TE OGH 2006/10/17 1Ob169/06v

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Johann K*****, Landwirt, und 2) Maria K*****, beide *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Josef B*****, 2) Annemarie B*****, beide *****, und 3) Klaus W*****, alle vertreten durch Dr. Hubert Maier, Rechtsanwalt in Mauthausen, wegen Unterlassung (Streitwert 5.000 EUR), infolge ordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 9. Mai 2006 durch die Aufnahme eines Bewertungsausspruchs ergänzte Urteil dieses Gerichts als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2006, GZ 15 R 377/05z-36, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Mauthausen vom 18. August 2005, GZ 1 C 625/02s-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„Die beklagten Parteien sind schuldig, die Zuleitung von Oberflächenwässern von den Grundstücken 2757 und 2756/1 Grundbuch ***** auf das Grundstück 2753/1 Grundbuch ***** zu unterlassen. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit 7.821,20 EUR (darin 795,48 EUR Umsatzsteuer und 3.048,30 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks 2753/1. Daran grenzen das Grundstück 2756/1 - an welches wieder das Grundstück 2757 grenzt - (jeweils im Hälftemiteigentum des Erst- und der Zweitbeklagten) sowie das Grundstück 2756/2 (im Eigentum des Drittbeklagten). Dieser betreibt auf letzterem Grundstück eine Tischlerei. Am 13. 7. 2002 regnete es stark im Bereich der Grundstücke der Streitteile. Zwischen 16 und 18 Uhr dieses Tages wurde eine Niederschlagsmenge von 5 bis 10 l/m², in den beiden Stunden vor Mitternacht eine solche von 60 bis 70 l/m² gemessen. Regenfälle mit der erstgenannten Ergiebigkeit sind dort „durchschnittlich nicht seltener als höchstens zweimal pro Jahr" - gemeint offenbar: nicht seltener als zweimal jährlich - zu erwarten. Mit Niederschlägen letzterer Ergiebigkeit ist dort einmal alle dreißig bis vierzig Jahre zu rechnen. Zwei Regenereignisse wie am 13. 7. 2002 wiederholen sich dort alle fünfzig bis hundert Jahre. Durch die Regenfälle „vor allem am Abend des 13. 7. 2002" wurde die Tischlerei des Drittbeklagten überflutet. Letzterer bezifferte den dadurch verursachten Schaden mit etwa 1 Mio EUR. Dieses Hochwasser floss nicht auf das Grundstück der Kläger ab. Um die Wiederholung eines Schadens wie wegen des Hochwassers vom 13. 7. 2002 zu vermeiden, veranlasste der Drittbeklagte mit Einwilligung des Erst- und der Zweitbeklagten „Veränderungen der Oberfläche" auf deren Grundstücken 2757 und 2756/1. Zufolge dieser Geländeveränderung von maximal einem Meter kann im Fall künftiger Niederschläge ähnlich jenen vom 13. 7. 2002 ein Teil des Oberflächenwassers - etwa infolge der abflussverstärkenden Wirkung einer bestimmten landwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen im Einzugsgebiet - auf das Grundstück der Kläger fließen. Diesfalls wäre weder mit dessen „Versumpfung" noch mit einer „Erosion" zu rechnen; Letzteres allerdings unter der Voraussetzung einer unterbleibenden Änderung in der Bewirtschaftung, als deren Ergebnis „die Ackerfläche frei" läge. Überdies erhöhte der Drittbeklagte die Grenzmauer auf seinem Grundstück nahe jenem der Kläger. Deshalb kann nach Regenfällen ähnlich jenen am 13. 7. 2002 „mehr Wasser" daran gehindert werden, auf das Grundstück des Drittbeklagten zu gelangen. Dieser Rückstau liefe „dann die Wiesen- und Ackerflächen" hinunter und landete teilweise auf dem Grundstück der Kläger. Der Drittbeklagte legte auf seinem Grundstück ferner eine Rinne in Gestalt einer Halbschale an, die südöstlich ein bis zwei Meter vor dem Grundstück der Kläger endet. Über diese Rinne kann nach Regenfällen wie am 13. 7. 2002 gleichfalls Wasser auf das Grundstück der Kläger abfließen. Die Kläger begehrten, die Beklagten schuldig zu erkennen, die Zuleitung von Oberflächenwässern von den Grundstücken 2757 und 2756/1 auf ihr Grundstück 2753/1 zu unterlassen; hilfsweise strebten sie die Verurteilung der Beklagten an, den Abfluss des Oberflächenwassers von den Grundstücken 2757 und 2756/1 auf das Grundstück 2753/1 durch geeignete Vorkehrungen zu vermeiden. Sie brachten vor, die Beklagten hätten im Einvernehmen die Stützmauer zwischen dem Grundstück des Drittbeklagten und den Grundstücken des Erst- und der Zweitbeklagten rund einen Meter erhöht. Überdies sei eine Rinne verlegt worden, mit der Wasser auf ihr Grundstück geleitet werde. Das Gelände der Grundstücke 2757 und 2756/1 sei ferner so verändert worden, dass es nicht mehr das ursprüngliche nordöstliche, sondern ein südliches Gefälle in Richtung auf ihr Grundstück habe. Diese Maßnahmen bewirkten die Gefahr einer von den Beklagten zu unterlassenden direkten Zuleitung von Oberflächenwasser auf das Grundstück 2753/1. Die Beklagten wendeten ein, sie hätten keine Geländeveränderung zum Nachteil der Kläger veranlasst. Es mangle an einer unmittelbaren Zuleitung von Wasser auf deren Grundstück. Eine solche Gefahr werde auch nicht durch die Erhöhung der Einfriedungsmauer auf dem Grundstück des Drittbeklagten um etwa einen Meter geschaffen. Deren Unterlassungsbegehren sei reine Schikane. Ohne die - mit Zustimmung des Erst- und der Zweitbeklagten - ergriffenen Maßnahmen wäre im Fall der Wiederholung eines Hochwassers wie am 13. 7. 2002 mit dem Eintritt eines existenzbedrohenden Schadens im Vermögen des Drittbeklagten zu rechnen.

Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Nach dessen Ansicht können Immissionen auf Grund von Elementarereignissen wie den Regenfällen am 13. 7. 2002 nicht untersagt werden. Deren Auswirkungen seien hinzunehmen. Hochwasserschäden wie jene in der Tischlerei des Drittbeklagten nach den Regenfällen vom 13. 7. 2002 seien existenzbedrohend. Das Begehren der von den Vorkehrungen zur Vermeidung ähnlicher Schäden kaum betroffenen Kläger sei deshalb auch schikanös.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision letztlich zu. Die zweite Instanz billigte die Ansicht, dass die Kläger eines nachbarrechtlichen Abwehranspruchs entbehrten. Der Oberste Gerichtshof habe Niederschläge, die sich innerhalb von zehn Jahren einmal ereigneten, in der zu 1 Ob 285/01w ergangenen Entscheidung nicht als Elementarereignis angesehen. Regenfälle wie am 13. 7. 2002 könnten sich am hier maßgebenden Ort nur einmal in fünfzig Jahren wiederholen. Solche Niederschläge als Elementarereignisse träten daher während der durchschnittlichen Lebenserwartung eines Menschen von fünfundsiebzig Jahren maximal zweimal auf. In der zu 2 Ob 13/97v ergangenen Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof daran festgehalten, dass die Folgen von Elementarereignissen ohne menschliches Zutun keine nachbarrechtlichen Ansprüche begründen könnten. Obgleich die Veränderungen im Anlassfall menschliche Eingriffe in die Natur darstellten, mangle es - nach den Erwägungen in jener Entscheidung - an einer besonders gefährlichen Nutzungsart. Daher lösten die Maßnahmen der Beklagten, derentwegen einmal in fünfzig Jahren Wasser auf das Grundstück der Kläger zugeleitet werden könne, keine nachbarrechtliche Haftung aus. Auch § 39 WRG 1959 könne dem Klagebegehren keine taugliche Stütze verschaffen. Der Nachbar müsse zwar die unmittelbare Zuleitung von Wasser auf Grund einer maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse nicht hinnehmen, eine solche Änderung liege indes nicht vor, wenn als deren Folge - wie hier - nur ein Teil des Oberflächenwassers einmal in fünfzig Jahren auf das Grundstück der Kläger fließen könne. Diese Geringfügigkeit stelle auf dem Boden der Gründe der zu 2 Ob 11/05i ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine wesentliche Beeinträchtigung dar. Eine nachbarrechtliche Haftung der Beklagten scheide somit auch nach diesem Gesichtspunkt aus. Die Entscheidung hänge allerdings von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO ab, weil die hier wesentliche Abflussursache außerhalb des Grundstücks der Kläger gesetzt worden sei und geklärt werden müsse, ob dieser Sachverhalt von den Leitlinien der zu 2 Ob 11/05i ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erfasst werde. Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und ließ die ordentliche Revision letztlich zu. Die zweite Instanz billigte die Ansicht, dass die Kläger eines nachbarrechtlichen Abwehranspruchs entbehrten. Der Oberste Gerichtshof habe Niederschläge, die sich innerhalb von zehn Jahren einmal ereigneten, in der zu 1 Ob 285/01w ergangenen Entscheidung nicht als Elementarereignis angesehen. Regenfälle wie am 13. 7. 2002 könnten sich am hier maßgebenden Ort nur einmal in fünfzig Jahren wiederholen. Solche Niederschläge als Elementarereignisse träten daher während der durchschnittlichen Lebenserwartung eines Menschen von fünfundsiebzig Jahren maximal zweimal auf. In der zu 2 Ob 13/97v ergangenen Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof daran festgehalten, dass die Folgen von Elementarereignissen ohne menschliches Zutun keine nachbarrechtlichen Ansprüche begründen könnten. Obgleich die Veränderungen im Anlassfall menschliche Eingriffe in die Natur darstellten, mangle es - nach den Erwägungen in jener Entscheidung - an einer besonders gefährlichen Nutzungsart. Daher lösten die Maßnahmen der Beklagten, derentwegen einmal in fünfzig Jahren Wasser auf das Grundstück der Kläger zugeleitet werden könne, keine nachbarrechtliche Haftung aus. Auch Paragraph 39, WRG 1959 könne dem Klagebegehren keine taugliche Stütze verschaffen. Der Nachbar müsse zwar die unmittelbare Zuleitung von Wasser auf Grund einer maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse nicht hinnehmen, eine solche Änderung liege indes nicht vor, wenn als deren Folge - wie hier - nur ein Teil des Oberflächenwassers einmal in fünfzig Jahren auf das Grundstück der Kläger fließen könne. Diese Geringfügigkeit stelle auf dem Boden der Gründe der zu 2 Ob 11/05i ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs keine wesentliche Beeinträchtigung dar. Eine nachbarrechtliche Haftung der Beklagten scheide somit auch nach diesem Gesichtspunkt aus. Die Entscheidung hänge allerdings von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab, weil die hier wesentliche Abflussursache außerhalb des Grundstücks der Kläger gesetzt worden sei und geklärt werden müsse, ob dieser Sachverhalt von den Leitlinien der zu 2 Ob 11/05i ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erfasst werde. Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Nachbarrecht - Unmittelbare Zuleitung

