TE OGH 2006/10/18 21R394/06x

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht hat durch den Richter Dr. Juhász als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Mänhardt und die Richterin Dr. Bramböck in der Verlassenschaftssache nach der am 27.01.2006 verstorbenen M***** G*****, geboren am *****1924, zuletzt wohnhaft gewesen in S*****, infolge Rekurses des Gerichtskommissärs Dr. C***** S*****, öffentl. Notar in S*****, gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Saalfelden vom 14. Juni 2006, GZ 1 A 28/06z-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und wird der angefochtene Beschluss in seinem Punkt III. aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen. Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und wird der angefochtene Beschluss in seinem Punkt römisch III. aufgehoben und dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen.

Begründung:

Text

M***** G*****, geboren am *****1924, ist am 27.01.2006 verstorben. In der letztwilligen Verfügung vom 25.09.1998 setzte sie ihren Sohn A***** G***** zum Alleinerben ein.

Sie hinterließ noch drei weitere Kinder, nämlich M***** F*****, geboren am *****1951, B***** G*****, geboren am *****1958, und K***** B*****, geboren am *****1965 sowie ihren Gatten A***** J***** G*****, geb. am *****1929.

Mit Antrag vom 09.02.2006 beantragte der rechtsfreundlich vertretene Sohn A***** G***** das Verlassenschaftsverfahren auf schriftlichem Wege führen zu dürfen und ihm zur Stellung der Schlussanträge und der Vermögenserklärung eine Frist von 4 Monaten einzuräumen, welche Anträge mit Beschluss des Erstgerichtes vom 13.02.2006 antragsgemäß erledigt wurden (vgl. ON 5). Mit Antrag vom 09.02.2006 beantragte der rechtsfreundlich vertretene Sohn A***** G***** das Verlassenschaftsverfahren auf schriftlichem Wege führen zu dürfen und ihm zur Stellung der Schlussanträge und der Vermögenserklärung eine Frist von 4 Monaten einzuräumen, welche Anträge mit Beschluss des Erstgerichtes vom 13.02.2006 antragsgemäß erledigt wurden vergleiche ON 5).

Am 24.02.2006 errichtete der Gerichtskommissär Dr. C***** S***** gemeinsam mit dem Erbenmachthaber Mag. B***** M***** die Todesfallaufnahme.

Mit Schreiben vom 18.05.2006 legte der Gerichtskommissär das Original der Todfallsaufnahme, eine Saldenauskunft der Bausparkasse der Österr. Sparkasse AG, eine Saldenauskunft der Raiffeisenbank S*****, ein Anfrageergebnis beim Österr. Zentralen Testamentsregister, einen Auszug aus dem Personenverzeichnis sowie ein Schreiben des Erbenmachthabers vor und ersuchte, ihm den Verlassenschaftsakt zu übermitteln, um die Überlassung an Zahlungs statt vorzubereiten, da laut Schreiben des Erbenmachthabers eine Abhandlung im schriftlichen Wege offenbar nunmehr nicht mehr durchgeführt wird. Dieses Ersuchen wurde dem Erbenmachthaber zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt (vgl. ON 7). Mit Stellungnahme und Antrag vom 31.05.2006 übermittelte der Erbenmachthaber einen Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt und erklärte, dass eine weitere Tätigkeit des Notars nicht notwendig sei, da sämtliche Verfahrensschritte für die Überlassung an Zahlungs statt gesetzt wurden und alle erforderlichen Zustimmungen vorlägen (vgl. ON 8). Mit Schreiben vom 18.05.2006 legte der Gerichtskommissär das Original der Todfallsaufnahme, eine Saldenauskunft der Bausparkasse der Österr. Sparkasse AG, eine Saldenauskunft der Raiffeisenbank S*****, ein Anfrageergebnis beim Österr. Zentralen Testamentsregister, einen Auszug aus dem Personenverzeichnis sowie ein Schreiben des Erbenmachthabers vor und ersuchte, ihm den Verlassenschaftsakt zu übermitteln, um die Überlassung an Zahlungs statt vorzubereiten, da laut Schreiben des Erbenmachthabers eine Abhandlung im schriftlichen Wege offenbar nunmehr nicht mehr durchgeführt wird. Dieses Ersuchen wurde dem Erbenmachthaber zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt vergleiche ON 7). Mit Stellungnahme und Antrag vom 31.05.2006 übermittelte der Erbenmachthaber einen Antrag auf Überlassung an Zahlungs statt und erklärte, dass eine weitere Tätigkeit des Notars nicht notwendig sei, da sämtliche Verfahrensschritte für die Überlassung an Zahlungs statt gesetzt wurden und alle erforderlichen Zustimmungen vorlägen vergleiche ON 8).

