TE OGH 2006/10/17 1Ob202/06x

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Ing. Alfred L*****, gestorben am *****, zuletzt wohnhaft in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erbserklärten Testamentserbin Gertraud V*****, vertreten durch Dr. Karl Hofer, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Juli 2006, GZ 44 R 378/06y-58, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 8. Mai 2006, GZ 37 A 23/06v-50, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Erblasser ist am 24. 12. 2004 verstorben. Deshalb ist die Verlassenschaftsabhandlung gemäß § 205 AußStrG (Übergangsbestimmung) nach den Bestimmungen des alten Außerstreitgesetzes abzuwickeln (6 Ob 108/06k). Da dieses Verfahren jedoch erst nach dem 31. 12. 2004 eingeleitet wurde, unterliegt die Berufung des Notars auf seine Bevollmächtigung durch die Rechtsmittelwerberin (siehe dazu auch ON 17) bereits § 5 Abs 4a NO.1. Der Erblasser ist am 24. 12. 2004 verstorben. Deshalb ist die Verlassenschaftsabhandlung gemäß Paragraph 205, AußStrG (Übergangsbestimmung) nach den Bestimmungen des alten Außerstreitgesetzes abzuwickeln (6 Ob 108/06k). Da dieses Verfahren jedoch erst nach dem 31. 12. 2004 eingeleitet wurde, unterliegt die Berufung des Notars auf seine Bevollmächtigung durch die Rechtsmittelwerberin (siehe dazu auch ON 17) bereits Paragraph 5, Absatz 4 a, NO.

2. Der Oberste Gerichtshof leitete in der zu 6 Ob 76/06d ergangenen Entscheidung aus § 205 AußStrG in Verbindung mit Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 546) ab, dass jene Übergangsbestimmung trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der §§ 143 bis 185 AußStrG zum Verlassenschaftsverfahren im III. Hauptstück des Gesetzes betreffe, demnach die Übergangsbestimmungen zum I. Hauptstück des Gesetzes unberührt blieben. Deshalb seien gemäß § 203 Abs 7 AußStrG die neuen Regeln über den Rekurs und den Revisionsrekurs - von einer Ausnahme abgesehen - anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liege. Diese neuen Bestimmungen bezögen sich auch auf die Anfechtbarkeitsregeln (im Ergebnis ebenso: 6 Ob 55/06s; 8 Ob 6/06z). Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei.2. Der Oberste Gerichtshof leitete in der zu 6 Ob 76/06d ergangenen Entscheidung aus Paragraph 205, AußStrG in Verbindung mit Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 546) ab, dass jene Übergangsbestimmung trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der Paragraphen 143 bis 185 AußStrG zum Verlassenschaftsverfahren im römisch III. Hauptstück des Gesetzes betreffe, demnach die Übergangsbestimmungen zum römisch eins. Hauptstück des Gesetzes unberührt blieben. Deshalb seien gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG die neuen Regeln über den Rekurs und den Revisionsrekurs - von einer Ausnahme abgesehen - anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liege. Diese neuen Bestimmungen bezögen sich auch auf die Anfechtbarkeitsregeln (im Ergebnis ebenso: 6 Ob 55/06s; 8 Ob 6/06z). Der erkennende Senat tritt dieser Ansicht bei.

3. Der hier maßgebende Beschluss des Erstgerichts datiert vom 8. 5. 2006. Deshalb sind nach den voranstehenden Erwägungen bereits die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs des neuen Außerstreitgesetzes anzuwenden.

4. Das Rekursgericht sprach in den Gründen des angefochtenen Beschlusses aus, ein Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands sei entbehrlich, weil Letzterer in einem 20.000 EUR übersteigenden Geldbetrag bestehe. Das trifft angesichts der strittigen Frage, mit welchen Geldbeträgen bestimmte Forderungen des Erblassers gegen Banken (Wertpapierdepots, Spareinlage, Girokonten) in das Inventar aufzunehmen seien, zu.

5. Die Rechtsmittelwerberin war an dem Verfahren zur Inventarerrichtung beteiligt und hätte ihrem Standpunkt entsprechende Einwendungen gegen die Aufnahme bestimmter Geldwerte in das Inventar erheben können. Dessen ungeachtet verficht sie unter Berufung auf die zu 1 Ob 18/70 (= NZ 1971, 13) ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs die Auffassung, eine Berichtigung des Inventars sei auch noch auf Grund der in ihrem Rekurs gegen den Beschluss auf Annahme und Genehmigung des Inventars ausgeführten Neuerung, Mitbesitzerin bestimmter Nachlasswerte zu sein, möglich. Das widerspricht § 49 Abs 2 AußStrG, hätte doch die Rechtsmittelwerberin diesen aus bestimmten Tatsachen hergeleiteten Umstand bereits vor Ergehen des erörterten Beschlusses des Erstgerichts vorbringen können. Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen, ohne dass es einer Stellungnahme dazu bedarf, ob ein allfälliger Antrag der Rechtsmittelwerberin in erster Instanz auf Berichtigung des Inventars in dem von ihr angestrebten Sinn - vor dem Hintergrund der Entscheidungen 1 Ob 18/70 und GlUNF 542 - meritorisch zu erledigen wäre.5. Die Rechtsmittelwerberin war an dem Verfahren zur Inventarerrichtung beteiligt und hätte ihrem Standpunkt entsprechende Einwendungen gegen die Aufnahme bestimmter Geldwerte in das Inventar erheben können. Dessen ungeachtet verficht sie unter Berufung auf die zu 1 Ob 18/70 (= NZ 1971, 13) ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs die Auffassung, eine Berichtigung des Inventars sei auch noch auf Grund der in ihrem Rekurs gegen den Beschluss auf Annahme und Genehmigung des Inventars ausgeführten Neuerung, Mitbesitzerin bestimmter Nachlasswerte zu sein, möglich. Das widerspricht Paragraph 49, Absatz 2, AußStrG, hätte doch die Rechtsmittelwerberin diesen aus bestimmten Tatsachen hergeleiteten Umstand bereits vor Ergehen des erörterten Beschlusses des Erstgerichts vorbringen können. Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen, ohne dass es einer Stellungnahme dazu bedarf, ob ein allfälliger Antrag der Rechtsmittelwerberin in erster Instanz auf Berichtigung des Inventars in dem von ihr angestrebten Sinn - vor dem Hintergrund der Entscheidungen 1 Ob 18/70 und GlUNF 542 - meritorisch zu erledigen wäre.

Anmerkung

E82285 1Ob202.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00202.06X.1017.000

Dokumentnummer

JJT_20061017_OGH0002_0010OB00202_06X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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