1. 1. Gemäß § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen etwa durch Abwässer insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitungen - insbesondere auch von Flüssigkeiten - sind ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Diese gesetzliche Regelung differenziert nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zwischen unmittelbaren und mittelbaren Einwirkungen (direkten und indirekten Immissionen) auf das Grundstück des Nachbarn, je nachdem, ob die Tätigkeit des anderen Eigentümers unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist oder Letztere nur zufällig eintritt. Unmittelbare Zuleitungen erfolgen daher durch eine „'Veranstaltung'", die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück ursächlich ist. Insofern soll der Begriff „Veranstaltung" verdeutlichen, dass der Nachbar die Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit eines Grundstücks hinzunehmen hat. Die Pflicht zur Duldung des Abfließens von Niederschlagswasser als sich aus dem Gesetz ergebende Last für den Eigentümer eines tiefer gelegenen Grundstücks betrifft indes nur die natürlichen Abflussverhältnisse. Dagegen müssen die Maßnahmen Anderer, die unmittelbar auf eine Zuleitung abzielen, nicht hingenommen werden. Eine solche Zuleitung liegt allerdings auch dann vor, wenn ein Eigentümer durch seine „Veranstaltung" den Eintritt von (Niederschlags-)Wasser auf das Grundstück eines Nachbarn ermöglicht. Das betrifft etwa erdbautechnische Änderungen auf einem Grundstück, als deren Folge die für das Niederschlagswasser bis dahin bestehenden natürlichen Abflussverhältnisse gleichfalls geändert wurden. Es genügt insofern, dass die willkürlichen Änderungen das nunmehrige Abfließen des Niederschlagswassers über oder auf das Grundstück des Nachbarn zumindest mitverursachen (werden). Demgemäß gelten erdbautechnische Veränderungen am höher gelegenen Grundstück wie Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen, die eine maßgebliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Niederschlagswassers zum Nachteil des Unterliegers bewirken, als unmittelbare Zuleitungen nach § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB. Es ist in diesem Kontext bedeutungslos, ob der Oberlieger überhaupt keine Maßnahmen gegen die von ihm verursachte Änderung der Abflussverhältnisse für das Niederschlagswasser traf oder gesetzte Maßnahmen ungenügend sind, um das Grundstück des Unterliegers vor den negativen Auswirkungen einer solchen Änderung zu schützen. (1 Ob 42/01k = RdU 2002, 76 mwN [Hofmann, Kerschner]).1. 1. Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen etwa durch Abwässer insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitungen - insbesondere auch von Flüssigkeiten - sind ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Diese gesetzliche Regelung differenziert nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zwischen unmittelbaren und mittelbaren Einwirkungen (direkten und indirekten Immissionen) auf das Grundstück des Nachbarn, je nachdem, ob die Tätigkeit des anderen Eigentümers unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist oder Letztere nur zufällig eintritt. Unmittelbare Zuleitungen erfolgen daher durch eine „'Veranstaltung'", die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf das Nachbargrundstück ursächlich ist. Insofern soll der Begriff „Veranstaltung" verdeutlichen, dass der Nachbar die Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit eines Grundstücks hinzunehmen hat. Die Pflicht zur Duldung des Abfließens von Niederschlagswasser als sich aus dem Gesetz ergebende Last für den Eigentümer eines tiefer gelegenen Grundstücks betrifft indes nur die natürlichen Abflussverhältnisse. Dagegen müssen die Maßnahmen Anderer, die unmittelbar auf eine Zuleitung abzielen, nicht hingenommen werden. Eine solche Zuleitung liegt allerdings auch dann vor, wenn ein Eigentümer durch seine „Veranstaltung" den Eintritt von (Niederschlags-)Wasser auf das Grundstück eines Nachbarn ermöglicht. Das betrifft etwa erdbautechnische Änderungen auf einem Grundstück, als deren Folge die für das Niederschlagswasser bis dahin bestehenden natürlichen Abflussverhältnisse gleichfalls geändert wurden. Es genügt insofern, dass die willkürlichen Änderungen das nunmehrige Abfließen des Niederschlagswassers über oder auf das Grundstück des Nachbarn zumindest mitverursachen (werden). Demgemäß gelten erdbautechnische Veränderungen am höher gelegenen Grundstück wie Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen, die eine maßgebliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse des Niederschlagswassers zum Nachteil des Unterliegers bewirken, als unmittelbare Zuleitungen nach Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB. Es ist in diesem Kontext bedeutungslos, ob der Oberlieger überhaupt keine Maßnahmen gegen die von ihm verursachte Änderung der Abflussverhältnisse für das Niederschlagswasser traf oder gesetzte Maßnahmen ungenügend sind, um das Grundstück des Unterliegers vor den negativen Auswirkungen einer solchen Änderung zu schützen. (1 Ob 42/01k = RdU 2002, 76 mwN [Hofmann, Kerschner]).

