TE OGH 2006/10/17 10Nc25/06t

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Veröffentlicht am 17.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Klaus Herke, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei I***** C***** E*****- und B***** mbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 24.659,95 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren, wird abgewiesen.

Die neuerliche Äußerung der beklagten Partei vom 5. 10. 2006 zum Delegierungsantrag der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 422,60 (darin enthalten EUR 70,40 USt) bestimmten Kosten der Äußerung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt mit der beim Handelsgericht Wien eingebrachten Mahnklage im Zusammenhang mit einem für ein Bauvorhaben in Innsbruck von der beklagten Partei erteilten Bauauftrag die Zahlung von EUR 24.659,95 sA.

Die beklagte Partei bestritt in ihrem Einspruch das Klagebegehren und wendete aufrechnungsweise eine Gegenforderung ein.

Die klagende Partei beantragte die Delegierung an das Landesgericht Innsbruck, weil das Bauvorhaben in Innsbruck errichtet worden sei, ein allenfalls notwendiges Sachverständigengutachten samt Erörterung daher zweckmäßigerweise vom Landesgericht Innsbruck eingeholt bzw durchgeführt werden könne und auch die Mehrzahl der beantragten Zeugen in Innsbruck ihren Wohnsitz habe.

Die beklagte Partei sprach sich in ihrem Schriftsatz vom 22. 9. 2006 unter Hinweis auf die zwischen den Parteien im Bauauftrag getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gegen eine Delegierung aus. Im Übrigen sei eine Delegierung nicht zweckmäßig, weil die beklagte Partei auf einer Einvernahme eines von ihr beantragten und in Graz wohnhaften Zeugen vor dem erkennenden Gericht bestehe und bisher die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch nicht beantragt worden sei. Das Handelsgericht Wien legte den Delegierungsantrag der klagenden Partei mit der Äußerung vor, dass die Delegierung befürwortet werde. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei bereits vor Leistungserbringung und nicht für den konkreten Rechtsstreit abgeschlossen worden. Eine Durchführung des Verfahrens beim Landesgericht Innsbruck sei im Hinblick auf die bereits vorliegenden und die noch zu erwartenden Beweisanträge (Einholung eines Sachverständigengutachtens) zweckmäßig.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (Ballon in Fasching2 I § 31 JN Rz 4; Mayr in Rechberger, ZPO2 § 31 JN Rz 4; RIS-Justiz RS0046198, RS0046172; RS0046184 mwN).Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil sie dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspricht. Anders liegt der Fall nur, wenn nachträglich wesentliche, für die Zweckmäßigkeit der Delegierung sprechende Umstände eintreten, auf welche die Parteien bei ihrer Übereinkunft nicht Bedacht nehmen konnten (Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 31, JN Rz 4; Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 31, JN Rz 4; RIS-Justiz RS0046198, RS0046172; RS0046184 mwN).

Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Zweckmäßigkeitsgründe, auf die nicht Bedacht genommen worden wäre, kamen nicht hervor und wurden von der klagenden Partei auch gar nicht geltend gemacht. Haben aber die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, kann diese nicht von einer Partei ohne Vorliegen solcher nachträglicher Umstände im Wege der Delegierung nach § 31 JN zunichte gemacht werden. Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Gerichtsstandsvereinbarung deshalb nicht schlagend wurde, weil der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei ohnedies der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung entspricht (8 Nc 30/04k). Dass es unzweckmäßig erscheinen mag, ein Verfahren, in dem die überwiegende Anzahl der angebotenen Beweismittel eine örtliche Nahebeziehung zum Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck aufweisen, in Wien durchzuführen, reicht bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung für eine Delegierung nicht aus (4 Nc 20/04k mwN).Im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Zweckmäßigkeitsgründe, auf die nicht Bedacht genommen worden wäre, kamen nicht hervor und wurden von der klagenden Partei auch gar nicht geltend gemacht. Haben aber die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, kann diese nicht von einer Partei ohne Vorliegen solcher nachträglicher Umstände im Wege der Delegierung nach Paragraph 31, JN zunichte gemacht werden. Diese Überlegungen gelten auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Gerichtsstandsvereinbarung deshalb nicht schlagend wurde, weil der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei ohnedies der getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung entspricht (8 Nc 30/04k). Dass es unzweckmäßig erscheinen mag, ein Verfahren, in dem die überwiegende Anzahl der angebotenen Beweismittel eine örtliche Nahebeziehung zum Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck aufweisen, in Wien durchzuführen, reicht bei Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung für eine Delegierung nicht aus (4 Nc 20/04k mwN).

Der Delegierungsantrag der klagenden Partei war daher abzuweisen. Da sich die beklagte Partei bereits in ihrem Schriftsatz vom 22. 9. 2006 zum Delegierungsantrag geäußert hat, war ihre nochmalige Äußerung mit Schriftsatz vom 5. 10. 2006 zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 52 Abs 1 ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendigen Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025). Die Kosten der Äußerung waren allerdings nicht, wie von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 22. 9. 2006 verzeichnet, nach TP3, sondern nach TP2 RATG zu bestimmen (OGH, 31. 3. 2005, 7 Nc 4/05f mwN ua).Der Delegierungsantrag der klagenden Partei war daher abzuweisen. Da sich die beklagte Partei bereits in ihrem Schriftsatz vom 22. 9. 2006 zum Delegierungsantrag geäußert hat, war ihre nochmalige Äußerung mit Schriftsatz vom 5. 10. 2006 zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 52 Absatz eins, ZPO. Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendigen Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreites zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025). Die Kosten der Äußerung waren allerdings nicht, wie von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 22. 9. 2006 verzeichnet, nach TP3, sondern nach TP2 RATG zu bestimmen (OGH, 31. 3. 2005, 7 Nc 4/05f mwN ua).

Anmerkung

E82201 10Nc25.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100NC00025.06T.1017.000

Dokumentnummer

JJT_20061017_OGH0002_0100NC00025_06T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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