TE OGH 2006/10/17 1Ob165/06f

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter R*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 31.118 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 23. Mai 2006, GZ 4 R 60/06i-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8. Dezember 2005, GZ 9 Cg 87/05m-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das Ersturteil, das im Zuspruch von 4 % Zinsen aus 10.173,60 EUR vom 20. 5. bis 24. 8. 2005 (Punkt 1. des Spruchs des Ersturteils) bereits rechtskräftig ist, wieder hergestellt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit insgesamt 3.119,05 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 19. 10. 1940 geborene Kläger war Gendarmeriebeamter. Er hatte am 1. 9. 1990 eine Verletzung erlitten, nachdem sich aus seiner Dienstpistole ein Schuss gelöst hatte. Mit Zwischen- und Teilurteil des Obersten Gerichtshofs vom 25. 6. 1996 (1 Ob 2192/96a = SZ 69/148) wurde in einem Amtshaftungsprozess ausgesprochen, dass die Klageforderung dem Grunde nach zu Recht besteht und die beklagte Partei dem Kläger für sämtliche kausalen und künftigen Schäden aus jenem Dienstunfall zu haften hat. Das Begehren des Klägers auf Ersatz eines bestimmten Verdienstentgangs wurde in jenem Verfahren rechtskräftig abgewiesen, weil die wegen des Dienstunfalls verursachte Einkommenseinbuße durch die dem Kläger gewährte Versehrtenrente ausgeglichen wurde. Letztlich wurde der Kläger als Spätfolge des Dienstunfalls vom 1. 9. 1990 ab 1. 9. 2000 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Addiert man zu dessen Berufsunfähigkeitspension die Leistungen auf Grund der Versehrtenrente, so hätte der Kläger vom 1. 9. 2000 bis 31. 5. 2005 - gemessen an seinem fiktiven Einkommen, wäre er in diesem Zeitraum noch als Gendarmeriebeamter aktiv gewesen - keinen Verdienstentgang infolge seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand erlitten. Der Kläger begehrte nach Einschränkung infolge Zahlung der Jubiläumszulage von 10.173,60 EUR noch den Zuspruch von 31.118 EUR sA an Verdienstentgang aus seiner vorzeitigen Pensionierung als Gendarmeriebeamter für den Zeitraum vom 1. 9. 2000 bis 31. 5. 2005. Er brachte vor, dass die ihm zuerkannte Versehrtenrente bei Ermittlung des Verdienstentgangs nicht zu berücksichtigen sei. Diese Rente solle als Sozialleistung dem Geschädigten „Sicherheit gewähren", aber nicht den Haftpflichtigen entlasten. Der Sozialversicherungsträger mache gegen den Bund überdies keine Ansprüche geltend.

Die beklagte Partei wendete ein, die dem Kläger gemäß § 101 Abs 1 B-KUVG gewährte Versehrtenrente sei mit dem Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs auf Grund des Schadensereignisses vom 1. 9. 1990 sachlich kongruent. Soweit daher der Sozialversicherungsträger den betroffenen Verdienstentgang durch Rentenleistungen ausgeglichen habe, sei gemäß § 125 Abs 1 B-KUVG nur dieser berechtigt, Ersatzansprüche als Legalzessionar ab dem Zeitpunkt des Schadeneintritts geltend zu machen. Insofern sei der Kläger daher nicht aktiv legitimiert.Die beklagte Partei wendete ein, die dem Kläger gemäß Paragraph 101, Absatz eins, B-KUVG gewährte Versehrtenrente sei mit dem Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs auf Grund des Schadensereignisses vom 1. 9. 1990 sachlich kongruent. Soweit daher der Sozialversicherungsträger den betroffenen Verdienstentgang durch Rentenleistungen ausgeglichen habe, sei gemäß Paragraph 125, Absatz eins, B-KUVG nur dieser berechtigt, Ersatzansprüche als Legalzessionar ab dem Zeitpunkt des Schadeneintritts geltend zu machen. Insofern sei der Kläger daher nicht aktiv legitimiert.