1. 2. Das Vorliegen einer unmittelbaren Zuleitung hängt somit nicht davon ab, ob jemand unmittelbar zielgerichtet zum Eintritt einer sonst nicht bestehenden Einwirkung auf das fremde Grundstück beiträgt, sondern er muss den Eintritt etwa von Wasser auf das Nachbargrundstück durch seine Anlage bloß ermöglichen. Auch wenn die konkrete Einwirkung an sich vom Willen des Nachbarn unabhängig, aber eine unvermeidbare Folge seiner vermeidbaren Handlungen ist, kann sie untersagt werden. Die Klage gemäß § 364 Abs 2 ABGB als Fall der negatorischen Eigentumsklage dient der Geltendmachung verschuldensunabhängiger Unterlassungsansprüche. Bereits deshalb kann das Motiv für eine im erörterten Kontext schädigende „Veranstaltung" nicht ausschlaggebend sein. Ebensowenig ist von Belang, ob dem Handelnden die Gefahrengeneigtheit seines Tuns bekannt oder für ihn erkennbar war. Die Wendung „unmittelbare Zuleitung" in § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB erfasst daher nicht nur eine unmittelbare Zielbezogenheit von Handlungen, weil es bei lebensnaher Betrachtung keinen Unterschied machen kann, ob der Schädiger selbst Wasser auf das Nachbargrundstück schüttet oder eine Anlage errichtet, auf Grund deren unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das fremde Grundstück fließen wird. In beiden Fällen muss eine Berufung auf die Ortsüblichkeit der Einwirkung ins Leere gehen. Somit ist die Unmittelbarkeit einer Zuleitung nach dem Gesetz schon immer dann zu bejahen, wenn sie weder auf die unbeeinflusst gebliebenen natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen ist, noch auf der Zwischenschaltung eines weiteren Mediums beruht. Gelangt daher infolge der Änderung einer natürlichen Regenabflusssituation bei extrem starken Regenfällen Wasser auf der Erdoberfläche der Hangneigung folgend in nicht unbeträchtlichen Mengen auf das Grundstück des Unterliegers, so ist darin eine unmittelbare Zuleitung zu erblicken (1 Ob 92/02i = RdU 2003, 157 [Kerschner] - soweit in dieser Entscheidung der Begriff „ausschließlich zeitbezogen" zu finden ist, handelt es sich um einen Schreibfehler; gemeint ist „ausschließlich zielbezogen"). An dieser Sicht der Rechtslage, die auch für vorbeugende Unterlassungsklagen gilt (Eccher in KBB, ABGB § 364 Rz 13; Oberhammer in Schwimann, ABGB³ § 364 Rz 23; Spielbüchler in Rummel, ABGB³ § 364 Rz 19), ist festzuhalten.1. 2. Das Vorliegen einer unmittelbaren Zuleitung hängt somit nicht davon ab, ob jemand unmittelbar zielgerichtet zum Eintritt einer sonst nicht bestehenden Einwirkung auf das fremde Grundstück beiträgt, sondern er muss den Eintritt etwa von Wasser auf das Nachbargrundstück durch seine Anlage bloß ermöglichen. Auch wenn die konkrete Einwirkung an sich vom Willen des Nachbarn unabhängig, aber eine unvermeidbare Folge seiner vermeidbaren Handlungen ist, kann sie untersagt werden. Die Klage gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB als Fall der negatorischen Eigentumsklage dient der Geltendmachung verschuldensunabhängiger Unterlassungsansprüche. Bereits deshalb kann das Motiv für eine im erörterten Kontext schädigende „Veranstaltung" nicht ausschlaggebend sein. Ebensowenig ist von Belang, ob dem Handelnden die Gefahrengeneigtheit seines Tuns bekannt oder für ihn erkennbar war. Die Wendung „unmittelbare Zuleitung" in Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB erfasst daher nicht nur eine unmittelbare Zielbezogenheit von Handlungen, weil es bei lebensnaher Betrachtung keinen Unterschied machen kann, ob der Schädiger selbst Wasser auf das Nachbargrundstück schüttet oder eine Anlage errichtet, auf Grund deren unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das fremde Grundstück fließen wird. In beiden Fällen muss eine Berufung auf die Ortsüblichkeit der Einwirkung ins Leere gehen. Somit ist die Unmittelbarkeit einer Zuleitung nach dem Gesetz schon immer dann zu bejahen, wenn sie weder auf die unbeeinflusst gebliebenen natürlichen Gegebenheiten zurückzuführen ist, noch auf der Zwischenschaltung eines weiteren Mediums beruht. Gelangt daher infolge der Änderung einer natürlichen Regenabflusssituation bei extrem starken Regenfällen Wasser auf der Erdoberfläche der Hangneigung folgend in nicht unbeträchtlichen Mengen auf das Grundstück des Unterliegers, so ist darin eine unmittelbare Zuleitung zu erblicken (1 Ob 92/02i = RdU 2003, 157 [Kerschner] - soweit in dieser Entscheidung der Begriff „ausschließlich zeitbezogen" zu finden ist, handelt es sich um einen Schreibfehler; gemeint ist „ausschließlich zielbezogen"). An dieser Sicht der Rechtslage, die auch für vorbeugende Unterlassungsklagen gilt (Eccher in KBB, ABGB Paragraph 364, Rz 13; Oberhammer in Schwimann, ABGB³ Paragraph 364, Rz 23; Spielbüchler in Rummel, ABGB³ Paragraph 364, Rz 19), ist festzuhalten.

