TE OGH 2006/10/18 9Ob98/06m

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.***** Ing. Klaus D*****, vertreten durch Dr. Philipp E. Lettowsky, Rechtsanwalt in Salzburg, und 2. Matthias H*****, vertreten durch Dr. Herbert Harlander, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 75.147,84 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. Juli 2006, GZ 3 R 60/06y-44, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die hinsichtlich der zweitbeklagten Partei erhobene außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die hinsichtlich der zweitbeklagten Partei erhobene außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frage, ob der Werkunternehmer seiner Warnpflicht nach § 1168a ABGB nachgekommen ist, insbesondere ob eine offenbar unrichtige Anweisung des Bestellers vorliegt, stellt wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl nur RIS-Justiz RS0116074). Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.1. Die Frage, ob der Werkunternehmer seiner Warnpflicht nach Paragraph 1168 a, ABGB nachgekommen ist, insbesondere ob eine offenbar unrichtige Anweisung des Bestellers vorliegt, stellt wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar vergleiche nur RIS-Justiz RS0116074). Eine erhebliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste, ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

2. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist die Bestimmung des § 1168a ABGB keine eigentliche Gewährleistungsnorm (vgl auch EvBl 1992/74 mwN). Vielmehr handelt es sich um eine Regelung, die einer spezifisch werkvertraglichen Problematik Rechnung trägt. Stellt ein Werkunternehmer das beauftragte Werk entsprechend den klaren Wünschen und vertraglichen Vorgaben (Anweisungen) des Werkbestellers her, so kann auch dann von einer Mangelhaftigkeit im gewährleistungsrechtlichen Sinn nicht gesprochen werden, wenn gerade die Befolgung dieser Anweisung dazu führt, dass das vom Besteller ersichtlich angestrebte Ziel - regelmäßig eine bestimmte Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit des Werks - nicht erreicht werden kann (ausführlich dazu Wilhelm, Von widersprüchlichen Werkverträgen ..., FS Ostheim 226; Eine Studie zu Gefahr und Warnpflicht beim Werkmangel, FS Welser, 1185). Kann es dem Werkunternehmer im Einzelfall nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Unrichtigkeit der Anweisung bzw die Untauglichkeit des Stoffs nicht erkannt zu haben, so wäre es zweifellos nicht zu rechtfertigen, ihn - wie dies die Revisionswerberin anstrebt - mit einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung zu belasten. Dass den Werkunternehmer nur bei einer nach dem Maßstab des § 1299 ABGB schuldhaften Verletzung seiner Warnpflicht nachteilige Rechtsfolgen treffen sollen, entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers.2. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist die Bestimmung des Paragraph 1168 a, ABGB keine eigentliche Gewährleistungsnorm vergleiche auch EvBl 1992/74 mwN). Vielmehr handelt es sich um eine Regelung, die einer spezifisch werkvertraglichen Problematik Rechnung trägt. Stellt ein Werkunternehmer das beauftragte Werk entsprechend den klaren Wünschen und vertraglichen Vorgaben (Anweisungen) des Werkbestellers her, so kann auch dann von einer Mangelhaftigkeit im gewährleistungsrechtlichen Sinn nicht gesprochen werden, wenn gerade die Befolgung dieser Anweisung dazu führt, dass das vom Besteller ersichtlich angestrebte Ziel - regelmäßig eine bestimmte Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit des Werks - nicht erreicht werden kann (ausführlich dazu Wilhelm, Von widersprüchlichen Werkverträgen ..., FS Ostheim 226; Eine Studie zu Gefahr und Warnpflicht beim Werkmangel, FS Welser, 1185). Kann es dem Werkunternehmer im Einzelfall nicht zum Vorwurf gemacht werden, die Unrichtigkeit der Anweisung bzw die Untauglichkeit des Stoffs nicht erkannt zu haben, so wäre es zweifellos nicht zu rechtfertigen, ihn - wie dies die Revisionswerberin anstrebt - mit einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung zu belasten. Dass den Werkunternehmer nur bei einer nach dem Maßstab des Paragraph 1299, ABGB schuldhaften Verletzung seiner Warnpflicht nachteilige Rechtsfolgen treffen sollen, entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers.