Das Erstgericht erkannte dem Kläger rechtskräftig 4 % Zinsen aus 10.173,60 EUR (Jubiläumszulage) vom 20. 5. bis 24. 8. 2005 zu und wies das Klagemehrbegehren ab. Nach dessen Ansicht unterliegt es gemäß §§ 101, 103 iVm § 125 Abs 1 B-KUVG keinem Zweifel, dass Leistungen auf Grund einer Versehrtenrente mit einem Verdienstentgangsanspruch sachlich kongruent sind. Im Rahmen sachlich kongruenter Rentenleistungen stehe der Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang nach Schadenersatzrecht nur dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar zu. Die vom Kläger dagegen ins Treffen geführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 598/56 = SZ 30/2; 1 Ob 42/56 = ZVR 1956/128) stützten nicht dessen Auffassung, dass die Frage nach der Legalzession von Ersatzansprüchen an den Sozialversicherungsträger bei Amtshaftungsansprüchen anders als bei sonstigen Schadenersatzansprüchen zu beurteilen sei. Die vom Kläger ferner herangezogene, zu 2 Ob 184/99v (= ZVR 2001/35) ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs trage das erhobene Begehren gleichfalls nicht, weil sie das Pensionsgesetz 1965, das eine Legalzession von Schadenersatzansprüchen nicht vorsehe, zum Gegenstand habe. Der Kläger sei somit nicht berechtigt, den mit Rentenleistungen kongruenten Verdienstentgang zu verlangen.Das Erstgericht erkannte dem Kläger rechtskräftig 4 % Zinsen aus 10.173,60 EUR (Jubiläumszulage) vom 20. 5. bis 24. 8. 2005 zu und wies das Klagemehrbegehren ab. Nach dessen Ansicht unterliegt es gemäß Paragraphen 101,, 103 in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz eins, B-KUVG keinem Zweifel, dass Leistungen auf Grund einer Versehrtenrente mit einem Verdienstentgangsanspruch sachlich kongruent sind. Im Rahmen sachlich kongruenter Rentenleistungen stehe der Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang nach Schadenersatzrecht nur dem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar zu. Die vom Kläger dagegen ins Treffen geführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 598/56 = SZ 30/2; 1 Ob 42/56 = ZVR 1956/128) stützten nicht dessen Auffassung, dass die Frage nach der Legalzession von Ersatzansprüchen an den Sozialversicherungsträger bei Amtshaftungsansprüchen anders als bei sonstigen Schadenersatzansprüchen zu beurteilen sei. Die vom Kläger ferner herangezogene, zu 2 Ob 184/99v (= ZVR 2001/35) ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs trage das erhobene Begehren gleichfalls nicht, weil sie das Pensionsgesetz 1965, das eine Legalzession von Schadenersatzansprüchen nicht vorsehe, zum Gegenstand habe. Der Kläger sei somit nicht berechtigt, den mit Rentenleistungen kongruenten Verdienstentgang zu verlangen.

