Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Stefan W*****, und 2) Manfred W*****, beide vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte Gesellschaft m. b. H. in Güssing, wegen 11.073,18 EUR sA, infolge ordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2006, GZ 60 R 148/05b-25, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 4. August 2005, GZ 7 C 743/04x-20, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 755,57 EUR (darin 125,93 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erkannte die beiden Beklagten zur ungeteilten Hand - mit anderen Personen - schuldig, der klagenden Partei 11.073,18 EUR sA zu zahlen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision zu. Die Entscheidung hänge von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO ab, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu mangle, ob der Vertragspartner einer im Firmenbuch gelöschten OEG „weiterhin Zustellungen" an die Gesellschaft veranlassen und Letztere auf Grund noch bestehender Nutzungsrechte an Sachen in Anspruch nehmen könne.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision zu. Die Entscheidung hänge von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu mangle, ob der Vertragspartner einer im Firmenbuch gelöschten OEG „weiterhin Zustellungen" an die Gesellschaft veranlassen und Letztere auf Grund noch bestehender Nutzungsrechte an Sachen in Anspruch nehmen könne.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
1. 1. Auf eingetragene Erwerbsgesellschaften (EEG) sind - wie bereits vom Berufungsgericht erörtert - gemäß § 4 Abs 1 EGG die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und der Vierten Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie - unter Bedachtnahme auf die §§ 2 und 6 EGG - die für diese Gesellschaften geltenden Vorschriften über die Firma anzuwenden. Für die hier maßgebende offene Erwerbsgesellschaft (OEG) sind daher die Normen über die offene Handelsgesellschaft (OHG) als eine der Personengesellschaften nach Handelsrecht ausschlaggebend. Danach beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und deren Löschung im Handelsregister ihre Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs solange nicht, als deren Rechtsverhältnisse mit Dritten noch nicht abgewickelt sind (RIS-Justiz RS0035195). Das ist - im Einklang mit der Entwicklung der Rechtsprechung zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Kapitalgesellschaft (RIS-Justiz RS0050186) - dahin zu verstehen, dass der Untergang der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer handelsrechtlichen Personengesellschaft deren Vollbeendigung voraussetzt (RIS-Justiz RS0021209). Materiellrechtlich ist dafür die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft (3 Ob 32/06m) - der Mangel an Aktivvermögen (8 ObA 46/06g; siehe ferner RIS-Justiz RS0050186) - erforderlich. Infolgedessen hat die Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch bloß deklarative Bedeutung, besteht doch eine gelöschte Gesellschaft fort, solange sie noch über Aktivvermögen verfügt (RIS-Justiz RS0050186, RS0061921). In diesem Kontext sprach der Oberste Gerichtshof in der zu 7 Ob 116/05t ergangenen Entscheidung aus, es seien „auch Nutzungsrechte als Bestandnehmerin ... ein Vermögen der (selbst aufgelösten und/oder gelöschten) OHG/KG", weshalb die Parteifähigkeit der Gesellschaft durch deren Löschung im Firmenbuch nicht weggefallen sein könne, solange deren Bestandverhältnis - dort über eine Wohnung - noch nicht endgültig abgewickelt sei.1. 1. Auf eingetragene Erwerbsgesellschaften (EEG) sind - wie bereits vom Berufungsgericht erörtert - gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EGG die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und der Vierten Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch über die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie - unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 2 und 6 EGG - die für diese Gesellschaften geltenden Vorschriften über die Firma anzuwenden. Für die hier maßgebende offene Erwerbsgesellschaft (OEG) sind daher die Normen über die offene Handelsgesellschaft (OHG) als eine der Personengesellschaften nach Handelsrecht ausschlaggebend. Danach beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und deren Löschung im Handelsregister ihre Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs solange nicht, als deren Rechtsverhältnisse mit Dritten noch nicht abgewickelt sind (RIS-Justiz RS0035195). Das ist - im Einklang mit der Entwicklung der Rechtsprechung zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Kapitalgesellschaft (RIS-Justiz RS0050186) - dahin zu verstehen, dass der Untergang der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit einer handelsrechtlichen Personengesellschaft deren Vollbeendigung voraussetzt (RIS-Justiz RS0021209). Materiellrechtlich ist dafür die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft (3 Ob 32/06m) - der Mangel an Aktivvermögen (8 ObA 46/06g; siehe ferner RIS-Justiz RS0050186) - erforderlich. Infolgedessen hat die Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch bloß deklarative Bedeutung, besteht doch eine gelöschte Gesellschaft fort, solange sie noch über Aktivvermögen verfügt (RIS-Justiz RS0050186, RS0061921). In diesem Kontext sprach der Oberste Gerichtshof in der zu 7 Ob 116/05t ergangenen Entscheidung aus, es seien „auch Nutzungsrechte als Bestandnehmerin ... ein Vermögen der (selbst aufgelösten und/oder gelöschten) OHG/KG", weshalb die Parteifähigkeit der Gesellschaft durch deren Löschung im Firmenbuch nicht weggefallen sein könne, solange deren Bestandverhältnis - dort über eine Wohnung - noch nicht endgültig abgewickelt sei.
1. 2. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt, dass eine im Firmenbuch gelöschte Personengesellschaft nach Handelsrecht, ferner aber auch eine im Firmenbuch gelöschte OEG nicht voll beendet sein kann, solange sie - wie hier - infolge noch nicht abgewickelter Leasingverträge, die gewöhnlich miet- und kaufvertragliche Elemente enthalten (RIS-Justiz RS0020007), über Rechte an PKW als Leasingobjekte verfügt. Es handelt sich dabei um ein Aktivvermögen, das die Annahme der Vollbeendigung einer Gesellschaft ausschließt. Was für die erörterte Partei- und Prozessfähigkeit einer im Firmenbuch zwar gelöschten, jedoch noch nicht voll beendeten Personengesellschaft nach Handelsrecht oder einer EEG gilt, muss im Kern für die außerprozessuale Rechtsfähigkeit solcher Gesellschaften (siehe insofern zum Meinungsstand etwa U. Torggler/H. Torggler in Straube, HGB³ § 105 Art 7 Nr 1 Rz 2a, 2b) gleichfalls gelten. Soweit daher eine im Firmenbuch bereits gelöschte OEG - wie im Anlassfall - noch Aktivvermögen in Gestalt vertraglicher Rechte gegen Dritte hat, sind solche Rechtsverhältnisse weiterhin zwischen den Vertragspartnern abzuwickeln. Außerdem ergibt sich aus der bloß deklarativen Wirkung der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch zwanglos, dass Rechtshandlungen eines Vertragspartners, die das erörterte Aktivvermögen einer OEG betreffen, gemäß § 4 Abs 1 EGG iVm § 125 Abs 2 letzter Satz HGB gegenüber einem der zur passiven Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter (Näheres dazu bei Koppensteiner in Straube, HGB³ § 125 Rz 23 f) entsprechend dem letzten Firmenbuchstand vor der Löschung zu setzen sind, um Rechtswirkungen gegen die Gesellschaft zu entfalten. Diese rechtlichen Zusammenhänge werden auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.1. 2. Aus den voranstehenden Erwägungen folgt, dass eine im Firmenbuch gelöschte Personengesellschaft nach Handelsrecht, ferner aber auch eine im Firmenbuch gelöschte OEG nicht voll beendet sein kann, solange sie - wie hier - infolge noch nicht abgewickelter Leasingverträge, die gewöhnlich miet- und kaufvertragliche Elemente enthalten (RIS-Justiz RS0020007), über Rechte an PKW als Leasingobjekte verfügt. Es handelt sich dabei um ein Aktivvermögen, das die Annahme der Vollbeendigung einer Gesellschaft ausschließt. Was für die erörterte Partei- und Prozessfähigkeit einer im Firmenbuch zwar gelöschten, jedoch noch nicht voll beendeten Personengesellschaft nach Handelsrecht oder einer EEG gilt, muss im Kern für die außerprozessuale Rechtsfähigkeit solcher Gesellschaften (siehe insofern zum Meinungsstand etwa U. Torggler/H. Torggler in Straube, HGB³ Paragraph 105, Artikel 7, Nr 1 Rz 2a, 2b) gleichfalls gelten. Soweit daher eine im Firmenbuch bereits gelöschte OEG - wie im Anlassfall - noch Aktivvermögen in Gestalt vertraglicher Rechte gegen Dritte hat, sind solche Rechtsverhältnisse weiterhin zwischen den Vertragspartnern abzuwickeln. Außerdem ergibt sich aus der bloß deklarativen Wirkung der Löschung einer Gesellschaft im Firmenbuch zwanglos, dass Rechtshandlungen eines Vertragspartners, die das erörterte Aktivvermögen einer OEG betreffen, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EGG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 2, letzter Satz HGB gegenüber einem der zur passiven Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter (Näheres dazu bei Koppensteiner in Straube, HGB³ Paragraph 125, Rz 23 f) entsprechend dem letzten Firmenbuchstand vor der Löschung zu setzen sind, um Rechtswirkungen gegen die Gesellschaft zu entfalten. Diese rechtlichen Zusammenhänge werden auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
1. 3. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die OEG ihren Sitz zunächst am Wohnsitz eines der Gesellschafter. Die spätere Verlegung deren Sitzes wurde im Firmenbuch bis zur Löschung der Gesellschaft nicht eingetragen. Der klagenden Partei wurde die Sitzverlegung überdies „zu keinem Zeitpunkt" mitgeteilt. Dieser kommt insofern somit die negative Publizitätswirkung gemäß § 15 Abs 1 HGB zugute (allgemein dazu Schenk in Straube, HGB³ § 15 Rz 3, 6). 1. 