TE OGH 2006/10/19 3Ob209/06s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Andrea H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in Linz, und ihres Nebenintervenienten Alfred V*****, vertreten durch Mag. Andreas Nösterer, Rechtsanwalt in Pregarten, wegen 23.729,01 EUR sA, infolge außerordentlicher Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Juni 2006, GZ 3 R 84/06b-28, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 25. Jänner 2006, GZ 4 Cg 263/04w-21, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte und ihr Lebensgefährte (der auf ihrer Seite dem Verfahren beigetretene Nebenintervenient) schlossen am 12. Juni 1998 mit der klagenden Partei einen Leasingvertrag über einen PKW „Mercedes", Baujahr 1997. Die Beklagte fertigte den Vertrag als Mitantragstellerin. Der Leasingvertrag wurde einvernehmlich per 30. Juni 2000 nach mehreren eingetretenen Zahlungsrückständen aufgelöst. Ein von der Beklagten präsentierter Käufer erwarb das Fahrzeug um 220.000 S. Der klagenden Partei lag vor Abschluss des Kaufvertrags das Gutachten eines von ihr beauftragten Sachverständigen vor, wonach das Fahrzeug einen Händlerankaufswert von 150.000 S (inklusive USt) habe, insgesamt stark vernachlässigt sei und verschiedene Schäden aufweise. Eine fahrtechnische Überprüfung sei vom Sachverständigen nicht durchgeführt worden. Der Käufer klagte die nun klagende Partei erfolgreich auf Wandlung des Kaufvertrags wegen gravierender Fahrzeugmängel (AZ 30 Cg 170/00d des Landesgerichts Linz). Die klagende Partei begehrte - gestützt auf den Leasingvertrag samt dessen Allgemeiner Leasingbedingungen (ALB) - Schadenersatz, im Wesentlichen 11.073,35 EUR als Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis von 220.000 S und dem im Jahr 2004 tatsächlich erzielten Kauferlös von 2.250 EUR sowie den Ersatz der Verfahrenskosten aus dem verlorenen Wandlungsprozess. Die beklagte Leasingnehmerin hätte vertragsgemäß das Leasingobjekt in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zurückzustellen gehabt.

Die Beklagte bestritt ihre Haftung im Wesentlichen damit, dass sie nur Interzedentin zugunsten ihres Lebensgefährten gewesen und von der klagenden Partei über dessen schlechte finanzielle Situation nicht aufgeklärt worden sei. Die Geltung der ALB sei nicht wirksam vereinbart worden, damit auch nicht die Klausel über die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rückstellung eines gewarteten Leasingobjekts.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme einer in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung von 806,11 EUR (Kosten eines Gutachtens sowie Garagierungskosten) statt. Es ging von vereinbarten ALB und der Geltung der Klausel über die Haftung des Leasingnehmers für Mängel am Leasingobjekt und für Folgeschäden aus. Die Beklagte sei von der klagenden Partei über die finanzielle Situation ihres Lebensgefährten nicht aufgeklärt worden.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten und des Nebenintervenienten teilweise Folge, verhielt die Beklagte zur Zahlung von 8.720,74 EUR, das ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis von 220.000 S des aufgehobenen Kaufvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auflösung des Leasingvertrags, und wies das Mehrbegehren (den Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses) ab. Die Auflösung des Leasingvertrags per 30. Juni 2000 sei eine ex nunc wirkende Aufhebungsvereinbarung, mit welcher mangels Vorbehalts der klagenden Partei sämtliche im Leasingvertrag normierten Leistungs- und Schadenersatzansprüche beseitigt werden sollten. Die klagende Partei könne daher keine Schadenersatzansprüche aus dem Grund unterlassener Pflege und Reparatur des Fahrzeugs geltend machen. Eine Haftungsfreiheit aus dem Grund unterbliebener Aufklärung der Beklagten über die finanziellen Verhältnisse ihres Lebensgefährten (§ 25c KSchG) bestehe mangels Verletzung einer Hinweispflicht nicht, weil die Beklagte über die finanzielle Situation des Kreditnehmers völlig informiert gewesen sei.Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten und des Nebenintervenienten teilweise Folge, verhielt die Beklagte zur Zahlung von 8.720,74 EUR, das ist die Differenz zwischen dem Kaufpreis von 220.000 S des aufgehobenen Kaufvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auflösung des Leasingvertrags, und wies das Mehrbegehren (den Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses) ab. Die Auflösung des Leasingvertrags per 30. Juni 2000 sei eine ex nunc wirkende Aufhebungsvereinbarung, mit welcher mangels Vorbehalts der klagenden Partei sämtliche im Leasingvertrag normierten Leistungs- und Schadenersatzansprüche beseitigt werden sollten. Die klagende Partei könne daher keine Schadenersatzansprüche aus dem Grund unterlassener Pflege und Reparatur des Fahrzeugs geltend machen. Eine Haftungsfreiheit aus dem Grund unterbliebener Aufklärung der Beklagten über die finanziellen Verhältnisse ihres Lebensgefährten (Paragraph 25 c, KSchG) bestehe mangels Verletzung einer Hinweispflicht nicht, weil die Beklagte über die finanzielle Situation des Kreditnehmers völlig informiert gewesen sei.

