Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hermann R*****, Dreher, *****, vertreten durch Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Alfred T*****, Montageschlosser, *****, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OEG in Mattersburg, wegen EUR 40.000 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2006, GZ 8 Ra 55/06a-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beurteilung eines Arbeitnehmers als „Aufseher im Betrieb" iSd § 333 Abs 4 ASVG zutreffend dahin zusammengefasst, dass es nicht auf die Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer ankommt, sondern darauf, ob jemand bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, also die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt (RIS-Justiz RS0085329, RS0088337 ua), und zwar zum Zeitpunkt des Unfalls (9 ObA 92/93; 3 Ob 154/04z ua).Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beurteilung eines Arbeitnehmers als „Aufseher im Betrieb" iSd Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zutreffend dahin zusammengefasst, dass es nicht auf die Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer ankommt, sondern darauf, ob jemand bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, also die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt (RIS-Justiz RS0085329, RS0088337 ua), und zwar zum Zeitpunkt des Unfalls (9 ObA 92/93; 3 Ob 154/04z ua).
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze der Rechtsprechung bejahte das Berufungsgericht die Stellung des Beklagten als Aufseher im Betrieb nach § 333 Abs 4 ASVG. Nach dieser Bestimmung haftet der Aufseher im Betrieb - wie der Arbeitgeber nach § 333 Abs 1 ASVG - nur bei vorsätzlicher Verursachung eines Arbeitsunfalls, die hier allerdings nicht geltend gemacht wird. Der Revisionswerber missversteht offenbar die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf den Unfallszeitpunkt. Es ist nicht entscheidend, ob der Aufseher im Betrieb beim Unfall tatsächlich von seinem Weisungsrecht gegenüber dem untergeordneten Arbeitnehmer Gebrauch macht (9 ObA 79/05s ua). Es reicht aus, dass der ganze Arbeitsvorgang vom Aufseher einer Arbeitspartie wie im vorliegenden Fall auftragsgemäß geleitet wird und der Aufseher im Unfallszeitpunkt eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehat (vgl 9 Ob 242/92; 9 ObA 92/93 ua). Dies wird hier bejaht. Letztlich hängt die Anwendung dieser Grundsätze aber stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher - von die Rechtssicherheit gefährdenden, krassen Fehlbeurteilungen des Berufungsgerichts abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl 3 Ob 154/04z; RIS-Justiz RS0085491 ua). Eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vermag der Revisionswerber aber nicht aufzuzeigen. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist vertretbar; von einem „diametralen Gegensatz" zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann keine Rede sein. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).In Anwendung der vorstehenden Grundsätze der Rechtsprechung bejahte das Berufungsgericht die Stellung des Beklagten als Aufseher im Betrieb nach Paragraph 333, Absatz 4, ASVG. Nach dieser Bestimmung haftet der Aufseher im Betrieb - wie der Arbeitgeber nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG - nur bei vorsätzlicher Verursachung eines Arbeitsunfalls, die hier allerdings nicht geltend gemacht wird. Der Revisionswerber missversteht offenbar die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf den Unfallszeitpunkt. Es ist nicht entscheidend, ob der Aufseher im Betrieb beim Unfall tatsächlich von seinem Weisungsrecht gegenüber dem untergeordneten Arbeitnehmer Gebrauch macht (9 ObA 79/05s ua). Es reicht aus, dass der ganze Arbeitsvorgang vom Aufseher einer Arbeitspartie wie im vorliegenden Fall auftragsgemäß geleitet wird und der Aufseher im Unfallszeitpunkt eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehat vergleiche 9 Ob 242/92; 9 ObA 92/93 ua). Dies wird hier bejaht. Letztlich hängt die Anwendung dieser Grundsätze aber stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher - von die Rechtssicherheit gefährdenden, krassen Fehlbeurteilungen des Berufungsgerichts abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche 3 Ob 154/04z; RIS-Justiz RS0085491 ua). Eine derartige korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vermag der Revisionswerber aber nicht aufzuzeigen. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist vertretbar; von einem „diametralen Gegensatz" zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann keine Rede sein. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Dem Beklagten wurde die Einbringung einer Revisionsbeantwortung nicht freigestellt. Diese diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO); sie ist nicht zu honorieren.Dem Beklagten wurde die Einbringung einer Revisionsbeantwortung nicht freigestellt. Diese diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO); sie ist nicht zu honorieren.
Anmerkung
E82341 9ObA108.06gSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5741/3/07 = DRdA 2007,148 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00108.06G.1018.000Dokumentnummer
JJT_20061018_OGH0002_009OBA00108_06G0000_000