TE OGH 2006/10/17 1Ob128/06i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried H*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Siegfried O*****, und 2. Hans Peter L*****, beide vertreten durch Dr. Richard Kempf, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Feststellung (Streitwert EUR 5.500), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 13. März 2006, GZ 4 R 6/06x-18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 14. Oktober 2005, GZ 4 C 849/05w-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt lautet:

Das Klagebegehren, gegenüber den beklagten Parteien werde festgestellt, dass über den gemeinsamen Hofraum GST-Nr. ***** GB ***** M*****, soweit dieser nicht der ausschließlichen Benutzung zugeteilt wurde, uneingeschränkt zum Haus Nr. 28 auf GST-Nr. ***** in EZ ***** GB ***** M***** zugegangen und zugefahren werden darf, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die insgesamt mit EUR 3.619,57 (darin enthalten EUR 497,98 USt und EUR 1.089,40 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** M*****, auf der sein Wohnhaus M***** 28 steht. Der Erstbeklagte ist Eigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ ***** mit dem Wohnhaus M***** 27. Der Zweitbeklagte ist Eigentümer der ebenfalls benachbarten Liegenschaft EZ 548. Mit dem Eigentum an den genannten Liegenschaften ist bücherliches Miteigentum an der Liegenschaft EZ 234 verbunden, zu der unter anderem ein Vorplatz (GST-Nr. 84) gehört, der sich zwischen den Häusern M***** 27 und 28 befindet. Dieser Vorplatz (Hofraum) steht zur Hälfte im Eigentum des Erstbeklagten und je zu einem Viertel im Eigentum des Klägers und des Zweitbeklagten. Hinsichtlich des Vorplatzes besteht eine Benützungsregelung dahingehend, dass gewisse am Rand gelegene Flächen entweder vom Kläger oder vom Erstbeklagten allein benützt werden dürfen. Unabhängig von dieser Regelung dient der Vorplatz als Zufahrt zu den Häusern M***** 27 und 28. Es ist ein verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig, indem der Kläger die Bewilligung für die Errichtung eines Ausflugsgasthauses auf seiner Liegenschaft EZ ***** in dem bereits bestehenden Gebäude M***** 28 beantragt. Der Erstbeklagte wendete sich gegen die Erteilung dieser Bewilligung, da lediglich eine Zufahrt für landwirtschaftliche Zwecke und für Wohnzwecke über den gemeinsamen Hof bestehe, nicht aber eine öffentliche Zufahrt. Die Höfe in M***** 28 und 27 liegen inmitten eines dünn besiedelten, großteils land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebiets. In der näheren Umgebung befinden sich hauptsächlich Landwirtschaften, vereinzelt auch Gasthäuser. Die Gegend wird als Wandergebiet beworben und auch so genutzt. Die Anbindung der beiden Höfe an das öffentliche Verkehrsnetz erfolgt über den gemeinsamen Hofraum, in den mehrere Straßen und Wege münden. Bis zum Bau einer Landesstraße im Jahr 1968 wurden diese Wege von den Anrainern der umliegenden Gehöfte und Parzellen als Wegverbindung zu anderen Orten benutzt. Die Benutzer der Wege mussten dabei zwangsläufig über den streitgegenständlichen Hofraum fahren oder gehen. Auch der sogenannte „Braut- und Bahrenweg" (für die Prozession der Hochzeits- und Trauergäste) von und zur Kirche führte die Bewohner der umliegenden Grundstücke über den gemeinsamen Hofraum. In früheren Jahren war die Verkehrsfrequenz äußerst gering, da nur wenige Familien in der Umgebung über Pkw verfügten. Auch heute beschränkt sich die Verkehrsfrequenz auf wenige Fahrzeuge in der Woche. Es kommt aber immer wieder vor, dass Spaziergänger und Wanderer ihre Pkw auf dem Parkplatz des Klägers abstellen und von dort aus Wanderungen unternehmen. Auch dabei müssen sie zwangsläufig den gemeinsamen Hofraum überqueren. Ebenso benützen Jäger und Feriengäste, die im Haus des Klägers einquartiert