Gegen die Berufungsentscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien. Beide Rechtsmittel sind mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Gegen die Berufungsentscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien. Beide Rechtsmittel sind mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Revision der klagenden Partei:römisch eins. Zur Revision der klagenden Partei:

Selbst wenn man iS der Revisionsausführungen entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts davon ausgeht, dass die einverständliche, vorzeitige Auflösung des Leasingverhältnisses die Schadenersatzklausel des § 11 P 6. des Leasingvertrags unberührt ließ (etwa weil die Klägerin ohnehin mit ihrem Schreiben vom 27. Juni 2000, Beil ./D, einen entsprechenden Vorbehalt machte) und die Beklagte grundsätzlich für Folgeschäden anlässlich der Verwertung des Leasingobjekts haftet, ist damit für die klagende Partei noch nichts gewonnen, weil der Schadenersatzanspruch jedenfalls ein Verschulden der Beklagten voraussetzt, das hier nicht allein schon deshalb gegeben ist, weil das Fahrzeug entgegen den Vertragsbedingungen und während der Laufzeit des Vertrags nicht ordnungsgemäß gewartet und nicht in ordnungsgemäßem Zustand der Klägerin übergeben wurde. Der auf mangelnde Pflege zurückzuführende schlechte Zustand des Fahrzeugs wirkt sich zu Lasten des Leasingnehmers auf den Verwertungserlös aus. Für den Folgeschaden in Form der eingeklagten Verfahrenskosten ist zwar die Vertragsverletzung der Beklagten bzw. ihres Lebensgefährten durch fehlende Fahrzeugpflege mittelbar kausal und nicht zurechenbar. Denn die zurechenbare Schadensursache liegt in der Sphäre der Leasinggeberin, die nach Rücknahme des Fahrzeugs dessen Verwertung durchführte und dabei die Nachlässigkeiten zu vertreten hat, die zur Wandlung des Kaufvertrags führten. Dazu gehört primär der Verkauf ohne vorherige Einholung eines verlässlichen Verkaufsgutachtens und in Kenntnis der schon vom eigenen Sachverständigen festgestellten Mängel des Fahrzeugs, wodurch eine erfolgreiche Anfechtung des Kaufvertrags erst möglich wurde. Worin ein Verschulden der Beklagten an der Prozesseinlassung und Prozessfortführung durch die klagende Partei liegen sollte, lässt die Revision völlig offen. Der bloße Umstand, dass die Beklagte einen Käufer präsentierte, der bereit war, einen objektiv überhöhten Kaufpreis zu bezahlen, reicht für die Annahme eines Verschuldens ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus. Die klagende Partei hätte selbst vor dem Verkauf den Zeitwert des Fahrzeugs zu überprüfen gehabt, um sich so vor einer erfolgreichen Vertragsanfechtung abzusichern oder aber von ihrem vertraglichen Recht Gebrauch machen können, „die Reparaturen auf Kosten und Gefahr des Kunden" (des Leasingnehmers) vornehmen zu lassen (§ 11 P 6. der ALB). Im Ergebnis hat das Berufungsgericht daher zu Recht eine Haftung der Beklagten für die Kosten des Vorverfahrens verneint.Selbst wenn man iS der Revisionsausführungen entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts davon ausgeht, dass die einverständliche, vorzeitige Auflösung des Leasingverhältnisses die Schadenersatzklausel des Paragraph 11, P 6. des Leasingvertrags unberührt ließ (etwa weil die Klägerin ohnehin mit ihrem Schreiben vom 27. Juni 2000, Beil ./D, einen entsprechenden Vorbehalt machte) und die Beklagte grundsätzlich für Folgeschäden anlässlich der Verwertung des Leasingobjekts haftet, ist damit für die klagende Partei noch nichts gewonnen, weil der Schadenersatzanspruch jedenfalls ein Verschulden der Beklagten voraussetzt, das hier nicht allein schon deshalb gegeben ist, weil das Fahrzeug entgegen den Vertragsbedingungen und während der Laufzeit des Vertrags nicht ordnungsgemäß gewartet und nicht in ordnungsgemäßem Zustand der Klägerin übergeben wurde. Der auf mangelnde Pflege zurückzuführende schlechte Zustand des Fahrzeugs wirkt sich zu Lasten des Leasingnehmers auf den Verwertungserlös aus. Für den Folgeschaden in Form der eingeklagten Verfahrenskosten ist zwar die Vertragsverletzung der Beklagten bzw. ihres Lebensgefährten durch fehlende Fahrzeugpflege mittelbar kausal und nicht zurechenbar. Denn die zurechenbare Schadensursache liegt in der Sphäre der Leasinggeberin, die nach Rücknahme des Fahrzeugs dessen Verwertung durchführte und dabei die Nachlässigkeiten zu vertreten hat, die zur Wandlung des Kaufvertrags führten. Dazu gehört primär der Verkauf ohne vorherige Einholung eines verlässlichen Verkaufsgutachtens und in Kenntnis der schon vom eigenen Sachverständigen festgestellten Mängel des Fahrzeugs, wodurch eine erfolgreiche Anfechtung des Kaufvertrags erst möglich wurde. Worin ein Verschulden der Beklagten an der Prozesseinlassung und Prozessfortführung durch die klagende Partei liegen sollte, lässt die Revision völlig offen. Der bloße Umstand, dass die Beklagte einen Käufer präsentierte, der bereit war, einen objektiv überhöhten Kaufpreis zu bezahlen, reicht für die Annahme eines Verschuldens ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus. Die klagende Partei hätte selbst vor dem Verkauf den Zeitwert des Fahrzeugs zu überprüfen gehabt, um sich so vor einer erfolgreichen Vertragsanfechtung abzusichern oder aber von ihrem vertraglichen Recht Gebrauch machen können, „die Reparaturen auf Kosten und Gefahr des Kunden" (des Leasingnehmers) vornehmen zu lassen (Paragraph 11, P 6. der ALB). Im Ergebnis hat das Berufungsgericht daher zu Recht eine Haftung der Beklagten für die Kosten des Vorverfahrens verneint.

