Anmerkung
E82310 4Ob129.06h-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00129.06H.1017.000Dokumentnummer
JJT_20061017_OGH0002_0040OB00129_06H0000_000