Das Berufungsgericht gab auch dem restlichen Klagebegehren statt und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass Ersatzansprüche eines Verletzten im Ausmaß kongruenter Leistungsansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger auf Letzteren übergingen. Das gelte im Grundsätzlichen auch für einen Anspruch auf Leistung einer Versehrtenrente. Bei Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Kriterien der gesetzlichen Unfallversicherung gelte indes - nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - das Prinzip der abstrakten Schadensberechnung. Deshalb erhalte der Geschädigte die Rentenleistung auch dann, wenn er trotz der Verletzungsfolgen „unter Überwindung von Beschwernissen und auf Kosten eines schnellen Verschleißes seiner Resterwerbstätigkeit" weiterarbeite. Insofern sei bedeutungslos, ob der Versicherungsfall tatsächlich eine Einkommensminderung bewirkt habe. Eine Versehrtenrente stehe sogar dann zu, wenn der Versicherte nach dem Versicherungsfall ein höheres Einkommen erziele. Die Differenz zwischen dem Ruhegenuss nach einer unfallkausalen Frühpensionierung und dem fiktiven Aktivbezug des Geschädigten bis zum Regelpensionsalter sei als positiver Schaden ersatzfähig. Daneben sei noch die Versehrtenrente als Ausgleich für die durch den Versicherungsfall eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Die Entscheidung hänge nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO ab, weil das Berufungsgericht den Zweck der Versehrtenrente im Licht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beurteilt habe.Das Berufungsgericht gab auch dem restlichen Klagebegehren statt und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass Ersatzansprüche eines Verletzten im Ausmaß kongruenter Leistungsansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger auf Letzteren übergingen. Das gelte im Grundsätzlichen auch für einen Anspruch auf Leistung einer Versehrtenrente. Bei Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Kriterien der gesetzlichen Unfallversicherung gelte indes - nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - das Prinzip der abstrakten Schadensberechnung. Deshalb erhalte der Geschädigte die Rentenleistung auch dann, wenn er trotz der Verletzungsfolgen „unter Überwindung von Beschwernissen und auf Kosten eines schnellen Verschleißes seiner Resterwerbstätigkeit" weiterarbeite. Insofern sei bedeutungslos, ob der Versicherungsfall tatsächlich eine Einkommensminderung bewirkt habe. Eine Versehrtenrente stehe sogar dann zu, wenn der Versicherte nach dem Versicherungsfall ein höheres Einkommen erziele. Die Differenz zwischen dem Ruhegenuss nach einer unfallkausalen Frühpensionierung und dem fiktiven Aktivbezug des Geschädigten bis zum Regelpensionsalter sei als positiver Schaden ersatzfähig. Daneben sei noch die Versehrtenrente als Ausgleich für die durch den Versicherungsfall eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Die Entscheidung hänge nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab, weil das Berufungsgericht den Zweck der Versehrtenrente im Licht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs beurteilt habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

1. Seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 67/83 (= SZ 56/137) kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Schadenersatzanspruch auf Leistung von Verdienstentgang dem gleichen Zweck dient wie der Anspruch gegen einen Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente. Somit ist aber der Anspruch des Verletzten gegen den Ersatzpflichtigen auf Zahlung von Verdienstentgang mit dessen Anspruch gegen einen Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente sachlich kongruent. Daraus folgt, wie zuletzt in der zu 2 Ob 63/06p ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betont wurde, dass die Ersatzansprüche eines Verletzten im Ausmaß (persönlich, zeitlich und sachlich) kongruenter Leistungspflichten aus der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes auf den die Versehrtenrente gewährenden Sozialversicherungsträger übergehen; diese Legalzession ist von der tatsächlichen Ausübung eines Regressrechts durch den Sozialversicherungsträger unabhängig. Der Geschädigte kann daher gegen den Ersatzpflichtigen einen Anspruch auf Verdienstentgang nur soweit erfolgversprechend geltend machen, als dieser nicht kraft Gesetzes auf einen Sozialversicherungsträger überging. In diesem Kontext sprach der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 167/01z (= ZVR 2002/107) ferner aus, dass der Anspruchsübergang im Ausmaß der vom Sozialversicherungsträger zu leistenden Versehrtenrente bereits im Zeitpunkt des Dienstunfalls stattfindet. Infolgedessen kann der Geschädigte als Rentenempfänger über den erörterten Schadenersatzanspruch bereits ab jenem Zeitpunkt nicht mehr verfügen; andernfalls käme es zu einer im Schadenersatzrecht nicht erwünschten „Doppelliquidierung". In der Entscheidung 2 Ob 51/02t wurde schließlich auch noch verdeutlicht, dass die voranstehenden Leitlinien zur Legalzession gemäß § 125 Abs 1 B-KUVG für eine nach diesem Gesetz gewährte Versehrtenrente gleichfalls gelten (siehe zu weiteren Nachweisen für die referierte Praxis des Obersten Gerichtshofs RIS-Justiz RS0031026).1. Seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 67/83 (= SZ 56/137) kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Schadenersatzanspruch auf Leistung von Verdienstentgang dem gleichen Zweck dient wie der Anspruch gegen einen Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente. Somit ist aber der Anspruch des Verletzten gegen den Ersatzpflichtigen auf Zahlung von Verdienstentgang mit dessen Anspruch gegen einen Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente sachlich kongruent. Daraus folgt, wie zuletzt in der zu 2 Ob 63/06p ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs betont wurde, dass die Ersatzansprüche eines Verletzten im Ausmaß (persönlich, zeitlich und sachlich) kongruenter Leistungspflichten aus der gesetzlichen Unfallversicherung kraft Gesetzes auf den die Versehrtenrente gewährenden Sozialversicherungsträger übergehen; diese Legalzession ist von der tatsächlichen Ausübung eines Regressrechts durch den Sozialversicherungsträger unabhängig. Der Geschädigte kann daher gegen den Ersatzpflichtigen einen Anspruch auf Verdienstentgang nur soweit erfolgversprechend geltend machen, als dieser nicht kraft Gesetzes auf einen Sozialversicherungsträger überging. In diesem Kontext sprach der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 167/01z (= ZVR 2002/107) ferner aus, dass der Anspruchsübergang im Ausmaß der vom Sozialversicherungsträger zu leistenden Versehrtenrente bereits im Zeitpunkt des Dienstunfalls stattfindet. Infolgedessen kann der Geschädigte als Rentenempfänger über den erörterten Schadenersatzanspruch bereits ab jenem Zeitpunkt nicht mehr verfügen; andernfalls käme es zu einer im Schadenersatzrecht nicht erwünschten „Doppelliquidierung". In der Entscheidung 2 Ob 51/02t wurde schließlich auch noch verdeutlicht, dass die voranstehenden Leitlinien zur Legalzession gemäß Paragraph 125, Absatz eins, B-KUVG für eine nach diesem Gesetz gewährte Versehrtenrente gleichfalls gelten (siehe zu weiteren Nachweisen für die referierte Praxis des Obersten Gerichtshofs RIS-Justiz RS0031026).

