TE OGH 2006/10/19 3Ob226/06s

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Veröffentlicht am 19.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Vollstreckbarerklärungs- und Exekutionssache der Antragstellerin und betreibenden Partei Marmi V***** s.r.l., *****, Italien, vertreten durch Dr. Günther Clementschitsch und Kanzleikollegen, Rechtsanwälte in Villach, wider die Antragsgegnerin und verpflichtete Partei T*****gesellschaft mbH, *****, wegen 82.056,89 EUR sA, infolge Rekurses der Antragstellerin und betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 13. Juli 2006, GZ 53 R 196/06i-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 24. Februar 2006, GZ 9 E 2890/05t-6, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin und betreibende Partei (im Folgenden nur: Antragstellerin) begehrt, Urteile des Gerichts Udine vom 7. August 2001 und des Berufungsgerichts Triest vom 27. April 2005 für Österreich für vollstreckbar zu erklären und ihr zur Hereinbringung der auf Grund dieser Urteile titulierten Geldforderungen an Kapital, Zinsen und Kosten die Fahrnisexekution gegen die Antragsgegnerin und verpflichtete Partei (im Folgenden nur: Antragsgegnerin) zu bewilligen.

Das Erstgericht wies beide Anträge ab, weil die Antragsgegnerin nach den Parteibezeichnungen in den italienischen Urteilen nicht Schuldnerin sei.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf. Es verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Es führte aus, dass die Antragstellerin den „Nachweis der Wesensgleicheit" der nach den italienischen Urteilen zahlungspflichtigen beklagten Partei mit der Antragsgegnerin erbracht habe, für Erstere sei damit allerdings noch nichts gewonnen, weil sich aus den Urteilen und den Bescheinigungen gemäß Art 54 EuGVVO nicht ergebe, dass die Antragstellerin mit der Gläubigerin auf Grund dieser Titel identisch sei. Im verfahrenseinleitenden Antrag sei zwar „eine Rechtsnachfolge vom vorher einschreitenden Einzelunternehmen" auf die Antragstellerin im Verlauf des Berufungsverfahrens im Titelprozess behauptet worden, das Berufungsurteil und die gemäß Art 54 EuGVVO ausgestellte Bescheinigung seien in diesem Punkt jedoch nicht eindeutig. Da hier § 9 EO nicht anzuwenden sei, hätte die Antragstellerin eine „hinreichend deutliche Entscheidung über eine Berichtigung der Parteibezeichnung im Titelverfahren" sowie eine damit im Einklang stehende Bescheinigung nach Art 54 EuGVVO vorlegen müssen. Das Erstgericht habe insofern keinen Verbesserungauftrag erteilt. Deshalb könnten die Anträge auf Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung nicht sogleich abgewiesen werden. Das Erstgericht müsse vielmehr nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens neuerlich entscheiden. Die Entscheidung hänge von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab, „weil zum Nachweis einer Rechtsnachfolge während des Titelverfahrens bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine höchstgerichtliche Rechtsprechung" fehle.Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf. Es verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Es führte aus, dass die Antragstellerin den „Nachweis der Wesensgleicheit" der nach den italienischen Urteilen zahlungspflichtigen beklagten Partei mit der Antragsgegnerin erbracht habe, für Erstere sei damit allerdings noch nichts gewonnen, weil sich aus den Urteilen und den Bescheinigungen gemäß Artikel 54, EuGVVO nicht ergebe, dass die Antragstellerin mit der Gläubigerin auf Grund dieser Titel identisch sei. Im verfahrenseinleitenden Antrag sei zwar „eine Rechtsnachfolge vom vorher einschreitenden Einzelunternehmen" auf die Antragstellerin im Verlauf des Berufungsverfahrens im Titelprozess behauptet worden, das Berufungsurteil und die gemäß Artikel 54, EuGVVO ausgestellte Bescheinigung seien in diesem Punkt jedoch nicht eindeutig. Da hier Paragraph 9, EO nicht anzuwenden sei, hätte die Antragstellerin eine „hinreichend deutliche Entscheidung über eine Berichtigung der Parteibezeichnung im Titelverfahren" sowie eine damit im Einklang stehende Bescheinigung nach Artikel 54, EuGVVO vorlegen müssen. Das Erstgericht habe insofern keinen Verbesserungauftrag erteilt. Deshalb könnten die Anträge auf Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung nicht sogleich abgewiesen werden. Das Erstgericht müsse vielmehr nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens neuerlich entscheiden. Die Entscheidung hänge von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab, „weil zum Nachweis einer Rechtsnachfolge während des Titelverfahrens bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine höchstgerichtliche Rechtsprechung" fehle.

Der Rekurs der Antragstellerin ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Ein Verbesserungsauftrag ist entweder überhaupt unanfechtbar oder - im Einklang mit dem Wortlaut des § 84 Abs 1 und § 85 Abs 3 ZPO - nicht abgesondert anfechtbar (1 Ob 114/04b). Dieser Grundsatz gilt gemäß § 78 EO auch im Vollstreckungsverfahren. Wird daher gemäß § 54 Abs 3 EO die Verbesserung eines Exekutionsantrags angeordnet, so ist ein solcher Beschluss zumindest nicht abgesondert anfechtbar. Das gilt auch für einen Auftrag des Rekursgerichts an das Erstgericht, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Diesfalls ist die in zweiter Instanz ausgesprochene Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof wirkungslos, besteht doch insofern ein - gegenüber § 78 EO iVm § 527 Abs 2 ZPO - weitergehender Rechtsmittelausschluss (3 Ob 252/03k; s ferner RIS-Justiz RS0036243).1. Ein Verbesserungsauftrag ist entweder überhaupt unanfechtbar oder - im Einklang mit dem Wortlaut des Paragraph 84, Absatz eins und Paragraph 85, Absatz 3, ZPO - nicht abgesondert anfechtbar (1 Ob 114/04b). Dieser Grundsatz gilt gemäß Paragraph 78, EO auch im Vollstreckungsverfahren. Wird daher gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO die Verbesserung eines Exekutionsantrags angeordnet, so ist ein solcher Beschluss zumindest nicht abgesondert anfechtbar. Das gilt auch für einen Auftrag des Rekursgerichts an das Erstgericht, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Diesfalls ist die in zweiter Instanz ausgesprochene Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof wirkungslos, besteht doch insofern ein - gegenüber Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO - weitergehender Rechtsmittelausschluss (3 Ob 252/03k; s ferner RIS-Justiz RS0036243).

2. Das Rekursgericht hielt eine Antragsverbesserung gemäß § 54 Abs 3 EO - hier iVm § 83 Abs 2 EO - für erforderlich, ehe über die Begehren auf Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung endgültig abgesprochen werden kann. Nach der unter 1. erläuterten Rechtslage ist der Rekurs gegen den in zweiter Instanz ergangenen Aufhebungsbeschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.2. Das Rekursgericht hielt eine Antragsverbesserung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO - hier in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 2, EO - für erforderlich, ehe über die Begehren auf Vollstreckbarerklärung und Exekutionsbewilligung endgültig abgesprochen werden kann. Nach der unter 1. erläuterten Rechtslage ist der Rekurs gegen den in zweiter Instanz ergangenen Aufhebungsbeschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E823033Ob226.06s

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRPflE 2007/28 = EFSlg 115.323XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00226.06S.1019.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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