Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH & Co KEG, vertreten durch P***** GmbH, *****, diese vertreten durch Köhler Draskovits Strolz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Thomas Michael R*****, vertreten durch Dr. Stefan Winkelbauer, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. Dezember 2005, GZ 38 R 247/05p-80, womit das Endurteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 7. Juli 2005, GZ 12 C 834/03d-73, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Revisionsrekurswerber bezweifelt selbst nicht, dass sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der gefestigten Rsp des Obersten Gerichtshofs hält. Vielmehr kritisiert er diese selbst. Damit kann er - auch iVm dem Hinweis auf kritische Lehrmeinungen - das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzeigen.Der Revisionsrekurswerber bezweifelt selbst nicht, dass sich die angefochtene Entscheidung im Rahmen der gefestigten Rsp des Obersten Gerichtshofs hält. Vielmehr kritisiert er diese selbst. Damit kann er - auch in Verbindung mit dem Hinweis auf kritische Lehrmeinungen - das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufzeigen.
Rechtliche Beurteilung
Auch nach Würth (in Rummel³ § 1118 ABGB Rz 19) ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung 6 Ob 1512/94 = MietSlg 46.161 schon in der Zustellung eines Schriftsatzes, in dem ein weiterer Mietzinsrückstand behauptet wird, eine Mahnung iSd § 1118 zweiter Fall ABGB zu sehen. Umso mehr muss dies aber für hier erfolgte Ausdehnungen des Mietzinszahlungsbegehrens gelten, die zu einem klagestattgebenden Teilurteil im Ausmaß mehrerer Monatsmietbeträge führten. Die Rsp, wonach die Auflösungserklärung in der Fortsetzung des Räumungsklageverfahrens liege, kritisiert Würth (aaO) ersichtlich nicht.Auch nach Würth (in Rummel³ Paragraph 1118, ABGB Rz 19) ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung 6 Ob 1512/94 = MietSlg 46.161 schon in der Zustellung eines Schriftsatzes, in dem ein weiterer Mietzinsrückstand behauptet wird, eine Mahnung iSd Paragraph 1118, zweiter Fall ABGB zu sehen. Umso mehr muss dies aber für hier erfolgte Ausdehnungen des Mietzinszahlungsbegehrens gelten, die zu einem klagestattgebenden Teilurteil im Ausmaß mehrerer Monatsmietbeträge führten. Die Rsp, wonach die Auflösungserklärung in der Fortsetzung des Räumungsklageverfahrens liege, kritisiert Würth (aaO) ersichtlich nicht.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E82399 3Ob67.06hSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in immolex-LS 2007/6 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00067.06H.1019.000Dokumentnummer
JJT_20061019_OGH0002_0030OB00067_06H0000_000