Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Magdalena K*****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, gegen die beklagte Partei Klaus P*****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 10.000 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 2.000; Gesamtrevisionsinteresse EUR 5.333,33), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 4. April 2006, GZ 21 R 127/06h-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 4. November 2005, GZ 1 C 73/03a-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Ausspruch über das Feststellungsbegehren sowie im Kostenspruch dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben:
Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei beschränkt auf zwei Drittel für sämtliche künftige Schadenersatzansprüche aus dem Unfall vom 28. 6. 2003 zu haften hat. Das Mehrbegehren, es werde festgestellt, die beklagte Partei hafte der Klägerin für Ansprüche aus diesem Verkehrsunfall schlechthin, wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 3.347,01 (hierin enthalten EUR 2.271,13 anteilige Barauslagen und EUR 179,31 anteilige USt) bestimmten Kosten aller drei Instanzen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 28. 6. 2003 stießen die Streitteile als Radfahrer zusammen, wobei das Verschulden hieran (unangefochten) zu zwei Drittel den Beklagten und zu einem Drittel die Klägerin trifft. Diese erlitt sturzbedingt einen Bruch des ersten Lendenwirbels, eine Prellung und Hautabschürfungen des linken Ellbogens. Vom 28. 6. bis 2. 7. 2003 war sie stationär untergebracht und unterzog sich einer konservativen Therapie im Gipsmieder, welches am 19. 9. 2003 abgenommen wurde. Der Heilungsverlauf war bis auf eine fieberhafte Hautaffektion, die eine Antibiotikatherapie erforderte, unauffällig, Der Knochenbruch verheilte gut. Noch im Spital wurde mit der Mobilisierung begonnen; vom 21. 8. bis 23. 10. 2003 unterzog sich die Klägerin einmal wöchentlich einer Physiotherapie. Vom 25. 11. bis 16. 12. 2003 folgte eine Rehabilitation in einer Privatklinik, die erfolgreich verlief, sodass die Therapieziele erreicht werden konnten. Bereits vor dem Unfall (jedenfalls seit Ende 2002) war die Klägerin an Osteoporose erkrankt, welche bereits bei geringeren Verletzungen zu Knochenbrüchen führt. Insgesamt erlitt die Klägerin durch die beschriebenen Verletzungen gerafft zwei Tage starke, 19 Tage mittelstarke und 90 Tage leichte Schmerzen; für die nächsten drei Jahre ist mit gerafft insgesamt 20 weiteren Tagen leichter Schmerzen in abnehmender Ausprägung zu rechnen. Weitere unfallkausale Schmerzen sind nicht zu erwarten. An Dauerfolgen ist ein zentraler Wirbelkörpereinbruch des ersten Lendenwirbels um ca die Hälfte verblieben. Neurologische Komplikationen sind im Rahmen der Knochenbruchheilung nicht eingetreten. Die Hautabschürfungen und die Prellung des linken Ellbogens heilten folgenlos ab. Mit der am 16. 12. 2003 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten (damals noch unter Annahme dessen Alleinverschuldens) „vorbehaltlich des Ergebnisses eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung der Schmerzperioden vorläufig einen Betrag von EUR 10.000 an Schmerzengeld" und erhob weiters ein Feststellungsbegehren betreffend die Haftung des Beklagten „für sämtliche Schadenersatzansprüche der Klägerin aus dem Unfall vom 28. 6. 2003". Das Erstgericht gab - der einleitend wiedergegebenen Verschuldensteilung folgend - dem Leistungsbegehren mit EUR 6.666,67 sA statt (dieser Teil der Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft) und wies das Leistungsmehrbegehren von EUR 3.333,33 sA sowie das Feststellungsbegehren ab. Es führte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Relevanz - in rechtlicher Hinsicht aus, dass das von der Klägerin begehrte Schmerzengeld angemessen sei; da jedoch nach Ansicht des medizinischen Sachverständigen „auch in Zukunft keine weiteren Verletzungen bzw Schmerzen auf den verfahrensgegenständlichen Unfall zurückzuführen sein werden", sei das Feststellungsbegehren abzuweisen gewesen.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil nur von der Klägerin erhobenen Berufung (in welcher ein Schmerzengeld von EUR 12.600 als angemessen bezeichnet wurde) keine Folge und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht ua aus, dass die Klägerin eine Ausdehnung ihres Schmerzengeldbegehrens nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens unterlassen habe, sodass von ihrem ursprünglichen (und nicht dem in der Berufung geltend gemachten höheren) Begehren auszugehen sei (§ 405 ZPO). Aufgrund dessen Ausführungen habe das Erstgericht eine im Sinne der Rechtsprechung erforderliche Globalbemessung aufgrund der bereits bestandenen und auch in Zukunft zu erwartenden Schmerzen vorgenommen, sodass es keines Feststellungsbegehrens bedürfe.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil nur von der Klägerin erhobenen Berufung (in welcher ein Schmerzengeld von EUR 12.600 als angemessen bezeichnet wurde) keine Folge und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht ua aus, dass die Klägerin eine Ausdehnung ihres Schmerzengeldbegehrens nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens unterlassen habe, sodass von ihrem ursprünglichen (und nicht dem in der Berufung geltend gemachten höheren) Begehren auszugehen sei (Paragraph 405, ZPO). Aufgrund dessen Ausführungen habe das Erstgericht eine im Sinne der Rechtsprechung erforderliche Globalbemessung aufgrund der bereits bestandenen und auch in Zukunft zu erwartenden Schmerzen vorgenommen, sodass es keines Feststellungsbegehrens bedürfe.
