TE OGH 2006/10/18 9Ob104/06v

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Konrad S*****,

2.) Elmar S*****, 3.) Evelin Bitschnau-S*****, 4.) Patrizia S***** und 5.) Elfriede S*****, alle *****, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Christian W*****, Versicherungsmakler und Finanzberater, *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen EUR 10.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Juni 2005, GZ 3 R 77/05f-46, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen der Kläger, wonach schon jetzt klar feststehe, dass sich das vom Beklagten angeratene „Finanzierungskonstrukt" nicht rechne, ist durch die Aktenlage nicht gedeckt. Vielmehr ist - im Unterschied zum Sachverhalt der von den Revisionswerbern zitierten Entscheidung 4 Ob 516/93 - nach den Feststellungen der Vorinstanzen trotz der riskanten, vom Beklagten angeratenen und vermittelten Anlageform noch immer die Möglichkeit gegeben, dass Kurssteigerungen bis zum relevanten Zeitpunkt, nämlich dem der Fälligkeit des (endfälligen) Kredits, eine Deckung der Zwischenveranlagung (Lebensversicherung) und damit der Darlehenssumme erbringen könnten. Eine mögliche Schadenshaftung des Beklagten, die sich dann ergeben könnte, ist ohnehin vom rechtskräftigen Feststellungsbegehren umfasst.

Der Verweis der Kläger darauf, dass die Lebensversicherungsprämien - entgegen den Zusagen des Beklagten - schon jetzt nicht mehr aus den Fondserträgen gespeist werden könnten und Nachschüsse in der Größenordnung von EUR 120.000 bis EUR 145.000 notwendig seien, geht an den Feststellungen vorbei. Danach (S 21 in ON 40) können die Kläger nämlich durch Herabsetzen der Lebensversicherungsprämien und Aufbau eines anderen Tilgungsträgers einen derartigen Nachschuss vermeiden. Soweit sich die Revisionswerber auf festgestellte „Mehrkosten" iHv EUR 26.650,73 „in Bezug auf Spesen, Ausgabenaufschläge uä" im Zusammenhang „mit der vom Beklagten entwickelten Konstruktion" (S 21 in ON 40) berufen, ist ihnen folgendes entgegenzuhalten: Dabei handelt es sich um „überschießende", dh von keinem Sachvorbringen der Kläger gedeckte Feststellungen, die daher - trotz ihrer Unbestimmheit - keiner Ergänzung bedürfen. Selbst, wenn man diese Feststellungen als Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens (ON 33) werten wollte, wäre daraus für die Kläger nichts gewonnen. Ein derartiges Beweisergebnis könnte nämlich notwendiges Prozessvorbringen nicht ersetzen (stRSpr RIS-Justiz RS0038037, insbes [T8]). Das Leistungsbegehren der Kläger gründet sich indes ausschließlich auf „gestiegenen Zinssatz und höhere Fremdwährungskurse" (gemeint: aus dem endfälligen CHF-Kredit bei der ***** H*****bank AG; s AS 7). Gerade darauf beziehen sich aber die vorgenannten Feststellungen des Erstgerichts und demzufolge auch die Revision der Kläger nicht. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig.Der Verweis der Kläger darauf, dass die Lebensversicherungsprämien - entgegen den Zusagen des Beklagten - schon jetzt nicht mehr aus den Fondserträgen gespeist werden könnten und Nachschüsse in der Größenordnung von EUR 120.000 bis EUR 145.000 notwendig seien, geht an den Feststellungen vorbei. Danach (S 21 in ON 40) können die Kläger nämlich durch Herabsetzen der Lebensversicherungsprämien und Aufbau eines anderen Tilgungsträgers einen derartigen Nachschuss vermeiden. Soweit sich die Revisionswerber auf festgestellte „Mehrkosten" iHv EUR 26.650,73 „in Bezug auf Spesen, Ausgabenaufschläge uä" im Zusammenhang „mit der vom Beklagten entwickelten Konstruktion" (S 21 in ON 40) berufen, ist ihnen folgendes entgegenzuhalten: Dabei handelt es sich um „überschießende", dh von keinem Sachvorbringen der Kläger gedeckte Feststellungen, die daher - trotz ihrer Unbestimmheit - keiner Ergänzung bedürfen. Selbst, wenn man diese Feststellungen als Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens (ON 33) werten wollte, wäre daraus für die Kläger nichts gewonnen. Ein derartiges Beweisergebnis könnte nämlich notwendiges Prozessvorbringen nicht ersetzen (stRSpr RIS-Justiz RS0038037, insbes [T8]). Das Leistungsbegehren der Kläger gründet sich indes ausschließlich auf „gestiegenen Zinssatz und höhere Fremdwährungskurse" (gemeint: aus dem endfälligen CHF-Kredit bei der ***** H*****bank AG; s AS 7). Gerade darauf beziehen sich aber die vorgenannten Feststellungen des Erstgerichts und demzufolge auch die Revision der Kläger nicht. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher unzulässig.

Anmerkung

E82437 9Ob104.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00104.06V.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20061018_OGH0002_0090OB00104_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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