TE OGH 2006/10/19 2Ob126/06b

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Veröffentlicht am 19.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Simon Z*****, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander Sutter, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 24.000 sA und Rente (Streitwert: EUR 20.580), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 30. März 2006, GZ 4 R 26/06k-33, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 143/03y ausdrücklich betont, dass die abstrakte Rente „jedenfalls in den engen Grenzen der bisherigen Rechtsprechung aufrecht zu erhalten" sei. Von einem „Aushöhlen der Sicherungsfunktion", wie Wittwer (ZVR 2004/13) diese Entscheidung interpretiert, kann daher überhaupt keine Rede sein. Nach der „bisherigen Rechtsprechung" bedurfte es aber für den Zuspruch einer abstrakten Rente einer Gefährdung des Arbeitsplatzes (RIS-Justiz RS0030666, RS0030672, zuletzt 2 Ob 133/02a). Der Fall gleicht jenem, der der Entscheidung 2 Ob 133/02a zugrunde lag und in welchem der zweite Senat das Rentenbegehren unter vergleichbaren Voraussetzungen abgewiesen hat.

Anmerkung

E82293 2Ob126.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00126.06B.1019.000

Dokumentnummer

JJT_20061019_OGH0002_0020OB00126_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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