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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §62 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache des Dr. HS in K, vertreten durch Dr. Klaus Herunter, Rechtsanwalt in 8580 Köflach, Herunterplatz 1, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde K, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der gegenständlichen, am 20. Juni 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde bislang über seine Berufung (als Nachbar) gegen einen erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K vom 20. Mai 2005 nicht neuerlich entschieden habe (den Ersatzbescheid nach Behebung der ersten Berufungsentscheidung durch die Vorstellungsentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. August 2006 nicht erlassen habe).
Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 16. August 2007 den fraglichen Bescheid (vom 14. Juni 2007) samt Zustellnachweisen vorgelegt; daraus ergibt sich, dass dieser Bescheid sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Bauwerberin am 20. Juni 2007 zugestellt wurde (dieser Sachverhalt wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und blieb unbestritten).
Daraus folgt, dass der Bescheid vom 14. Juni 2007 mit seiner Zustellung, also am 20. Juni 2007, erlassen wurde, das war der Tag, an welchem die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist. Damit war die belangte Behörde am Tag des Einbringens der Säumnisbeschwerde nicht mehr untätig, womit die Säumnisbeschwerde unzulässig war, weil es einer Abhilfe gegen die Untätigkeit der Behörde nicht mehr bedurfte (siehe dazu hg. Beschlüsse vom 24. März 2004, Zl. 2003/09/0179, und vom 18. September 2003, Zl. 2000/07/0056, m.w.N.).
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil die belangte Behörde keinen Kostenersatz angesprochen hat.
Wien, am 25. September 2007
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060159.X00Im RIS seit
30.01.2008Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008