II. Zur Revision der Beklagten:römisch II. Zur Revision der Beklagten:

Zur festgestellten Unterlassung eines Hinweises durch die klagende Partei über die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Lebensgefährten der Beklagten releviert diese den in der oberstgerichtlichen Judikatur zu § 25c KSchG vertretenen Grundsatz, dass der Gläubiger den interzedierenden Verbraucher auch dann auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen hat, wenn der Interzedent über dessen finanzielle Situation Bescheid weiß. Dies dient der Verminderung des Risikos für den Interzedenten und seiner nachdrücklichen Warnung (RIS-Justiz RS0113880). Dabei wird die diesen Grundsatz einschränkende Judikatur übersehen, dass eine Aufklärung jedenfalls dann nicht mehr zu verlangen ist, wenn der Interzedent über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners bereits konkrete und vollständige Informationen hat, sodass kein Informationsgefälle zu Lasten des Interzedenten und kein Bedürfnis an einem zusätzlichen Hinweis des Gläubigers besteht, der „kein Mehr an Warnung" bewirkenZur festgestellten Unterlassung eines Hinweises durch die klagende Partei über die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Lebensgefährten der Beklagten releviert diese den in der oberstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 25 c, KSchG vertretenen Grundsatz, dass der Gläubiger den interzedierenden Verbraucher auch dann auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen hat, wenn der Interzedent über dessen finanzielle Situation Bescheid weiß. Dies dient der Verminderung des Risikos für den Interzedenten und seiner nachdrücklichen Warnung (RIS-Justiz RS0113880). Dabei wird die diesen Grundsatz einschränkende Judikatur übersehen, dass eine Aufklärung jedenfalls dann nicht mehr zu verlangen ist, wenn der Interzedent über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners bereits konkrete und vollständige Informationen hat, sodass kein Informationsgefälle zu Lasten des Interzedenten und kein Bedürfnis an einem zusätzlichen Hinweis des Gläubigers besteht, der „kein Mehr an Warnung" bewirken

könnte. Der in der Entscheidung 8 Ob 61/05m = ecolex 2005, 910

[Wilhelm] = RdW 2005, 745, gegebenen ausführlichen Begründung setzt

die Revisionswerberin keine stichhältigen Argumente entgegen. Nach den in dieser Entscheidung zitierten Gesetzesmaterialien hat § 25c KSchG eine Warnfunktion, weil eine Kenntnis des Interzedenten über die finanzielle Situation des Hauptschuldners „in den seltensten Fällen als sicher unterstellt werden" kann. Wenn aber feststeht, dass der Interzedent über das entsprechende Wissen verfügt, wird der Gläubiger damit „den im zweiten Satz des § 25c KSchG angesprochenen Nachweis (der mangelnden Kausalität seiner Unterlassung) erbracht haben". Entgegen dem Revisionsvorbringen hatte die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen eine vollständige Kenntnis über die wirtschaftliche Lage ihres Lebensgefährten.die Revisionswerberin keine stichhältigen Argumente entgegen. Nach den in dieser Entscheidung zitierten Gesetzesmaterialien hat Paragraph 25 c, KSchG eine Warnfunktion, weil eine Kenntnis des Interzedenten über die finanzielle Situation des Hauptschuldners „in den seltensten Fällen als sicher unterstellt werden" kann. Wenn aber feststeht, dass der Interzedent über das entsprechende Wissen verfügt, wird der Gläubiger damit „den im zweiten Satz des Paragraph 25 c, KSchG angesprochenen Nachweis (der mangelnden Kausalität seiner Unterlassung) erbracht haben". Entgegen dem Revisionsvorbringen hatte die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen eine vollständige Kenntnis über die wirtschaftliche Lage ihres Lebensgefährten.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.

Anmerkung

E82301 3Ob209.06s

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBA 2007,321/1409 - ÖBA 2007/1409 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00209.06S.1019.000

Dokumentnummer

JJT_20061019_OGH0002_0030OB00209_06S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten