TE Vwgh Beschluss 2007/9/25 2007/18/0370

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, in der Beschwerdesache des F Z, geboren 1974, vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. Mai 2007, Zl. St 100/07, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 3. Mai 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 sowie §§ 63, 66, 86 Abs. 1 und 87 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Unter der Überschrift "Der Beschwerdeführer wird weiters durch den angefochtenen Bescheid in folgenden gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt" wird in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:

"In dem durch § 56 AVG iVm § 37 AVG gewährleistetem Recht auf Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes vor Erlassung des Bescheides, in dem durch §§ 37, 39 Abs. 2, 45 Abs. 2 AVG gewährleisteten Recht auf amtswegige Feststellung des wahren und vollständigen Sachverhaltes, in dem durch § 45 Abs. 2 AVG garantierten Recht auf eine gesetzmäßige Beweiswürdigung.

Obwohl Bescheide gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 60 AVG zu begründen sind, hat die belangte Behörde ihren Bescheid in Bezug auf das Familienleben des Beschwerdeführers überhaupt nicht begründet.

Anstatt eine Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen durchzuführen, hat die belangte Behörde sich darauf beschränkt, pauschal anzuführen, dass der Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer kein Hinderungsgrund entgegen steht.

Im konkreten Fall wäre auf das Wohlverhalten des Beschwerdeführers sowie auf die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Intensität seiner familiären und sonstigen Bindung einzugehen gewesen.

So hat die belangte Behörde die Tatsache unterlassen, wonach die Person, die Objekt von strafbaren Angriffen seitens des Beschwerdeführers war und weswegen dieser verurteilt wurde, später geheiratet hat.

Eine entsprechende Würdigung dieses Faktums lässt der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gänzlich vermissen.

Hätte die belangte Behörde dieses Faktum in einem ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren festgestellt und bei der richtigen rechtlichen Beurteilung entsprechend berücksichtigt, hätte die belangte Behörde von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen.

Die belangte und gleichzeitig erkennende Behörde ist gem. § 39 Abs. 2 AVG und dem darin verankerten Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit verpflichtet, von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen (Hauer/Leukauf - Verwaltungsverfahren, Seite 258 ff).

Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, festzustellen, dass die Verurteilung des Amtsgerichtes Kleve vom 04.06.2005 eine strafbare Handlung betrifft, die bereits im Jahre 2003 gesetzt wurde und ferner, dass die Strafbehörden in Deutschland bereits eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug aufgrund einer günstigen Resozialisierungsprognose ausgesprochen haben.

Des Weiteren hätte die belangte Behörde das Faktum, wonach der Beschwerdeführer den Strafvollzug in Deutschland freiwillig und ohne weitere behördliche Veranlassung angetreten hat, in entsprechender Weise zugunsten des Beschwerdeführers würdigen müssen.

Stattdessen beschränkte sich die belangte Behörde darauf, in vorgreifender Beweiswürdigung festzustellen, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft ist und er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde."

II.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll. (Vgl. zum Ganzen aus der ständigen hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0259.)

2. Auf dem Boden dieser Rechtslage macht der Beschwerdeführer mit dem oben I.2. wiedergegebenen Beschwerdepunkt lediglich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerichtete Beschwerdegründe geltend, mit denen nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2007

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180370.X00

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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