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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §51e Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des AG in Z, vertreten durch Dr. Brüggl & Dr. Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. April 2007, Zl. Senat-PL-06-0076, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (weitere Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) für schuldig erkannt und es wurde über ihn gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-- verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde und beantragte darin (unter anderem) die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung der Berufung (nur) insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 200,-- herabgesetzt wurde. Die belangte Behörde erachtete die Berufung zur Schuldfrage als unberechtigt, und lediglich hinsichtlich der Strafhöhe als (teilweise) berechtigt. Das Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde durch Hinweis auf § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG begründet.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in welcher das Unterbleiben der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung gerügt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die weitere Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 51e VStG lautet auszugsweise:
"Öffentliche mündliche Verhandlung (Verhandlung)
§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn
1. der Antrag der Partei oder die Berufung
zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht,
dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;
2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder
abzuweisen ist.
(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer
Berufungsverhandlung absehen, wenn
1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche
Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe
richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 EUR nicht
übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen
Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt
hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in
der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist
Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer
Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer
Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien
zurückgezogen werden.
(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.
(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
(6) ..."
Da der Beschwerdeführer in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte, konnte nicht gemäß § 51e Abs. 3 VStG von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden. Sie konnte auch nicht gemäß Abs. 4 leg. cit. unterbleiben, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, weil der angefochtene Bescheid kein verfahrensrechtlicher Bescheid ist, sondern die Entscheidung in der Sache selbst (vgl. dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/17/0134, vom 14. Juli 2006, Zl. 2006/02/0076, oder auch vom 24. Februar 2006, Zl. 2004/02/0322). Das Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung war daher rechtswidrig.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung der Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. September 2007
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060136.X00Im RIS seit
29.10.2007Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008