2. Der Umstand, dass die Versehrtenrente infolge einer abstrakten Schadensberechnung auch dann zu gewähren ist, wenn der Geschädigte wegen des Dienstunfalls keine Minderung seines Erwerbseinkommens hinnehmen musste oder in der Folge sogar ein höheres Einkommen erzielte (siehe dazu 10 ObS 13/95), widerspricht nicht der unter 1. erläuterten, vom Berufungsgericht übergangenen Rechtslage. Diesfalls hat der durch einen Dienstunfall Geschädigte bloß keinen Anspruch auf Verdienstentgang, der kraft Legalzession auf den die Versehrtenrente gewährenden Sozialversicherungsträger übergehen könnte. Das kann indes nichts am Eingreifen der gesetzlichen Regeln über die Legalzession ändern, wenn der Geschädigte als Folge des Dienstunfalls - wie hier - tatsächlich einen durch eine Versehrtenrente ausgeglichenen Verdienstentgang erlitt. Diese Rechtslage bleibt auch in der Revisionsbeantwortung des Klägers unbeachtet: Einerseits wird der Ersatzpflichtige, soweit er - auf Grund einer Legalzession von Ansprüchen - nicht an den Verletzten, sondern an den Sozialversicherungsträger leisten muss, nicht unbillig entlastet. Andererseits kann der durch die Versehrtenrente bewirkte Ausgleich für die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den „Einsatzmöglichkeiten" des Versehrten „auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" bei einem Pensionisten, der infolge seiner Versetzung in den Ruhestand einen durch die Versehrtenrente nunmehr (allenfalls auch nur teilweise) ausgeglichenen konkreten Verdienstentgang erlitt, der erörterten Legalzession von Ansprüchen nicht mehr im Weg stehen. Das Gericht zweiter Instanz beruft sich als Stütze für seine Ansicht auch auf Shubshizky (Leitfaden zur Sozialversicherung1 [2001] „271"). Dessen Ausführungen tragen das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis indes nicht. Betont wird lediglich (aaO 272), dass die Gewährung und das Ausmaß der Versehrtenrente „von einer daneben erhaltenen Geldleistung aus der Pensionsversicherung oder einem Erwerbseinkommen" unabhängig ist (ebenso ders, Leitfaden zur Sozialversicherung² [2002] 294). Damit nimmt dieser Autor bloß auf die zuvor behandelte abstrakte Schadensberechnung Bedacht, ohne damit eine Ausnahme von der an anderer Stelle erörterten Legalzession von Schadenersatzansprüchen an den Sozialversicherungsträger (aaO 270) zu begründen. Das ist auch den Gründen in der Revisionsbeantwortung zu entgegnen, soweit der Kläger seinen Prozessstandpunkt dort gleichfalls durch Shubshizkys Darlegungen getragen sieht.