1. 3. Mit letzteren Erwägungen trat der Oberste Gerichtshof den Ansichten Kerschners (Glosse zu 1 Ob 31/95 = RdU 1996, 146) und Hofmanns (Glosse zu 1 Ob 42/01k = RdU 2002, 76) entgegen, eine unmittelbare Zuleitung bedürfe eines direkt darauf gerichteten finalen, zielgesteuerten Verhaltens, sodass die bloße (Mit-)Ursächlichkeit einer bestimmten Maßnahme für eine Änderung der Abflussverhältnisse von Niederschlagswasser solange nicht genüge, als die zu beurteilende Vorkehrung nicht geradezu auf die Bewirkung des eingetretenen Nachteils gerichtet sei. Die Linie der Rechtsprechung billigt offenkundig auch ein Großteil der Lehre (Eccher aaO § 364 Rz 4; Oberhammer aaO § 364 Rz 3; Spielbüchler aaO § 364 Rz 7, 12). Vor dem Hintergrund aller bisherigen Ausführungen ist nicht zweifelhaft, dass die den Klagegrund bildenden Maßnahmen der Beklagten als unmittelbare Zuleitung im Sinn des Gesetzes zu qualifizieren sind. 1. 4. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist zu beurteilen, ob der hier maßgebende Sachverhalt mit Hilfe der Leitlinien der zu 2 Ob 11/05i ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs lösbar ist. Dort wurde die Zufahrt zum Bauernhof des Klägers auf dessen Wunsch in ortsüblicher Weise fachmännisch asphaltiert. Die Änderungen in Ansehung der Höhenlage, Neigung und Abflussverhältnisse waren - bei problematischen Abflussverhältnissen im Bereich des Hofs des Klägers - geringfügig. Lediglich deshalb wurde das Vorliegen einer - eine untersagbare unmittelbare Zuleitung nach § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB bewirkenden - maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse nach den Grundsätzen der unter 1. 1. referierten Entscheidung verneint. Überdies hielt der Oberste Gerichtshof dort fest, es mangle auch an einer wesentlichen Beeinträchtigung gemäß § 364 Abs 2 erster Satz ABGB, weil sich „ein Durchschnittsmensch" unter vergleichbaren Voraussetzungen durch die Asphaltierungsfolgen nicht gestört fühlte.1. 3. Mit letzteren Erwägungen trat der Oberste Gerichtshof den Ansichten Kerschners (Glosse zu 1 Ob 31/95 = RdU 1996, 146) und Hofmanns (Glosse zu 1 Ob 42/01k = RdU 2002, 76) entgegen, eine unmittelbare Zuleitung bedürfe eines direkt darauf gerichteten finalen, zielgesteuerten Verhaltens, sodass die bloße (Mit-)Ursächlichkeit einer bestimmten Maßnahme für eine Änderung der Abflussverhältnisse von Niederschlagswasser solange nicht genüge, als die zu beurteilende Vorkehrung nicht geradezu auf die Bewirkung des eingetretenen Nachteils gerichtet sei. Die Linie der Rechtsprechung billigt offenkundig auch ein Großteil der Lehre (Eccher aaO Paragraph 364, Rz 4; Oberhammer aaO Paragraph 364, Rz 3; Spielbüchler aaO Paragraph 364, Rz 7, 12). Vor dem Hintergrund aller bisherigen Ausführungen ist nicht zweifelhaft, dass die den Klagegrund bildenden Maßnahmen der Beklagten als unmittelbare Zuleitung im Sinn des Gesetzes zu qualifizieren sind. 1. 4. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist zu beurteilen, ob der hier maßgebende Sachverhalt mit Hilfe der Leitlinien der zu 2 Ob 11/05i ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs lösbar ist. Dort wurde die Zufahrt zum Bauernhof des Klägers auf dessen Wunsch in ortsüblicher Weise fachmännisch asphaltiert. Die Änderungen in Ansehung der Höhenlage, Neigung und Abflussverhältnisse waren - bei problematischen Abflussverhältnissen im Bereich des Hofs des Klägers - geringfügig. Lediglich deshalb wurde das Vorliegen einer - eine untersagbare unmittelbare Zuleitung nach Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB bewirkenden - maßgeblichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse nach den Grundsätzen der unter 1. 1. referierten Entscheidung verneint. Überdies hielt der Oberste Gerichtshof dort fest, es mangle auch an einer wesentlichen Beeinträchtigung gemäß Paragraph 364, Absatz 2, erster Satz ABGB, weil sich „ein Durchschnittsmensch" unter vergleichbaren Voraussetzungen durch die Asphaltierungsfolgen nicht gestört fühlte.