sind, den gemeinsamen Vorplatz. Auf der Liegenschaft des Erstbeklagten befindet sich seit 1989 eine Funkanlage, deren Betreuer zumindest einmal im Monat zur Wartung und allfälligen Reparatur den gemeinsam Hofraum benützt. Im Jahr 1990 errichtete der Kläger auf einer seiner Liegenschaften einen Drachenflieger- bzw Paragleiter-Startplatz. Seither fahren Mitglieder eines „Drachenfliegervereins" über den gemeinsamen Hofraum zu; dieses Verkehrsaufkommen ist wetter- und saisonabhängig. Zwischen 1992 und 2002 fuhr täglich der Schulbus von der Landesstraße kommend zum gemeinsamen Hofraum zu, um die schulpflichtigen Kinder des Klägers abzuholen. Der Hofraum wurde auch zum Umkehren des Busses verwendet. Die Parteien und ihre Rechtsvorgänger verwehrten niemals jemandem die Durchfahrt. Der Erstbeklagte beschwerte sich nur dann, wenn Personen ihre Pkw auf dem gemeinsamen Hofraum abstellten. Ab 1991 begann der Kläger mit einem „Hofverkauf" für Milchprodukte, sodass von nun an regelmäßig Besucher kamen. Schließlich begann der Kläger auch damit, an seinem Hof Getränke an die Besucher auszuschenken. Die Besucher kamen mit Bussen, Pkw und Motorrädern angereist; der Besucherstrom nahm im Laufe der Jahre immer mehr zu, sodass sich der Erstbeklagte gestört fühlte. Da die Besucher zum Teil auch auf dem gemeinsamen Hofraum parkten, errichtete der Kläger auf seiner Liegenschaft im Jahr 2000 einen eigenen Parkplatz. Er baute seinen Ausschank auf insgesamt 120 Sitzplätze (davon 80 auf der Terrasse) aus und betrieb den Ausschank von 1996 bis 2002 regelmäßig. Der Erstbeklagte fühlte sich durch den Betrieb des Gasthauses gestört und zeigte bei der Bezirkshauptmannschaft eine „Gewerbeüberschreitung" mit dem Hinweis an, die Ehegattin des Klägers verfüge lediglich über eine Gewerbeberechtigung für nicht mehr als acht Verabreichungsplätze. Nunmehr ist ein verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig, in dem der Kläger die Bewilligung einer Gastgewerbekonzession ohne Beschränkung auf acht Verabreichungsplätze anstrebt. Dazu ist eine Umwidmung der Liegenschaft (eine baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Ausflugsgasthauses) erforderlich. In seiner im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme brachte der Erstbeklagte vor, dass es an einer öffentlichen Zufahrt zum Gebäude des Klägers mangle. Er wendete sich gegen die vom Kläger angestrebte Bewilligung, da lediglich eine landwirtschaftliche Zufahrt und eine Zufahrt zu Wohnzwecken über den gemeinsamen Hof bestehe. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass über den gemeinsamen „Hofraum" - soweit dieser nicht der ausschließlichen Benutzung zugeteilt worden sei - uneingeschränkt zu seinem Haus M***** 28 zugegangen und zugefahren werden dürfe. Er strebe keine Änderung einer vorhandenen Benützungsvereinbarung an, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Hofraum ausschließlich zu landwirtschaftlichen Zwecken und zu Wohnzwecken zu nutzen wäre. Vielmehr leite er aus seinem Miteigentumsrecht die unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeit des Hofraums ab. Der von ihm angestrebte Nutzungsumfang tangiere jenen der Beklagten nicht. Der auf dem Hofraum zu erwartende Fahrzeugverkehr durch Gäste und Lieferanten sei durch die unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeit der Sache, wie sie jedem einzelnen Miteigentümer zustehe, gedeckt, zumal dadurch die unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeit der Beklagten nicht beeinträchtigt werde. Diese seien weiterhin in der Lage, ihr Anwesen uneingeschränkt zu landwirtschaftlichen Zwecken und zu Wohnzwecken zu benutzen. Die Frage der Änderung einer Benützungsregelung stelle sich daher nicht. Die Beklagten wendeten ein, es bestehe eine zumindest konkludent zustandegekommene Benützungsregelung in