3. Die Haftung des Werkunternehmers nach § 1168a ABGB setzt voraus, dass dieser eine ausreichende Warnung des Bestellers unterlassen hat, obwohl für ihn die Untauglichkeit des beigestellten Stoffs bzw die Unrichtigkeit einer Anweisung offenbar war. Zutreffend hat das Berufungsgericht für die Frage der Offenkundigkeit auf jene Kenntnisse abgestellt, die nach einem objektiven Maßstab (§ 1299 ABGB) den Angehörigen der betreffenden Branche gewöhnlich eigen sind. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren bauphysikalische Defizite der dem Zweitbeklagten vorgegebenen Herstellungsart für einen Dachdecker- und Spenglerunternehmer nicht zu erkennen; der Unterbau war für die Verlegung des vorgegebenen Dachsystems nicht erkennbar ungeeignet. Diese Feststellungen können vernünftigerweise nur in der Weise verstanden werden, dass ein Erkennen der Schwachstellen und Unzulänglichkeiten des von der Klägerin - über Vorschlag des von ihr beigezogenen Planers - vorgegebenen Gesamtsystems für einen Dachdecker mit dem üblichen und gewöhnlich erforderlichen Fachwissen nicht erkennbar waren. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Auffassung vertreten hat, eine „offenbar unrichtige Anweisung" iSd § 1168a ABGB, die eine Warnpflicht des Zweitbeklagten ausgelöst hätte, sei nicht vorgelegen, kann darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung erblickt werden.3. Die Haftung des Werkunternehmers nach Paragraph 1168 a, ABGB setzt voraus, dass dieser eine ausreichende Warnung des Bestellers unterlassen hat, obwohl für ihn die Untauglichkeit des beigestellten Stoffs bzw die Unrichtigkeit einer Anweisung offenbar war. Zutreffend hat das Berufungsgericht für die Frage der Offenkundigkeit auf jene Kenntnisse abgestellt, die nach einem objektiven Maßstab (Paragraph 1299, ABGB) den Angehörigen der betreffenden Branche gewöhnlich eigen sind. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren bauphysikalische Defizite der dem Zweitbeklagten vorgegebenen Herstellungsart für einen Dachdecker- und Spenglerunternehmer nicht zu erkennen; der Unterbau war für die Verlegung des vorgegebenen Dachsystems nicht erkennbar ungeeignet. Diese Feststellungen können vernünftigerweise nur in der Weise verstanden werden, dass ein Erkennen der Schwachstellen und Unzulänglichkeiten des von der Klägerin - über Vorschlag des von ihr beigezogenen Planers - vorgegebenen Gesamtsystems für einen Dachdecker mit dem üblichen und gewöhnlich erforderlichen Fachwissen nicht erkennbar waren. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Auffassung vertreten hat, eine „offenbar unrichtige Anweisung" iSd Paragraph 1168 a, ABGB, die eine Warnpflicht des Zweitbeklagten ausgelöst hätte, sei nicht vorgelegen, kann darin keine bedenkliche Fehlbeurteilung erblickt werden.

4. Auch wenn die Revisionswerberin wiederholt betont, es könne doch nicht von ihr erwartet werden, die Unzulänglichkeit des am Markt angebotenen und ihr vom planenden Baumeister vorgeschlagenen Dachsystems zu erkennen, ist damit für sie nichts gewonnen, weil sie im Verhältnis zum Werkunternehmer eben grundsätzlich das Risiko unrichtiger Anweisungen zu tragen hat, sofern Letzterem keine Verletzung der Warnpflicht vorzuwerfen ist.

5. Soweit sich die Revisionswerberin schließlich auf jene Judikatur bezieht, nach der die Warnpflicht bei der Anwendung einer neuartigen Bauweise unter Verwendung neuer Baustoffe besonders intensiv ist, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass nicht der Zweitbeklagte dafür verantwortlich war, dass das schließlich ausgeführte Dachsystem in die Ausschreibung aufgenommen wurde. Im Übrigen steht fest, dass dieses Dachsystem von der Klägerin bereits seit Mitte 1996 bei anderen Bauvorhaben verwendet worden war, weshalb die Klägerin zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (November 1999) schon Vorerfahrungen mit diesem Dachsystem hatte. Der Vorwurf, der Zweitbeklagte habe die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass er nicht die bauphysikalischen Kenntnisse hat, um die Frage der Dichtheit der Dachkonstruktion verlässlich zu beantworten, geht schon deshalb ins Leere, weil die Revisionswerberin gar nicht behauptet, sie wäre allein auf Grund eines solchen Hinweises - ungeachtet der Empfehlungen des Planers - von der vorgesehenen Ausführung abgegangen (zum Kausalitätserfordernis vgl nur die Nachweise bei M. Bydlinski in KBB § 1168a ABGB Rz 11).5. Soweit sich die Revisionswerberin schließlich auf jene Judikatur bezieht, nach der die Warnpflicht bei der Anwendung einer neuartigen Bauweise unter Verwendung neuer Baustoffe besonders intensiv ist, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass nicht der Zweitbeklagte dafür verantwortlich war, dass das schließlich ausgeführte Dachsystem in die Ausschreibung aufgenommen wurde. Im Übrigen steht fest, dass dieses Dachsystem von der Klägerin bereits seit Mitte 1996 bei anderen Bauvorhaben verwendet worden war, weshalb die Klägerin zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (November 1999) schon Vorerfahrungen mit diesem Dachsystem hatte. Der Vorwurf, der Zweitbeklagte habe die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass er nicht die bauphysikalischen Kenntnisse hat, um die Frage der Dichtheit der Dachkonstruktion verlässlich zu beantworten, geht schon deshalb ins Leere, weil die Revisionswerberin gar nicht behauptet, sie wäre allein auf Grund eines solchen Hinweises - ungeachtet der Empfehlungen des Planers - von der vorgesehenen Ausführung abgegangen (zum Kausalitätserfordernis vergleiche nur die Nachweise bei M. Bydlinski in KBB Paragraph 1168 a, ABGB Rz 11).

Textnummer

E82863

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00098.06M.1018.000

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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