Es liegt auf der Hand, dass jemand, der bestimmte Maßnahmen auf fremdem Grund selbst anstrebte und daher auch billigte, eine als deren Folge verursachte geringfügige Änderung der zuvor bestehenden natürlichen Abflussverhältnisse im Verhältnis einander benachbarter Grundstücke in Kauf nehmen muss, ohne den Anderen im Nachhinein mit einem Unterlassungsbegehren erfolgreich in Anspruch nehmen zu können. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht Entscheidungsgegenstand. 1. 5. Richtig ist, dass die Auswirkungen von Naturgewalten als Ereignis höherer Gewalt einem Grundeigentümer nach den Erwägungen in der vor dem Hintergrund einer gefestigten Rechtsprechung zum Nachbarrecht ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 285/01w im Allgemeinen nicht zuzurechnen sind. Dort wurde das Vorliegen unvermeidbarer Immissionen angesichts von Regenfällen, die alle zwei Jahre, dreimal in zehn Jahren oder einmal in zehn Jahren zu erwarten sind, schon deshalb verneint, weil die Überflutung des Kellers jener klagenden Partei im Fall einer fachgerechten Planung und Bauführung des maßgebenden Kanalstrangs der beklagten Partei unterblieben wäre. Bereits deshalb könne von unabwendbaren Folgen von Elementarereignissen keine Rede sein. Dort war daher nicht zu klären, ab welcher Menge innerhalb bestimmter Zeit Regenfälle nach den örtlichen Verhältnissen als die nachbarrechtliche Haftung ausschließende Naturkatastrophen anzusehen wären.

1. 6. Hinzunehmende natürliche Einwirkungen, die mit einer auf § 364 Abs 2 ABGB gestützten Eigentumsfreiheitsklage nicht erfolgreich abgewehrt werden können, sind - bei richtigem Verständnis der erörterten Rechtsprechung - jedenfalls nur solche, die nicht auf menschliches Handeln, sondern allein auf Naturvorgänge zurückzuführen sind. Lediglich dann, wenn Einwirkungen - wie das Abfließen von Oberflächenwasser - ausschließlich eine Folge der natürlichen Beschaffenheit eines bestimmten Grundstücks sind, muss sie ein Nachbar hinnehmen. Unterbliebe dagegen eine Beeinträchtigung dessen Grundstücks durch abfließendes Oberflächenwasser, wenn die natürlichen Abflussverhältnisse nicht durch Maßnahmen auf dem anderen Grundstück - wie unter 1. 1. und 1. 2. erörtert - geändert worden wären, so liegt eine direkte Zuleitung gemäß § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB vor (in diesem Sinn bereits 7 Ob 218/02p; im Kern ebenso 2 Ob 13/97v = RdU 1997, 199 [Kerschner] mit einer auf eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung im Gegensatz zu einem „Urwald" bezogenen - hier nicht maßgebenden - Einschränkung). In diesem Kontext ist, wie sich für unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke auch aus § 39 Abs 1 WRG 1959 ergibt (1 Ob 615/94 = SZ 67/212), nicht ausschlaggebend, ob bestimmte Niederschläge innerhalb einer bestimmten Zeitspanne für sich als selten wiederkehrende katastrophale Elementarereignisse zu werten sind. Ausschlaggebend ist nur, ob Oberflächenwasser selbst nach selten wiederkehrenden katastrophalen Niederschlägen auch dann über das Grundstück des beeinträchtigten Nachbarn abgeflossen wäre bzw abflösse, wenn der Andere die natürlichen Abflussverhältnisse auf seinem Grundstück nicht durch bestimmte Maßnahmen geändert hätte. Somit kann nach einer Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse eine auf § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage eines durch eine solche Maßnahme beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks - wie hier - nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen wäre. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe. Die bisherigen Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:1. 6. Hinzunehmende natürliche Einwirkungen, die mit einer auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gestützten Eigentumsfreiheitsklage nicht erfolgreich abgewehrt werden können, sind - bei richtigem Verständnis der erörterten Rechtsprechung - jedenfalls nur solche, die nicht auf menschliches Handeln, sondern allein auf Naturvorgänge zurückzuführen sind. Lediglich dann, wenn Einwirkungen - wie das Abfließen von Oberflächenwasser - ausschließlich eine Folge der natürlichen Beschaffenheit eines bestimmten Grundstücks sind, muss sie ein Nachbar hinnehmen. Unterbliebe dagegen eine Beeinträchtigung dessen Grundstücks durch abfließendes Oberflächenwasser, wenn die natürlichen Abflussverhältnisse nicht durch Maßnahmen auf dem anderen Grundstück - wie unter 1. 1. und 1. 2. erörtert - geändert worden wären, so liegt eine direkte Zuleitung gemäß Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB vor (in diesem Sinn bereits 7 Ob 218/02p; im Kern ebenso 2 Ob 13/97v = RdU 1997, 199 [Kerschner] mit einer auf eine ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung im Gegensatz zu einem „Urwald" bezogenen - hier nicht maßgebenden - Einschränkung). In diesem Kontext ist, wie sich für unverbaute, landwirtschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke auch aus Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 ergibt (1 Ob 615/94 = SZ 67/212), nicht ausschlaggebend, ob bestimmte Niederschläge innerhalb einer bestimmten Zeitspanne für sich als selten wiederkehrende katastrophale Elementarereignisse zu werten sind. Ausschlaggebend ist nur, ob Oberflächenwasser selbst nach selten wiederkehrenden katastrophalen Niederschlägen auch dann über das Grundstück des beeinträchtigten Nachbarn abgeflossen wäre bzw abflösse, wenn der Andere die natürlichen Abflussverhältnisse auf seinem Grundstück nicht durch bestimmte Maßnahmen geändert hätte. Somit kann nach einer Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse eine auf Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage eines durch eine solche Maßnahme beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks - wie hier - nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen wäre. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe. Die bisherigen Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:

Nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge - beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe. 1. 7. Die Beklagten berufen sich als Stütze für ihren Standpunkt auf die zu 1 Ob 63/06f und 1 Ob 285/04z ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs. Insoweit ist zu entgegnen, dass sich diese Entscheidungen nicht mit Fragen der nachbarrechtlichen Haftung, sondern lediglich mit solchen der Amtshaftung auf Grund einer Verletzung wasserrechtlicher Bestimmungen befassen. Im Übrigen wurde bereits unter 1. 6. begründet, weshalb im Rahmen der nach den Umständen dieses Falls maßgebenden nachbarrechtlichen Haftung gemäß § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB eine isolierte Definition dessen, was als katastrophales Elementarereignis gilt, nicht erforderlich ist. Die für das Grundstück der Kläger möglichen Auswirkungen der Maßnahmen der Beklagten zur Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse für Oberflächenwasser übersteigen die voranstehend erläuterte Geringfügigkeitsgrenze. Ein nennenswerter Nachteil für die Kläger ist nicht erst in einer Versumpfung deren Grundstücks als Folge einer unmittelbaren Zuleitung von Oberflächenwasser zu erblicken. Auf diesem Grundstück könnten außerdem unter bestimmten weiteren Voraussetzungen wegen der Maßnahmen der Beklagten Erosionsschäden eintreten.Nach der eine unmittelbare Zuleitung bewirkenden willkürlichen Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse von Oberflächenwasser kann eine auf Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB gestützte Eigentumsfreiheitsklage des durch eine solche Maßnahme - wenn auch nur im Fall selten wiederkehrender katastrophaler Niederschläge - beeinträchtigten Nachbarn als Eigentümer eines unverbauten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstücks nur dann scheitern, wenn dessen Unterlassungsbegehren nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls als Rechtsmissbrauch (Schikane) zu beurteilen ist. Gegenteiliges gilt nur dann, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse auf das Grundstück eines Nachbarn nur geringfügig auswirkt und diese Folge kein Vernünftiger als nennenswerten Nachteil ansähe. 1. 7. Die Beklagten berufen sich als Stütze für ihren Standpunkt auf die zu 1 Ob 63/06f und 1 Ob 285/04z ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs. Insoweit ist zu entgegnen, dass sich diese Entscheidungen nicht mit Fragen der nachbarrechtlichen Haftung, sondern lediglich mit solchen der Amtshaftung auf Grund einer Verletzung wasserrechtlicher Bestimmungen befassen. Im Übrigen wurde bereits unter 1. 6. begründet, weshalb im Rahmen der nach den Umständen dieses Falls maßgebenden nachbarrechtlichen Haftung gemäß Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB eine isolierte Definition dessen, was als katastrophales Elementarereignis gilt, nicht erforderlich ist. Die für das Grundstück der Kläger möglichen Auswirkungen der Maßnahmen der Beklagten zur Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse für Oberflächenwasser übersteigen die voranstehend erläuterte Geringfügigkeitsgrenze. Ein nennenswerter Nachteil für die Kläger ist nicht erst in einer Versumpfung deren Grundstücks als Folge einer unmittelbaren Zuleitung von Oberflächenwasser zu erblicken. Auf diesem Grundstück könnten außerdem unter bestimmten weiteren Voraussetzungen wegen der Maßnahmen der Beklagten Erosionsschäden eintreten.

2. Schikaneverbot

2. 1. Nach der Rechtsprechung ist Rechtsmissbrauch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Auch das Eigentumsrecht ist durch das Verbot schikanöser Rechtsausübung beschränkt. Bloß dann, wenn ein Geschehen die Vermutung einer Schädigungsabsicht nahelegt, ist es Sache dessen Urhebers, für sein Verhalten einen gerechtfertigten Beweggrund zu behaupten und zu beweisen (zuletzt so 1 Ob 134/06x mwN). Sonst hat stets derjenige einen Rechtsmissbrauch zu beweisen, der einen solchen im Einzelnen behauptet. Insofern wirken sich selbst relativ geringe Zweifel am Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs zu Gunsten des Rechtsausübenden aus, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zuzugestehen ist, innerhalb der Schranken dieses Rechts zu handeln (4 Ob 139/03z = EvBl 2004/19 mwN).

2. 2. Die Beklagten werfen den Klägern auch noch in dritter Instanz eine schikanöse Rechtsausübung vor. Nach der zuvor erläuterten Rechtslage wäre es hier indes deren Aufgabe gewesen, im Einzelnen zu behaupten und zu beweisen, weshalb die Rechtsverfolgung der Kläger auf einem unlauteren Motiv beruhen soll, kann doch das Begehren auf Unterlassung einer unmittelbaren Zuleitung nach § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB nicht bereits deshalb Schikane sein, weil wegen der den Beklagten zuzurechnenden Maßnahmen nur etwa alle fünfzig bis hundert Jahre mit einer Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch abfließendes Oberflächenwasser zu rechnen ist. Eine solche - nicht bloß geringfügige - Beeinträchtigung deren Interessen liegt nicht erst im Fall einer Versumpfung ihres Grundstücks als Folge der durch die Beklagten geänderten natürlichen Abflussverhältnisse vor. Die Kläger müssen überdies wegen der Maßnahmen der Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Eintritt von Erosionsschäden als wesentliche Beeinträchtigung ihrer Interessen rechnen. Die Beklagten behaupteten im Verfahren erster Instanz weder, dass Vorkehrungen gegen die den Klagegrund bildende Immissionsgefahr mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich gewesen wären, noch, dass die Kläger etwa die entgeltliche Begründung eines besonderen Rechtstitels für die hier maßgebende unmittelbare Zuleitung von Oberflächenwasser im Sinn des § 364 Abs 2 zweiter Satz ABGB abgelehnt hätten. Schon deshalb kann von einem Rechtsmissbrauch der Kläger keine Rede sein.2. 2. Die Beklagten werfen den Klägern auch noch in dritter Instanz eine schikanöse Rechtsausübung vor. Nach der zuvor erläuterten Rechtslage wäre es hier indes deren Aufgabe gewesen, im Einzelnen zu behaupten und zu beweisen, weshalb die Rechtsverfolgung der Kläger auf einem unlauteren Motiv beruhen soll, kann doch das Begehren auf Unterlassung einer unmittelbaren Zuleitung nach Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB nicht bereits deshalb Schikane sein, weil wegen der den Beklagten zuzurechnenden Maßnahmen nur etwa alle fünfzig bis hundert Jahre mit einer Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch abfließendes Oberflächenwasser zu rechnen ist. Eine solche - nicht bloß geringfügige - Beeinträchtigung deren Interessen liegt nicht erst im Fall einer Versumpfung ihres Grundstücks als Folge der durch die Beklagten geänderten natürlichen Abflussverhältnisse vor. Die Kläger müssen überdies wegen der Maßnahmen der Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Eintritt von Erosionsschäden als wesentliche Beeinträchtigung ihrer Interessen rechnen. Die Beklagten behaupteten im Verfahren erster Instanz weder, dass Vorkehrungen gegen die den Klagegrund bildende Immissionsgefahr mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht möglich gewesen wären, noch, dass die Kläger etwa die entgeltliche Begründung eines besonderen Rechtstitels für die hier maßgebende unmittelbare Zuleitung von Oberflächenwasser im Sinn des Paragraph 364, Absatz 2, zweiter Satz ABGB abgelehnt hätten. Schon deshalb kann von einem Rechtsmissbrauch der Kläger keine Rede sein.

3. Ergebnis

3. 1. Aus allen voranstehenden Erwägungen folgt, dass das Klagebegehren in den Vorinstanzen zu Unrecht erfolglos blieb. Der Unterlassungsklage ist somit in Abänderung des angefochtenen Urteils stattzugeben.

3. 2. Die Entscheidung über den Kostenersatz in allen Instanzen gründet sich auf § 41 iVm § 46 Abs 2 und § 50 Abs 1 ZPO. Ein Teil der Kostenvorschüsse der Kläger wurde für die Deckung von Sachverständigengebühren nicht verbraucht.3. 2. Die Entscheidung über den Kostenersatz in allen Instanzen gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Ein Teil der Kostenvorschüsse der Kläger wurde für die Deckung von Sachverständigengebühren nicht verbraucht.

Anmerkung

E822811Ob169.06v

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdU 2007/15 S 31 (Kerschner) - RdU 2007,31 (Kerschner) = RZ 2007,122EÜ210 - RZ 2007 EÜ210 = SZ 2006/152XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00169.06V.1017.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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