Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat ***** der A***** AG, ***** vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hannes Jarolim, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung gemäß § 105 ArbVG, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2006, GZ 8 Ra 93/06i-13, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat ***** der A***** AG, ***** vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hannes Jarolim, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung gemäß Paragraph 105, ArbVG, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2006, GZ 8 Ra 93/06i-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, welches Kündigungsmotiv als bescheinigt angenommen werden kann, ist eine Frage der unüberprüfbaren Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0052037 [T10]). Nach den (teilweise auch noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) getroffenen Feststellungen des Erstgerichts war eine Kündigung des Flugbegleiters A***** N***** schon vor dem Versuch der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme diskutiert worden. Das Motiv für die geplante, vom Betriebsrat jedoch abgelehnte Disziplinarmaßnahme war dasselbe wie für die Kündigung, nämlich das trotz Ermahnungen fortgesetzte undisziplinierte Verhalten des A***** N*****, welches sich zuletzt bis zur Vortäuschung seiner Arbeitsunfähigkeit gesteigert hatte. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die - personsbedingte - Kündigung des Flugbegleiters nicht verpönt war, weil diese erst nach Scheitern einer für diesen günstigeren Sanktion ausgesprochen wurde, ist daher vertretbar.
Das vom Kläger - erstmals in der Berufung - vorgebrachte Argument eines Kündigungsverzichts ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
Anmerkung
E82445 9ObA107.06kSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in DRdA 2007,146 = ARD 5782/11/2007 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00107.06K.1018.000Dokumentnummer
JJT_20061018_OGH0002_009OBA00107_06K0000_000