3. Bereits das Erstgericht führte richtig aus, dass die vom Kläger für die Richtigkeit seines Prozessstandpunkts ins Treffen geführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu nicht vergleichbaren Sachverhalten ergingen. Der Entscheidung zu 1 Ob 598/56 (= SZ 30/2) lag zugrunde, dass jener - in einem Vorprozess zum Schadenersatz verurteilte - Kläger den gegen den Bund geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf die Behauptung gestützt hatte, ihm sei auf Grund eines Organverschuldens der Schutz durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung entgangen, den er als versicherter Fahrzeuglenker ohne den Versicherungsprämien betreffenden Zahlungsverzug seines Dienstgebers als Versicherungsnehmer gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund wurde dort (neuerlich) der Ansicht des Bundes entgegengetreten, in diesem Amtshaftungsprozess sei § 1542 RVO über die Legalzession der von Sozialversicherungsträgern befriedigten Ansprüche eines Verletzten anzuwenden. Unter Bezugnahme auf die in einem früheren Rechtsgang jenes Prozesses ergangene Entscheidung 1 Ob 42/56 (= ZVR 1956/128) wurde (nochmals) ausgeführt, dass der Amtshaftungsanspruch des Klägers ein Deckungs-, somit kein „Haftpflichtanspruch" sei. Dieser Anspruch unterliege keiner Legalzession an Sozialversicherungsträger. „Trotz der Verfangenheit der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag für die Zwecke des geschädigten Dritten" stehe auch der Deckungsanspruch gegen den Versicherer auf Grund eines Haftpflichtversicherungsvertrags nur dem Versicherungsnehmer zu. Nichts anderes gelte in einem Deckungsprozess nach Amtshaftungsrecht, in dem ein Kläger jene Rechte erlangen wolle, die er im Fall des Weiterbestands eines Haftpflichtversicherungsschutzes gehabt hätte. Demnach könne der Deckungsanspruch aus einem Versicherungsvertrag und damit auch ein an dessen Stelle tretender Amtshaftungsanspruch jedenfalls nicht dem (dritten) Verletzten und dessen Legalzessionaren gemäß § 1542 RVO zustehen (siehe zu dieser den Deckungsanspruch aus einem Versicherungsvertrag betreffenden, im Kern nach wie vor aktuellen Rechtslage etwa 7 Ob 29/06z).3. Bereits das Erstgericht führte richtig aus, dass die vom Kläger für die Richtigkeit seines Prozessstandpunkts ins Treffen geführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu nicht vergleichbaren Sachverhalten ergingen. Der Entscheidung zu 1 Ob 598/56 (= SZ 30/2) lag zugrunde, dass jener - in einem Vorprozess zum Schadenersatz verurteilte - Kläger den gegen den Bund geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf die Behauptung gestützt hatte, ihm sei auf Grund eines Organverschuldens der Schutz durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung entgangen, den er als versicherter Fahrzeuglenker ohne den Versicherungsprämien betreffenden Zahlungsverzug seines Dienstgebers als Versicherungsnehmer gehabt hätte. Vor diesem Hintergrund wurde dort (neuerlich) der Ansicht des Bundes entgegengetreten, in diesem Amtshaftungsprozess sei Paragraph 1542, RVO über die Legalzession der von Sozialversicherungsträgern befriedigten Ansprüche eines Verletzten anzuwenden. Unter Bezugnahme auf die in einem früheren Rechtsgang jenes Prozesses ergangene Entscheidung 1 Ob 42/56 (= ZVR 1956/128) wurde (nochmals) ausgeführt, dass der Amtshaftungsanspruch des Klägers ein Deckungs-, somit kein „Haftpflichtanspruch" sei. Dieser Anspruch unterliege keiner Legalzession an Sozialversicherungsträger. „Trotz der Verfangenheit der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag für die Zwecke des geschädigten Dritten" stehe auch der Deckungsanspruch gegen den Versicherer auf Grund eines Haftpflichtversicherungsvertrags nur dem Versicherungsnehmer zu. Nichts anderes gelte in einem Deckungsprozess nach Amtshaftungsrecht, in dem ein Kläger jene Rechte erlangen wolle, die er im Fall des Weiterbestands eines Haftpflichtversicherungsschutzes gehabt hätte. Demnach könne der Deckungsanspruch aus einem Versicherungsvertrag und damit auch ein an dessen Stelle tretender Amtshaftungsanspruch jedenfalls nicht dem (dritten) Verletzten und dessen Legalzessionaren gemäß Paragraph 1542, RVO zustehen (siehe zu dieser den Deckungsanspruch aus einem Versicherungsvertrag betreffenden, im Kern nach wie vor aktuellen Rechtslage etwa 7 Ob 29/06z).