der Weise, dass der strittige Hofraum ausschließlich zu landwirtschaftlichen Zwecken und zu Wohnzwecken gemeinsam benutzt werden dürfe. Selbst wenn eine Benützungsregelung nicht vorliegen sollte, sei der Hofraum von den Rechtsvorgängern der Streitteile und auch von den Streitteilen selbst in der Vergangenheit immer nur für landwirtschaftliche Zwecke und zu Wohnzwecken genutzt worden. Das vom Kläger nunmehr begehrte uneingeschränkte Geh- und Fahrrecht (zu gewerblichen Zwecken) stelle eine wesentliche Änderung im Gebrauch der gemeinsamen Sache dar, durch welche die Beklagten in ihrem Eigentumsrecht erheblich beeinträchtigt würden. Durch Omnibusse, Pkw und Motorräder der Gäste des Ausflugsgasthofes werde die gemeinschaftliche Sache erheblich mehr beansprucht als durch die bisherige Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken und Wohnzwecken. Dadurch seien erheblich mehr Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich. Mit Rücksicht auf die Wegehalterhaftung der Miteigentümer entstünden höhere Aufwendungen und Sorgfaltspflichten. Auch dies bedeute eine wesentliche Änderung im Gebrauch der gemeinschaftlichen Sache und somit eine Einschränkung des Eigentums. Weiters seien die Beklagten in ihrem Eigentum an den Liegenschaften EZ 92 und EZ 548, insbesondere im Hinblick auf die darauf errichteten Gebäude, auch durch den Betrieb des Ausflugsgasthofes, den Ausflugsverkehr und die daraus resultierende Lärmbelästigung (auch zur Nachtzeit) eingeschränkt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der gemeinsame Vorplatz sei schon immer - wenn auch nur in geringem Ausmaß - als Verkehrsfläche für den Durchzugsverkehr, zum Umkehren und sogar zum Parken benutzt worden. Die geringe Benutzung sei nur darauf zurückzuführen, dass in der Vergangenheit kein Erfordernis einer anderen oder weitergehenden Benutzung als Verkehrsfläche bestanden habe. Daraus sei aber keine bindende Benutzungsregelung in dem von den Beklagten behaupteten Sinn abzuleiten. Der Betrieb eines Ausflugsgasthofes bedeute keine Änderung im Gebrauch. Wenngleich dieser beabsichtigte Betrieb in Zukunft vermutlich erhöhten Lärm und höheres Verkehrsaufkommen hervorrufen werde und dies die Beklagten störte, seien sie in ihrem Miteigentumsrecht am gemeinsamen Vorplatz durch vermehrtes Zufahren nicht beeinträchtigt. Außerdem stünden den Beklagten als Miteigentümer Mittel zur Abwehr von Eingriffen in das gemeinsame Eigentum zu.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteigend und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Widmung des gemeinschaftlichen Weggrundstücks bzw der bisherigen Benutzungsverhältnisse sei, dass die Miteigentümer bzw deren Rechtsvorgänger schon bisher duldeten, dass auch Dritte den Hofraum befuhren. Allein auf die Nutzungshandlungen der Miteigentümer selbst sei nicht abzustellen. Es bestehe keine Benutzungsvereinbarung, wonach ein Befahren der „Wegparzelle" ausschließlich durch die Miteigentümer selbst und nur zu landwirtschaftlichen Zwecken oder zu Wohnzwecken gestattet wäre. Durch den Betrieb eines Ausflugslokals und dessen Ausbau nehme die Intensität der Benutzung des Hofraums und damit einhergehend die Belastung durch Lärm und Staub ohne Zweifel zu; dennoch liege darin keine als rechtswidrig einzustufende Veränderung der bisherigen Widmung im Sinne eines Eingriffs in die Anteilsrechte der übrigen Teilhaber. Immissionsrechtliche Gesichtspunkte, insbesondere die Lärm- und Staubbelastung beim Wohnhaus des Erstbeklagten seien nicht in die Betrachtung einzubeziehen, da sich die behauptete Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des gemeinschaftlichen Hofraums im Umweg über die Einwirkungen auf das Wohnhaus nicht begründen lasse. Auch die Befürchtung eines höheren Aufwands im Zusammenhang mit der Wegerhaltung sei unmaßgeblich.

Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Voranzustellen ist, dass die Miteigentumsanteile der Streitteile an der EZ 234 sogenannte „Realrechte" sind. Im Gutsbestandblatt der in ihrem Alleineigentum stehenden, eingangs genannten Liegenschaften ist jeweils das „Miteigentumsrecht" an diesem Grundstück eingetragen; im Eigentumsblatt der EZ 234 wird auf die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften verwiesen. Das Wesen von Realrechten besteht darin, dass sie nur von den Eigentümern der betreffenden Liegenschaften kraft deren Eigentumsrechts ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit der „herrschenden" Liegenschaft verbunden sind (5 Ob 214/00g mwN).

Aus § 828 Abs 1 Satz 1 ABGB lässt sich ableiten, dass die einzelnen Teilhaber die gemeinsame Sache regelmäßig ohne Absprache mit den anderen benützen dürfen (Sailer in KBB, ABGB Kommentar, § 828 Rz 8 mwN). Ist die Gebrauchsmöglichkeit an sich unbeschränkt, findet das Gebrauchsrecht eines Teilhabers seine Grenze nur im Veränderungsverbot des § 828 Abs 1 Satz 2 ABGB. Eigenmächtige Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Substanz oder auch bloß am Gebrauch sowie Verfügungen eines Teilhabers, die in das Anteilsrecht zumindest eines weiteren eingreifen würden, sind rechtswidrig und geben dem anderen Abwehrrechte (Sailer aaO, § 828 Rz 1 mwN). Betrachtet man den Weg bzw den gemeinsamen Hofraum für sich allein, ist ein unbeschränkter Gebrauch durch die einzelnen Teilhaber möglich, da durch die intensivere Nutzung des „Zufahrens und Zugehens" durch die Gäste des Klägers das Nutzungsrecht der Beklagten zumindest nicht gravierend eingeschränkt wird. Nun ist aber bei der Burteilung der Zulässigkeit der Nutzung des Hofraums nicht nur auf Beeinträchtigungen dessen Mitgebrauchs selbst zu achten, sondern sind auch Beeinträchtigungen der Liegenschaften zu berücksichtigen, zu deren Gutsbestand das Miteigentum am Hofraum als Realrecht gehört. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen der Benützungsart ist die bisherige Ausübung des Mitbesitzes. Gestattet sind lediglich Änderungen der Benützungsart, die die anderen Miteigentümer nicht beeinträchtigen (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ § 828 ABGB Rz 29 mwN). Bis zur Ausweitung des Ausschanks durch den Klägern auf 120 „Verabreichungsplätze" benutzten Dritte den gemeinsamen Hofraum mit Duldung der Miteigentümer bzw deren Rechtsvorgänger nur in dem sich aus den Feststellungen ergebenden eingeschränkten Umfang. Die Benutzung durch diese Personen geschah zudem nicht bloß im ausschließlichen Interesse eines der drei Miteigentümer. Demgegenüber dient das mit der Ausweitung des Ausschanks verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen über den gemeinsamen Hofraum allein den wirtschaftlichen Interessen des Klägers. Entscheidend ist, dass sich daraus tatsächlich Beeinträchtigungen der anderen Miteigentümer (vor allem durch Lärm und Abgase), von denen insbesondere der Erstbeklagte betroffen ist, ergeben. Zugleich bewirken die sich aus der erhöhten Verkehrsfrequenz ergebenden rechtlichen Konsequenzen eine eigenmächtige Veränderung der bisherigen Benützungsart des Hofraums. Die Beklagten weisen aber auch zutreffend darauf hin, dass sie infolge der erhöhten Beanspruchung des Hofraums mit einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu rechnen haben und sie gemäß §1319a ABGB einem weitaus größeren Personenkreis als bisher für den ordnungsgemäßen Zustand des „Hofraums" verantwortlich, also mit einem erhöhten Haftungsrisiko belastet wären. Auch durch diese als rechtliche Veränderung zu qualifizierende Mehrbelastung sind sie beeinträchtigt und in wichtigen Interessen berührt (1 Ob 47/04z = immolex 2005, 27). Das mit der Intensivierung des Betriebs des Ausschanks verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen über den gemeinsamen Hofraum stellt deshalb sowohl eine tatsächliche wie auch eine rechtliche Veränderung dessen bisherigen Gebrauchs dar, die rechtswidrig ist. Mangels Einverständnisses der Beklagten darf der Kläger sein Benutzungsrecht nicht zu deren Lasten ausweiten. Unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen, die sich für die Eigentümer jener Liegenschaften ergeben, in deren Gutsbestandblatt der Miteigentumsanteil an der EZ 234 als Realrecht eingetragen ist, kann dem Feststellungsbegehren, wonach es über den gemeinsamen Hofraum „uneingeschränkt zugegangen und zugefahren werden" dürfe, kein Erfolg beschieden sein. Der Revision ist demnach stattzugeben und das Klagebegehren abzuweisen.Aus Paragraph 828, Absatz eins, Satz 1 ABGB lässt sich ableiten, dass die einzelnen Teilhaber die gemeinsame Sache regelmäßig ohne Absprache mit den anderen benützen dürfen (Sailer in KBB, ABGB Kommentar, Paragraph 828, Rz 8 mwN). Ist die Gebrauchsmöglichkeit an sich unbeschränkt, findet das Gebrauchsrecht eines Teilhabers seine Grenze nur im Veränderungsverbot des Paragraph 828, Absatz eins, Satz 2 ABGB. Eigenmächtige Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Substanz oder auch bloß am Gebrauch sowie Verfügungen eines Teilhabers, die in das Anteilsrecht zumindest eines weiteren eingreifen würden, sind rechtswidrig und geben dem anderen Abwehrrechte (Sailer aaO, Paragraph 828, Rz 1 mwN). Betrachtet man den Weg bzw den gemeinsamen Hofraum für sich allein, ist ein unbeschränkter Gebrauch durch die einzelnen Teilhaber möglich, da durch die intensivere Nutzung des „Zufahrens und Zugehens" durch die Gäste des Klägers das Nutzungsrecht der Beklagten zumindest nicht gravierend eingeschränkt wird. Nun ist aber bei der Burteilung der Zulässigkeit der Nutzung des Hofraums nicht nur auf Beeinträchtigungen dessen Mitgebrauchs selbst zu achten, sondern sind auch Beeinträchtigungen der Liegenschaften zu berücksichtigen, zu deren Gutsbestand das Miteigentum am Hofraum als Realrecht gehört. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Veränderungen der Benützungsart ist die bisherige Ausübung des Mitbesitzes. Gestattet sind lediglich Änderungen der Benützungsart, die die anderen Miteigentümer nicht beeinträchtigen (Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ Paragraph 828, ABGB Rz 29 mwN). Bis zur Ausweitung des Ausschanks durch den Klägern auf 120 „Verabreichungsplätze" benutzten Dritte den gemeinsamen Hofraum mit Duldung der Miteigentümer bzw deren Rechtsvorgänger nur in dem sich aus den Feststellungen ergebenden eingeschränkten Umfang. Die Benutzung durch diese Personen geschah zudem nicht bloß im ausschließlichen Interesse eines der drei Miteigentümer. Demgegenüber dient das mit der Ausweitung des Ausschanks verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen über den gemeinsamen Hofraum allein den wirtschaftlichen Interessen des Klägers. Entscheidend ist, dass sich daraus tatsächlich Beeinträchtigungen der anderen Miteigentümer (vor allem durch Lärm und Abgase), von denen insbesondere der Erstbeklagte betroffen ist, ergeben. Zugleich bewirken die sich aus der erhöhten Verkehrsfrequenz ergebenden rechtlichen Konsequenzen eine eigenmächtige Veränderung der bisherigen Benützungsart des Hofraums. Die Beklagten weisen aber auch zutreffend darauf hin, dass sie infolge der erhöhten Beanspruchung des Hofraums mit einem erheblichen finanziellen Mehraufwand für Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu rechnen haben und sie gemäß §1319a ABGB einem weitaus größeren Personenkreis als bisher für den ordnungsgemäßen Zustand des „Hofraums" verantwortlich, also mit einem erhöhten Haftungsrisiko belastet wären. Auch durch diese als rechtliche Veränderung zu qualifizierende Mehrbelastung sind sie beeinträchtigt und in wichtigen Interessen berührt (1 Ob 47/04z = immolex 2005, 27). Das mit der Intensivierung des Betriebs des Ausschanks verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen über den gemeinsamen Hofraum stellt deshalb sowohl eine tatsächliche wie auch eine rechtliche Veränderung dessen bisherigen Gebrauchs dar, die rechtswidrig ist. Mangels Einverständnisses der Beklagten darf der Kläger sein Benutzungsrecht nicht zu deren Lasten ausweiten. Unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen, die sich für die Eigentümer jener Liegenschaften ergeben, in deren Gutsbestandblatt der Miteigentumsanteil an der EZ 234 als Realrecht eingetragen ist, kann dem Feststellungsbegehren, wonach es über den gemeinsamen Hofraum „uneingeschränkt zugegangen und zugefahren werden" dürfe, kein Erfolg beschieden sein. Der Revision ist demnach stattzugeben und das Klagebegehren abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war die Vertagungsbitte (Fucik in Rechberger, ZPO2 § 41 Rz 5). Die Verhinderung des Beklagtenvertreters stellt einen allein im Bereich der Beklagten gelegenen Umstand dar, der nicht zu einer Kostenbelastung des Prozessgegners führen darf (Bydlinski in Fasching/Konecny II/1² § 41 Rz 24). Von den richtig verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens waren die Kosten der erfolgreichen Rekursbeantwortung des Klägers in Abzug zu bringen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50,, 41 ZPO. Nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war die Vertagungsbitte (Fucik in Rechberger, ZPO2 Paragraph 41, Rz 5). Die Verhinderung des Beklagtenvertreters stellt einen allein im Bereich der Beklagten gelegenen Umstand dar, der nicht zu einer Kostenbelastung des Prozessgegners führen darf (Bydlinski in Fasching/Konecny II/1² Paragraph 41, Rz 24). Von den richtig verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens waren die Kosten der erfolgreichen Rekursbeantwortung des Klägers in Abzug zu bringen.

Anmerkung

E823741Ob128.06i

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2007/40 S 32 - Zak 2007,32 = wobl 2007,84/31 (Call) - wobl2007/31 (Call) = RZ 2007,121 EÜ205,206 - RZ 2007 EÜ205 - RZ 2007EÜ206 = NZ 2007,348 = EFSlg 114.894XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00128.06I.1017.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten