TE OGH 2006/10/18 9Ob112/06w

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****bank *****, vertreten durch Mag. Dr. Josef Kattner, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei A***** Bauträger GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Lessiak, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 27.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. August 2006, GZ 4 R 341/05d-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0040742, RS0041026; zuletzt 6 Ob 51/05a) ist in einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Die von der Klägerin angesprochene Bindungswirkung könnte aber nur Folge einer bereits eingetreten Rechtskraft sein (RIS-Justiz RS0041567 uva). Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin hat sich auch das Berufungsgericht weder in unzulässiger Weise über die Rechtsrüge hinweggesetzt (RIS-Justiz RS0041333, zuletzt 6 Ob 51/05a), noch mit seiner Begründung in Widerspruch zum Ersturteil gesetzt. Das Erstgericht benannte den Garantieabruf durch die Beklagte zwar als „Rechtsmissbrauch", ohne sich dabei aber auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (RIS-Justiz RS0018006), insbesondere ein Verhalten der Beklagten iSd § 1295 Abs 2 ABGB zu berufen. Dass das Erstgericht dabei offensichtlich nur die mangelnde Berechtigung meinte, wird nicht zuletzt daraus deutlich, dass es keinen eigenen Rückforderungsanspruch der Klägerin als Garantin annahm, sondern die Zession der Rückforderung durch die Garantieauftraggeberin an die Klägerin als unabdingbar notwendig erachtete. Damit wird auch klar, dass das Erstgericht keinen „Rechtsmissbrauch" im eigentlichen Sinn meinte, der die Klägerin zur Rückforderung der Garantieleistung im eigenen Namen berechtigt hätte (6 Ob 253/03d).Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0040742, RS0041026; zuletzt 6 Ob 51/05a) ist in einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Die von der Klägerin angesprochene Bindungswirkung könnte aber nur Folge einer bereits eingetreten Rechtskraft sein (RIS-Justiz RS0041567 uva). Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin hat sich auch das Berufungsgericht weder in unzulässiger Weise über die Rechtsrüge hinweggesetzt (RIS-Justiz RS0041333, zuletzt 6 Ob 51/05a), noch mit seiner Begründung in Widerspruch zum Ersturteil gesetzt. Das Erstgericht benannte den Garantieabruf durch die Beklagte zwar als „Rechtsmissbrauch", ohne sich dabei aber auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (RIS-Justiz RS0018006), insbesondere ein Verhalten der Beklagten iSd Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB zu berufen. Dass das Erstgericht dabei offensichtlich nur die mangelnde Berechtigung meinte, wird nicht zuletzt daraus deutlich, dass es keinen eigenen Rückforderungsanspruch der Klägerin als Garantin annahm, sondern die Zession der Rückforderung durch die Garantieauftraggeberin an die Klägerin als unabdingbar notwendig erachtete. Damit wird auch klar, dass das Erstgericht keinen „Rechtsmissbrauch" im eigentlichen Sinn meinte, der die Klägerin zur Rückforderung der Garantieleistung im eigenen Namen berechtigt hätte (6 Ob 253/03d).

Zur Frage, wann der Abruf einer Bankgarantie als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist, besteht eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung (s oben), die das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich zitiert, aber seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Ob die für die Annahme von Rechtsmissbrauch geforderten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellt (9 Ob 1/06x uva). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Insbesondere ist die Verneinung eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs der Beklagten vertretbar, zumal das Schicksal der statt eines Haftrücklasses gewährten Bankgarantie bei Verzug der Garantiebestellerin mit der Befreiungszahlung nicht völlig eindeutig feststand und die Beklagte darüberhinaus tatsächlich Gewährleistungsansprüche hatte. Nicht hervorgekommen ist, dass schon im Zeitpunkt des Abrufs feststand, dass die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Mittel die Garantiesumme nicht erreichen würden.Zur Frage, wann der Abruf einer Bankgarantie als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist, besteht eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung (s oben), die das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich zitiert, aber seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Ob die für die Annahme von Rechtsmissbrauch geforderten Voraussetzungen vorliegen oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt (9 Ob 1/06x uva). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Insbesondere ist die Verneinung eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs der Beklagten vertretbar, zumal das Schicksal der statt eines Haftrücklasses gewährten Bankgarantie bei Verzug der Garantiebestellerin mit der Befreiungszahlung nicht völlig eindeutig feststand und die Beklagte darüberhinaus tatsächlich Gewährleistungsansprüche hatte. Nicht hervorgekommen ist, dass schon im Zeitpunkt des Abrufs feststand, dass die für die Mängelbeseitigung erforderlichen Mittel die Garantiesumme nicht erreichen würden.

Anmerkung

E82439 9Ob112.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00112.06W.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20061018_OGH0002_0090OB00112_06W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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