TE OGH 2006/10/19 12Os89/06i

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Veröffentlicht am 19.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Katalin G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Katalin G*****, die Berufung des Angeklagten Eduard K***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Mai 2006, GZ 124 Hv 86/05h-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Katalin G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Katalin G*****, die Berufung des Angeklagten Eduard K***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Mai 2006, GZ 124 Hv 86/05h-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und der Antrag vom 29. August 2006 auf Einvernahme mehrerer Zeugen werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Katalin G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Katalin G***** der Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB sowie - ebenso wie der Mitangeklagte Eduard K***** - des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt. Danach habenMit dem angefochtenen Urteil wurde Katalin G***** der Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB sowie - ebenso wie der Mitangeklagte Eduard K***** - des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB schuldig erkannt. Danach haben

I. Katalin G***** am 27. Dezember 2002 in Bruck-Neudorf versucht, Eduard K***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem sie ihm als Beifahrerin ihres PKW BMW 320 D, Kennzeichen KL *****, während der Fahrt auf der Ostautobahn A 4, Richtung Ungarn bei einer Geschwindigkeit von zumindest 100 km/h ins Lenkrad griff und dieses nach unten zog, wodurch der PKW ins Schleudern geriet, rechts von der Fahrbahn abkam, sich mehrmals im Straßengraben überschlug und einen Wildschutzzaun durchbrach;römisch eins. Katalin G***** am 27. Dezember 2002 in Bruck-Neudorf versucht, Eduard K***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem sie ihm als Beifahrerin ihres PKW BMW 320 D, Kennzeichen KL *****, während der Fahrt auf der Ostautobahn A 4, Richtung Ungarn bei einer Geschwindigkeit von zumindest 100 km/h ins Lenkrad griff und dieses nach unten zog, wodurch der PKW ins Schleudern geriet, rechts von der Fahrbahn abkam, sich mehrmals im Straßengraben überschlug und einen Wildschutzzaun durchbrach;

II. Katalin G***** und Eduard K***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch Täuschung über den (wahren) zu I. dargestellten Unfallhergang Nachgenannte zu Handlungen verleitet, die diese in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwarrömisch II. Katalin G***** und Eduard K***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch Täuschung über den (wahren) zu römisch eins. dargestellten Unfallhergang Nachgenannte zu Handlungen verleitet, die diese in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

1. im Jänner und Februar 2003 in Nickelsdorf Berechtigte der I***** AG zur Erbringung einer Leistung bzw zur Unterlassung der Geltendmachung von Regressansprüchen in Höhe von 18.982,60 Euro aufgrund einer von Katalin G***** abgeschlossenen Kollisionskaskoversicherung, indem Katalin G***** und Eduard K***** bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 30. Dezember 2002 bei der Verkehrsabteilung Außenstelle Parndorf unrichtige Angaben über den Unfallhergang machten und gemeinsam die Sachverhaltsdarstellung für die I***** vom 3. Februar 2003 verfassten;

2. im Zeitraum März und April 2003 in Wien und Viktring Berechtigte der A***** zur Erbringung einer Versehrtenrente in Höhe von insgesamt 37.617,61 Euro für den Zeitraum 28. Juni 2003 bis 30. April 2005, indem sie gegenüber einem Mitarbeiter des Erhebungsdienstes der A***** bzw in der Unfallmeldung an die A***** unrichtige Angaben über den Unfallhergang machten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten G*****; sie geht fehl.Dagegen richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten G*****; sie geht fehl.