Dass die soeben referierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs den Klageanspruch angesichts der unter 1. erörterten Rechtslage nicht stützen, wird klar, wenn deren Lektüre über den verkürzenden redaktionellen Leitsatz hinaus geht, der einer Teilveröffentlichung der Entscheidung 1 Ob 42/56 (= ZVR 1956/128) vorangestellt wurde. Es liegt ferner auf der Hand, dass die Gründe der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 2 Ob 184/99v (= ZVR 2001/35) den Klageanspruch ebenso nicht tragen können, war doch deren Gegenstand ein Anspruch auf Verdienstentgang neben einer dem Geschädigten wegen dauernder Dienstunfähigkeit gewährten Pension nach dem Pensionsgesetz 1965. Dazu hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass dieses Gesetz keine § 332 ASVG vergleichbare Legalzession vorsehe.Dass die soeben referierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs den Klageanspruch angesichts der unter 1. erörterten Rechtslage nicht stützen, wird klar, wenn deren Lektüre über den verkürzenden redaktionellen Leitsatz hinaus geht, der einer Teilveröffentlichung der Entscheidung 1 Ob 42/56 (= ZVR 1956/128) vorangestellt wurde. Es liegt ferner auf der Hand, dass die Gründe der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 2 Ob 184/99v (= ZVR 2001/35) den Klageanspruch ebenso nicht tragen können, war doch deren Gegenstand ein Anspruch auf Verdienstentgang neben einer dem Geschädigten wegen dauernder Dienstunfähigkeit gewährten Pension nach dem Pensionsgesetz 1965. Dazu hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass dieses Gesetz keine Paragraph 332, ASVG vergleichbare Legalzession vorsehe.

4. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass das Berufungsgericht dem Klagebegehren - abweichend von der unter 1. erörterten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, an der festzuhalten ist - statt gab. Damit hängt aber die Entscheidung von einer - hier zur spruchgemäßen Wiederherstellung des Ersturteils führenden - Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO ab.4. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass das Berufungsgericht dem Klagebegehren - abweichend von der unter 1. erörterten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, an der festzuhalten ist - statt gab. Damit hängt aber die Entscheidung von einer - hier zur spruchgemäßen Wiederherstellung des Ersturteils führenden - Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.

5. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Bei Bestimmung der der beklagten Partei für die Revision zu ersetzenden Kosten ist jedoch nicht der von ihr verzeichnete Einheitssatz von 150 %, sondern nur ein solcher von 50 % zuzuerkennen. Ein dreifacher Einheitssatz kann gemäß § 23 Abs 9 RATG nur im Berufungsverfahren zum Tragen kommen.5. Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Bei Bestimmung der der beklagten Partei für die Revision zu ersetzenden Kosten ist jedoch nicht der von ihr verzeichnete Einheitssatz von 150 %, sondern nur ein solcher von 50 % zuzuerkennen. Ein dreifacher Einheitssatz kann gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG nur im Berufungsverfahren zum Tragen kommen.

Anmerkung

E82279 1Ob165.06f

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZVR 2007/54 S 99 - ZVR 2007,99 = ZVR 2007/50 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2007/50 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00165.06F.1017.000

Dokumentnummer

JJT_20061017_OGH0002_0010OB00165_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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