Die Aktiva der Verlassenschaft betragen EUR 6.517,82 und die Passiva EUR 6.727,67.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Aktiva dem erbl. Sohn A***** G***** gegen Bezahlung der Passiva gemäß § 155 AußStrG an Zahlungs statt überlassen und unter Punkt III.) die Gebühren des Gerichtskommissärs Dr. C***** S***** einschließlich 20 % USt. mit EUR 32,64 bestimmt und dem erbl. Sohn A***** G***** die Bezahlung binnen 14 Tagen aufgetragen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Aktiva dem erbl. Sohn A***** G***** gegen Bezahlung der Passiva gemäß Paragraph 155, AußStrG an Zahlungs statt überlassen und unter Punkt römisch III.) die Gebühren des Gerichtskommissärs Dr. C***** S***** einschließlich 20 % USt. mit EUR 32,64 bestimmt und dem erbl. Sohn A***** G***** die Bezahlung binnen 14 Tagen aufgetragen.

Das Erstgericht führte begründend aus, dass sämtliche von den §§ 154 und 155 AußStrG für eine Überlassung an Zahlungs statt geforderten Voraussetzungen gegeben seien. So sei die erforderliche Verständigung der aktenkundigen Gläubiger sowie der präsumtiven Erben und Noterben erfolgt und sei diesen auch Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Das Erstgericht führte begründend aus, dass sämtliche von den Paragraphen 154 und 155 AußStrG für eine Überlassung an Zahlungs statt geforderten Voraussetzungen gegeben seien. So sei die erforderliche Verständigung der aktenkundigen Gläubiger sowie der präsumtiven Erben und Noterben erfolgt und sei diesen auch Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.

Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Gerichtskommissärs mit dem Antrag den angefochtenen Beschluss in Punkt III.) aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Beschlussfassung aufzutragen. Der erbl. Sohn beantragt in seiner Rekursbeantwortung dem Rekurs nicht Folge zu geben. Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Gerichtskommissärs mit dem Antrag den angefochtenen Beschluss in Punkt römisch III.) aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Beschlussfassung aufzutragen. Der erbl. Sohn beantragt in seiner Rekursbeantwortung dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

§ 155 Abs.1 AußStrG bestimmt, dass im Falle dessen, dass der Wert der Aktiven voraussichtlich EUR 4.000,-- beträgt, der Gerichtskommissär vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Noterben in Frage kommen, zu verständigen hat, soweit deren Aufenthalt bekannt ist und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Entgegen dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung hat das Erstgericht nicht dafür Sorge getragen, dass die in § 155 Abs.1 AußStrG vorgesehenen Verständigungen durch den Gerichtskommissär erfolgen und ist das Verfahren in dieser Hinsicht mangelhaft geblieben. Im Weiteren ist auch noch auszuführen, dass gemäß § 1 Abs.1 GKTG die Notare für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des Gerichtes zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz haben. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen. Die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs ist daher nur auf seinen Antrag hin zulässig. Paragraph 155, Absatz , AußStrG bestimmt, dass im Falle dessen, dass der Wert der Aktiven voraussichtlich EUR 4.000,-- beträgt, der Gerichtskommissär vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder Noterben in Frage kommen, zu verständigen hat, soweit deren Aufenthalt bekannt ist und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Entgegen dieser eindeutigen gesetzlichen Anordnung hat das Erstgericht nicht dafür Sorge getragen, dass die in Paragraph 155, Absatz , AußStrG vorgesehenen Verständigungen durch den Gerichtskommissär erfolgen und ist das Verfahren in dieser Hinsicht mangelhaft geblieben. Im Weiteren ist auch noch auszuführen, dass gemäß Paragraph eins, Absatz , GKTG die Notare für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des Gerichtes zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz haben. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen. Die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs ist daher nur auf seinen Antrag hin zulässig.

Es war daher dem Rekurs Folge zu geben und der Beschluss in seinem angefochtenen Teil aufzuheben. Das Erstgericht wird nach § 155 Abs.1 AußStrG vorzugehen haben. Es war daher dem Rekurs Folge zu geben und der Beschluss in seinem angefochtenen Teil aufzuheben. Das Erstgericht wird nach Paragraph 155, Absatz , AußStrG vorzugehen haben.

Landesgericht Salzburg

Anmerkung

ESA00041 21R394.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:2006:02100R00394.06X.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20061018_LG00569_02100R00394_06X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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