Der Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall), die Aussage des Angeklagten K***** „er könne sich nur vorstellen, dass die Erstangeklagte absichtlich ins Lenkrad gegriffen habe", ohne direkte Wahrnehmungen zu einem absichtlichen bzw vorsätzlichen Griff ins Lenkrad gemacht zu haben, sei nicht geeignet, den festgestellten Unfallshergang zu tragen, vernachlässigt die weiteren vom Erstgericht für seine Konstatierungen ins Treffen geführten Argumente. Danach habe der Zweitangeklagte während eines heftigen Streitgespräches mit der Angeklagten G***** einen unmittelbaren Ruck am Lenkrad gespürt, der ihn zu der in der Beschwerde relevierten Annahme veranlasst habe. Diese Schilderung stehe im Wesentlichen mit dem als schlüssig eingestuften kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachten im Einklang, wonach ein technisches Gebrechen an dem nahezu neuen Fahrzeug auszuschließen sei und ein allfälliges Abrutschen der Hand der Erstangeklagten G***** keine derartige Lenkbewegung hervorrufen könne (US 24 f). Schließlich habe der Angeklagte K***** glaubwürdig angegeben, die Erstangeklagte habe unmittelbar nach dem Unfall sinngemäß geäußert, „wenn sie ihn nicht haben könne, dann soll ihn keine haben" (US 37, vgl auch US 14). Damit orientiert sich die Mängelrüge jedoch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlt dergestalt eine gesetzmäßige Ausführung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Der Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall), die Aussage des Angeklagten K***** „er könne sich nur vorstellen, dass die Erstangeklagte absichtlich ins Lenkrad gegriffen habe", ohne direkte Wahrnehmungen zu einem absichtlichen bzw vorsätzlichen Griff ins Lenkrad gemacht zu haben, sei nicht geeignet, den festgestellten Unfallshergang zu tragen, vernachlässigt die weiteren vom Erstgericht für seine Konstatierungen ins Treffen geführten Argumente. Danach habe der Zweitangeklagte während eines heftigen Streitgespräches mit der Angeklagten G***** einen unmittelbaren Ruck am Lenkrad gespürt, der ihn zu der in der Beschwerde relevierten Annahme veranlasst habe. Diese Schilderung stehe im Wesentlichen mit dem als schlüssig eingestuften kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachten im Einklang, wonach ein technisches Gebrechen an dem nahezu neuen Fahrzeug auszuschließen sei und ein allfälliges Abrutschen der Hand der Erstangeklagten G***** keine derartige Lenkbewegung hervorrufen könne (US 24 f). Schließlich habe der Angeklagte K***** glaubwürdig angegeben, die Erstangeklagte habe unmittelbar nach dem Unfall sinngemäß geäußert, „wenn sie ihn nicht haben könne, dann soll ihn keine haben" (US 37, vergleiche auch US 14). Damit orientiert sich die Mängelrüge jedoch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlt dergestalt eine gesetzmäßige Ausführung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) leitet aus eigenständigen Erwägungen zur psychischen Situation der Angeklagten G***** zu den jeweiligen Tatzeitpunkten infolge eines aus ihrer Verzweiflung über das Ergebnis des mit dem Angeklagten K***** geführten Streitgespräches resultierenden emotionalen Ausnahmezustandes (zu I.) und der mit ihrer anschließenden Behinderung einhergehenden psychischen Dauerbelastung (zu II.) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB ab und vermisst entsprechende tatrichterliche Konstatierungen. Sie unterlässt es jedoch, ein auf das Vorliegen einer schweren, einem der übrigen in § 11 StGB genannten Zustände (Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifende Bewusstseinsstörung) gleichwertigen seelischen Störung, deretwegen sie unfähig war, das Unrecht ihrer Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, hinweisendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Damit verfehlt sie aber eine der Prozessordnung entsprechende Geltendmachung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (vgl WK-StPO § 281 Rz 601). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Gleichermaßen war schon im Hinblick auf das im Nichtigkeitsverfahren bestehende Neuerungsverbot (Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 2) mit dem auf Vernehmung mehrerer, zum Teil bereits vernommener Zeugen gerichteten Antrag vom 29. August 2006 zu verfahren.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) leitet aus eigenständigen Erwägungen zur psychischen Situation der Angeklagten G***** zu den jeweiligen Tatzeitpunkten infolge eines aus ihrer Verzweiflung über das Ergebnis des mit dem Angeklagten K***** geführten Streitgespräches resultierenden emotionalen Ausnahmezustandes (zu römisch eins.) und der mit ihrer anschließenden Behinderung einhergehenden psychischen Dauerbelastung (zu römisch II.) das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB ab und vermisst entsprechende tatrichterliche Konstatierungen. Sie unterlässt es jedoch, ein auf das Vorliegen einer schweren, einem der übrigen in Paragraph 11, StGB genannten Zustände (Geisteskrankheit, Schwachsinn, tiefgreifende Bewusstseinsstörung) gleichwertigen seelischen Störung, deretwegen sie unfähig war, das Unrecht ihrer Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, hinweisendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat deutlich und bestimmt zu bezeichnen. Damit verfehlt sie aber eine der Prozessordnung entsprechende Geltendmachung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 601). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Gleichermaßen war schon im Hinblick auf das im Nichtigkeitsverfahren bestehende Neuerungsverbot (Fabrizy, StPO9 Paragraph 281, Rz 2) mit dem auf Vernehmung mehrerer, zum Teil bereits vernommener Zeugen gerichteten Antrag vom 29. August 2006 zu verfahren.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt daher dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufungen kommt daher dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E82467 12Os89.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00089.06I.1019.000

Dokumentnummer

JJT_20061019_OGH0002_0120OS00089_06I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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