Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Adolf S*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Marianne S*****, vertreten durch Dr. Josef Olischar und Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ersetzung einer Zustimmung, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Juni 2006, GZ 43 R 289/06b-13, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 23. März 2006, GZ 19 Nc 80/05v-8, behoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, zunächst über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung ihres Revisionsrekurses durch das Erstgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2006, GZ 19 Nc 80/05v-17, zu entscheiden.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht behob einen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts und trug ihm die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Dabei setzte es zunächst keinen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Einen gegen diese Entscheidung erhobenen „ordentlichen Revisionsrekurs" der Antragsgegnerin wies das Erstgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2006, GZ 19 Nc 80/05v-17, zurück. Diesen Beschluss bekämpfte die Antragsgegnerin mit Rekurs.
„Infolge" dieses Rekurses ergänzte das Rekursgericht seinen ursprünglichen Beschluss - grundsätzlich zutreffend (RIS-Justiz, RS RS0044033) - mit einem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Weiters sprach es aus, dass der Akt dem Erstgericht „zurückgestellt" werde. Eine Entscheidung über den Rekurs ist dem Beschluss nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung, dass das Rekursgericht diese Entscheidung erst nach Ermöglichung einer Rekursbeantwortung treffen wollte. Diese liegt zwar nunmehr vor, das Rekursgericht hat aber bisher über den Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss nicht entschieden.
Der Zurückweisungsbeschluss ist daher noch immer aufrecht. Aus diesem Grund kann derzeit nicht über den Revisionsrekurs entschieden werden. Das Rekursgericht wird zunächst über den noch offenen Rekurs zu entscheiden haben. Erst danach werden die Akten gegebenenfalls erneut vorzulegen sein.
Anmerkung
E82322 4Ob199.06bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00199.06B.1017.000Dokumentnummer
JJT_20061017_OGH0002_0040OB00199_06B0000_000