Den Unzulässigkeitsausspruch der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen gewesen sei.
Über gemäß § 508 Abs 1 ZPO gestellten Antrag der Klägerin änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch nachträglich dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil es von der höchstgerichtlichen Judikatur zu den Voraussetzungen eines Feststellungsbegehrens in Bezug auf zukünftig zu erwartende Schmerzen abgewichen sei.Über gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellten Antrag der Klägerin änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch nachträglich dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil es von der höchstgerichtlichen Judikatur zu den Voraussetzungen eines Feststellungsbegehrens in Bezug auf zukünftig zu erwartende Schmerzen abgewichen sei.
In ihrer auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision begehrt die Klägerin die Abänderung der bekämpften Entscheidung dahin, dass die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 9.866,66 sA verurteilt und ihrem Feststellungsbegehren, „beschränkt auf zwei Drittel für sämtliche Schadenersatzansprüche" aus dem verfahrensgegenständlichen Unfall stattgegeben werde.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels, in eventu diesem keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht erkannten Grund zulässig, jedoch nur teilweise berechtigt.
Zum Feststellungsbegehren:
Der Oberste Gerichtshof hat in jüngster Zeit in einer Vielzahl von
Entscheidungen ausgesprochen, dass - so wie hier - die bloße
Feststellung, es wären weitere Schmerzen, ja sogar Spät- oder
Dauerfolgen, „nicht zu erwarten", nicht den für eine Abweisung des
Feststellungsbegehrens (mangels Feststellungsinteresses: § 228 ZPO)
erforderlichen Ausschluss von künftigen Unfallschäden rechtfertigt (2
Ob 187/00i = JBl 2001, 107; 2 Ob 119/04w; 2 Ob 29/05m = ecolex 2005,
532; 2 Ob 30/05h = ZVR 2006/87; 2 Ob 40/04b; 4 Ob 46/06b = ZAK
2006/544, 318; 7 Ob 149/06x; RIS-Justiz RS0039018). Anderes gelte nur, wenn Spätfolgen „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" (2 Ob 162/05w) oder „Folgeschäden mit Bestimmtheit auszuschließen" seien (2 Ob 34/06y).
Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall jedenfalls schon zufolge des Feststehens von verbliebenen Dauerfolgen aus der Unfallverletzung trotz nicht zu erwartender, jedoch keineswegs mit Sicherheit auszuschließender auch künftiger (weiterer) Schmerzen hieraus das Feststellungsbegehren von den Vorinstanzen nicht hätte abgewiesen werden dürfen.
Da ein rechtliches Interesse jedoch nur an der Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage - jedenfalls aber im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz - noch nicht fällig waren, besteht (ZVR 1985/51; 2 Ob 13/03f), war das Feststellungsurteil auf künftige Ansprüche aus dem Verkehrsunfall zu beschränken; das auf Schadenersatzansprüche schlechthin gerichtete Feststellungsmehrbegehren war hingegen abzuweisen (2 Ob 13/03f).