4. Nach den maßgebenden Tatsachen „langten" die schriftlichen Mahnungen der klagenden Partei an die OEG zur Zahlung rückständiger Entgelte in Ansehung aller drei Leasingverträge bei der Gesellschaft „ein und wurden nicht an die klagende Partei retourniert". Die Zustellungen erfolgten am ursprünglichen Gesellschaftssitz. Auch die den PKW BMW 530 D als Leasingobjekt betreffende schriftliche Vertragsauflösungserklärung der klagenden Partei wurde der OEG dort zugestellt. Lediglich die eingeschrieben zur Post gegebene schriftliche Mahnung vom 13. 10. 2003 an die OEG hatte die Mutter des an der Zustelladresse wohnhaften Gesellschafters übernommen. Einen Schluss, dass diese - für die Fälligstellung der Gesellschaftsschuld in Wahrheit gar nicht mehr bedeutsame - Mahnung dem erwähnten Gesellschafter als Passivvertreter der OEG nicht zugekommen sei, lässt die zuvor referierte allgemeine Feststellung zur Zustellung von Mahnungen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu. Unrichtig ist ferner deren Behauptung, die Mutter jenes Gesellschafters habe auch die schriftliche Erklärung der klagenden Partei an die OEG zwecks Auflösung des Leasingsvertrags über den PKW BMW 530 D als Vertragsobjekt übernommen. Es steht ferner fest, dass der am ursprünglichen Gesellschaftssitz wohnhafte Gesellschafter die schriftliche Endabrechnung und Zahlungsaufforderung der klagenden Partei in Hinsicht auf den PKW BMW 530 D am Sitz einer als Mitschuldnerin in Anspruch genommenen GmbH persönlich übernahm. Später erklärte ein anderer Gesellschafter der OEG gegenüber dem von der klagenden Partei eingeschalteten Inkassobüro, es werde (auch) die OEG nichts zahlen. Daraufhin wurde der PKW BMW 530 D von der klagenden Partei „sichergestellt" und das Leasingverhältnis durch die Schätzung und den schließlichen Verkauf des Leasingobjekts weiter abgewickelt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit den zuvor erörterten Rechtshandlungen der klagenden Partei im Verhältnis zur OEG deren Verbindlichkeiten aus den Leasingverträgen fällig gestellt wurden.1. 3. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die OEG ihren Sitz zunächst am Wohnsitz eines der Gesellschafter. Die spätere Verlegung deren Sitzes wurde im Firmenbuch bis zur Löschung der Gesellschaft nicht eingetragen. Der klagenden Partei wurde die Sitzverlegung überdies „zu keinem Zeitpunkt" mitgeteilt. Dieser kommt insofern somit die negative Publizitätswirkung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, HGB zugute (allgemein dazu Schenk in Straube, HGB³ Paragraph 15, Rz 3, 6). 1. 4. Nach den maßgebenden Tatsachen „langten" die schriftlichen Mahnungen der klagenden Partei an die OEG zur Zahlung rückständiger Entgelte in Ansehung aller drei Leasingverträge bei der Gesellschaft „ein und wurden nicht an die klagende Partei retourniert". Die Zustellungen erfolgten am ursprünglichen Gesellschaftssitz. Auch die den PKW BMW 530 D als Leasingobjekt betreffende schriftliche Vertragsauflösungserklärung der klagenden Partei wurde der OEG dort zugestellt. Lediglich die eingeschrieben zur Post gegebene schriftliche Mahnung vom 13. 10. 2003 an die OEG hatte die Mutter des an der Zustelladresse wohnhaften Gesellschafters übernommen. Einen Schluss, dass diese - für die Fälligstellung der Gesellschaftsschuld in Wahrheit gar nicht mehr bedeutsame - Mahnung dem erwähnten Gesellschafter als Passivvertreter der OEG nicht zugekommen sei, lässt die zuvor referierte allgemeine Feststellung zur Zustellung von Mahnungen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu. Unrichtig ist ferner deren Behauptung, die Mutter jenes Gesellschafters habe auch die schriftliche Erklärung der klagenden Partei an die OEG zwecks Auflösung des Leasingsvertrags über den PKW BMW 530 D als Vertragsobjekt übernommen. Es steht ferner fest, dass der am ursprünglichen Gesellschaftssitz wohnhafte Gesellschafter die schriftliche Endabrechnung und Zahlungsaufforderung der klagenden Partei in Hinsicht auf den PKW BMW 530 D am Sitz einer als Mitschuldnerin in Anspruch genommenen GmbH persönlich übernahm. Später erklärte ein anderer Gesellschafter der OEG gegenüber dem von der klagenden Partei eingeschalteten Inkassobüro, es werde (auch) die OEG nichts zahlen. Daraufhin wurde der PKW BMW 530 D von der klagenden Partei „sichergestellt" und das Leasingverhältnis durch die Schätzung und den schließlichen Verkauf des Leasingobjekts weiter abgewickelt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass mit den zuvor erörterten Rechtshandlungen der klagenden Partei im Verhältnis zur OEG deren Verbindlichkeiten aus den Leasingverträgen fällig gestellt wurden.
2. 1. Die Beklagten verfechten offenkundig den Standpunkt, die klagende Partei hätte die Zustellung von Mahnungen, ferner aber auch die Zustellung einer den PKW BMW 530 D als Leasingobjekt betreffenden Erklärung über die Vertragsauflösung zumindest an einen der Gesellschafter der im Firmenbuch gelöschten OEG bewirken müssen, um die durch Rechtshandlungen im Verhältnis zur Gesellschaft eingetretene Rechtswirkung - Fälligstellung von Gesellschaftsschulden - auch gegen die Beklagten als Mitschuldner und Gesellschafter, die bereits vor der Löschung der OEG im Firmenbuch ausschieden, wirksam werden zu lassen. Die dafür ins Treffen geführte Entscheidung 1 Ob 766/78 (= GesRZ 1979, 120) stützt die Auffassung der Revisionswerber nicht, weil es dort um den Vertrauensschutz Dritter gemäß § 15 Abs 1 HGB nach einem im Firmenbuch (noch) nicht eingetragenen Vertreterwechsel im Gegensatz zur Rechtsstellung der Gesellschaft selbst ging (siehe dazu auch RIS-Justiz RS0059701). Es versagt aber auch die Berufung der Beklagten auf Reich-Rohrwig (Das österreichische GmbH-Recht I² Rz 2/215), befassen sich doch dessen auf eine bestimmte Rechtsprechung (ua 4 Ob 58/74 = SZ 47/110) gestützten Ausführungen mit der Vertretung einer GmbH im gerichtlichen Verfahren, in dem es einen Vertrauensschutz Dritter gemäß § 15 Abs 1 HGB nicht geben soll (Näheres dazu bei Schenk aaO § 15 Rz 2). Hier bilden dagegen Vorgänge im Geschäftsverkehr mit einer OEG den Gegenstand der Beurteilung.2. 1. Die Beklagten verfechten offenkundig den Standpunkt, die klagende Partei hätte die Zustellung von Mahnungen, ferner aber auch die Zustellung einer den PKW BMW 530 D als Leasingobjekt betreffenden Erklärung über die Vertragsauflösung zumindest an einen der Gesellschafter der im Firmenbuch gelöschten OEG bewirken müssen, um die durch Rechtshandlungen im Verhältnis zur Gesellschaft eingetretene Rechtswirkung - Fälligstellung von Gesellschaftsschulden - auch gegen die Beklagten als Mitschuldner und Gesellschafter, die bereits vor der Löschung der OEG im Firmenbuch ausschieden, wirksam werden zu lassen. Die dafür ins Treffen geführte Entscheidung 1 Ob 766/78 (= GesRZ 1979, 120) stützt die Auffassung der Revisionswerber nicht, weil es dort um den Vertrauensschutz Dritter gemäß Paragraph 15, Absatz eins, HGB nach einem im Firmenbuch (noch) nicht eingetragenen Vertreterwechsel im Gegensatz zur Rechtsstellung der Gesellschaft selbst ging (siehe dazu auch RIS-Justiz RS0059701). Es versagt aber auch die Berufung der Beklagten auf Reich-Rohrwig (Das österreichische GmbH-Recht I² Rz 2/215), befassen sich doch dessen auf eine bestimmte Rechtsprechung (ua 4 Ob 58/74 = SZ 47/110) gestützten Ausführungen mit der Vertretung einer GmbH im gerichtlichen Verfahren, in dem es einen Vertrauensschutz Dritter gemäß Paragraph 15, Absatz eins, HGB nicht geben soll (Näheres dazu bei Schenk aaO Paragraph 15, Rz 2). Hier bilden dagegen Vorgänge im Geschäftsverkehr mit einer OEG den Gegenstand der Beurteilung.
2. 2. Die Beklagten verkennen mit ihrer vorhin referierten Ansicht folgende Rechtslage:
Die Gesellschafter einer OHG - nach den Ausführungen unter 1. 1. außerdem auch jene einer OEG - haften gemäß § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft deren Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich, unbeschränkt und unmittelbar (5 Ob 234, 259, 260/73 = SZ 46/122). Die für oder gegen eine OHG - oder eine OEG - begründeten Rechte und Pflichten haben daher für die Gesellschafter unmittelbare Auswirkungen (7 Ob 570/85). Diese bilden materiellrechtlich in ihrer Gesamtheit das Subjekt der Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft (8 Ob 139/99w; 7 Ob 570/85). Dabei handelt es sich geradezu um das „Schulbeispiel einer (gesetzlichen) Solidarhaftung" (5 Ob 234, 259, 260/73), die im Verhältnis zur Schuld der Gesellschaft akzessorisch ist (5 Ob 664/80; siehe dazu etwa auch Jabornegg in Jabornegg, HGB § 128 Rz 34).Die Gesellschafter einer OHG - nach den Ausführungen unter 1. 1. außerdem auch jene einer OEG - haften gemäß Paragraph 128, HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft deren Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich, unbeschränkt und unmittelbar (5 Ob 234, 259, 260/73 = SZ 46/122). Die für oder gegen eine OHG - oder eine OEG - begründeten Rechte und Pflichten haben daher für die Gesellschafter unmittelbare Auswirkungen (7 Ob 570/85). Diese bilden materiellrechtlich in ihrer Gesamtheit das Subjekt der Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft (8 Ob 139/99w; 7 Ob 570/85). Dabei handelt es sich geradezu um das „Schulbeispiel einer (gesetzlichen) Solidarhaftung" (5 Ob 234, 259, 260/73), die im Verhältnis zur Schuld der Gesellschaft akzessorisch ist (5 Ob 664/80; siehe dazu etwa auch Jabornegg in Jabornegg, HGB Paragraph 128, Rz 34).
2. 3. Aus den soeben behandelten Leitlinien ist herzuleiten, dass die Gläubiger einer OEG deren (ehemaligen) Gesellschafter unmittelbar auf Erfüllung von Gesellschaftsschulden in Anspruch nehmen dürfen, sobald solche Leistungspflichten gegenüber der Gesellschaft - wie hier - fällig sind.
Die Beklagten versuchen, ihren gegenteiligen Standpunkt mit der zu „4 Ob 597/94" - richtig 4 Ob 567/94 (= ÖBA 1995/488, 392) - ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu untermauern. Insofern ist bloß zu entgegnen, dass diese Entscheidung das Verhältnis zwischen einem Leasinggeber und seinen Vertragspartnern, die für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verbindlichkeiten solidarisch hafteten, betrifft. Diese Sachlage ist im Kernpunkt - dem Mithaftungsgrund - anders. 3. 1. Nach allen voranstehenden Erwägungen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO ab, weil sich die klageweise geltend gemachte Haftung der Beklagten bereits aus den erläuterten Grundsätzen der Rechtsprechung ergibt.Die Beklagten versuchen, ihren gegenteiligen Standpunkt mit der zu „4 Ob 597/94" - richtig 4 Ob 567/94 (= ÖBA 1995/488, 392) - ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu untermauern. Insofern ist bloß zu entgegnen, dass diese Entscheidung das Verhältnis zwischen einem Leasinggeber und seinen Vertragspartnern, die für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verbindlichkeiten solidarisch hafteten, betrifft. Diese Sachlage ist im Kernpunkt - dem Mithaftungsgrund - anders. 3. 1. Nach allen voranstehenden Erwägungen hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab, weil sich die klageweise geltend gemachte Haftung der Beklagten bereits aus den erläuterten Grundsätzen der Rechtsprechung ergibt.
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Der Oberste Gerichtshof kann sich dabei gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. 3. 2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 46 Abs 2 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde, diente einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Die Revision ist somit zurückzuweisen. Der Oberste Gerichtshof kann sich dabei gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. 3. 2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 46 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Revisionsbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde, diente einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Anmerkung
E822801Ob166.06bSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdW 2007/240 S 213 - RdW 2007,213 = AnwBl 2009,51XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00166.06B.1017.000Zuletzt aktualisiert am
02.06.2009