Zum Schmerzengeld:
Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin bis Schluss der Verhandlung erster Instanz ihr in der Klage begehrtes Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000 nicht ausgedehnt hat. Erst in der Berufung bezifferte sie es mit EUR 12.800, im vorliegenden Revisionsschriftsatz einmal mit diesem Betrag, an anderer Stelle sogar mit EUR 14.800 sowie „rund EUR 15.000". Ungeachtet dieser Widersprüchlichkeiten entspricht es jedoch der Rechtsprechung (zuletzt 2 Ob 4/04h = ZVR 2006/106; RIS-Justiz RS0027184) und Lehre (Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 210), dass im Falle einer Teileinklagung (arg „vorläufig" - Klage ON 1) eines Schmerzengeldes ohne Einräumung eines Mitverschuldens (in der Klage und bis Schluss der Verhandlung wurde ausdrücklich vom Alleinverschulden des Beklagten ausgegangen), wenn der tatsächlich zuerkannte Schadensteil unter Berücksichtigung eines festgestellten Mitverschuldens zu ermitteln ist, nur der eingeklagte Teilschaden als Gesamtanspruch zu betrachten und um eben diese Mitverschuldensquote zu kürzen ist. Eine entgegen diesem Grundsatz dennoch vorgenommene Bemessung des Ersatzbetrages verstieße gegen § 405 ZPO, weil Streitgegenstand bei einer Teileinklagung nur der im Sachbegehren geltend gemachte Anspruchsteil ist. Die Vorgangsweise der Vorinstanzen, welche das Mitverschulden der Klägerin sohin vom eingeklagten (und nicht einem fiktiv höheren, bis Schluss der Verhandlung auch noch gar nicht näher bezifferten) Betrag ausgemessen haben, steht mit dieser Rechtslage somit in Einklang. Auch gegen die Höhe des ausgemittelten Schmerzengeldes bestehen dabei keine Bedenken (§ 1325 ABGB; vgl hiezu auch Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, aaO 358 [E 82 OLG Linz] und 380 [E 205 OLG Wien]).Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin bis Schluss der Verhandlung erster Instanz ihr in der Klage begehrtes Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000 nicht ausgedehnt hat. Erst in der Berufung bezifferte sie es mit EUR 12.800, im vorliegenden Revisionsschriftsatz einmal mit diesem Betrag, an anderer Stelle sogar mit EUR 14.800 sowie „rund EUR 15.000". Ungeachtet dieser Widersprüchlichkeiten entspricht es jedoch der Rechtsprechung (zuletzt 2 Ob 4/04h = ZVR 2006/106; RIS-Justiz RS0027184) und Lehre (Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 210), dass im Falle einer Teileinklagung (arg „vorläufig" - Klage ON 1) eines Schmerzengeldes ohne Einräumung eines Mitverschuldens (in der Klage und bis Schluss der Verhandlung wurde ausdrücklich vom Alleinverschulden des Beklagten ausgegangen), wenn der tatsächlich zuerkannte Schadensteil unter Berücksichtigung eines festgestellten Mitverschuldens zu ermitteln ist, nur der eingeklagte Teilschaden als Gesamtanspruch zu betrachten und um eben diese Mitverschuldensquote zu kürzen ist. Eine entgegen diesem Grundsatz dennoch vorgenommene Bemessung des Ersatzbetrages verstieße gegen Paragraph 405, ZPO, weil Streitgegenstand bei einer Teileinklagung nur der im Sachbegehren geltend gemachte Anspruchsteil ist. Die Vorgangsweise der Vorinstanzen, welche das Mitverschulden der Klägerin sohin vom eingeklagten (und nicht einem fiktiv höheren, bis Schluss der Verhandlung auch noch gar nicht näher bezifferten) Betrag ausgemessen haben, steht mit dieser Rechtslage somit in Einklang. Auch gegen die Höhe des ausgemittelten Schmerzengeldes bestehen dabei keine Bedenken (Paragraph 1325, ABGB; vergleiche hiezu auch Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, aaO 358 [E 82 OLG Linz] und 380 [E 205 OLG Wien]).
Es war daher insgesamt lediglich eine Abänderung hinsichtlich des erhobenen Feststellungsbegehrens mit der aus dem Spruch ersichtlichen Fassung vorzunehmen. Darüber hinaus kommt der Revision der Klägerin keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO für das erstinstanzliche bzw § 43 Abs 1 und 2, § 50 ZPO für das Rechtsmittelverfahren. Ausgehend vom mit EUR 2.000 bewerteten Feststellungsbegehren hat die Klägerin, da die geringfügige Abweisung ihres diesbezüglichen Mehrbegehrens betreffend Unfallfolgen schlechthin statt bloß künftiger als verhältnismäßig geringfügig anzusehen ist, wobei die Geltendmachung dieses Mehranspruches besondere Kosten nicht veranlasste, in erster Instanz mit rund zwei Drittel obsiegt und hat damit Anspruch auf ein Drittel ihrer Kosten (bzw zwei Drittel der Barauslagen Pauschalgebühr und Sachverständigengebühren); im Rechtsmittelverfahren war ihr Obsiegenserfolg sowohl in zweiter als auch in dritter Instanz hingegen rund 40 %, sodass sie insoweit dem Gegner zu 20 % ersatzpflichtig ist (ausgenommen wiederum die Pauschalgebühren). Hiebei war eine Korrektur dahingehend vorzunehmen, dass sowohl für den Schriftsatz vom 4. 2. 2004 (ON 8: Zustimmungsbekanntgabe zur Unterbrechung der Streitverhandlung) als auch jenen vom 7. 4. 2004 (Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens) nur Kosten nach TP 1 II lit f RATG zustehen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 ZPO für das erstinstanzliche bzw Paragraph 43, Absatz eins und 2, Paragraph 50, ZPO für das Rechtsmittelverfahren. Ausgehend vom mit EUR 2.000 bewerteten Feststellungsbegehren hat die Klägerin, da die geringfügige Abweisung ihres diesbezüglichen Mehrbegehrens betreffend Unfallfolgen schlechthin statt bloß künftiger als verhältnismäßig geringfügig anzusehen ist, wobei die Geltendmachung dieses Mehranspruches besondere Kosten nicht veranlasste, in erster Instanz mit rund zwei Drittel obsiegt und hat damit Anspruch auf ein Drittel ihrer Kosten (bzw zwei Drittel der Barauslagen Pauschalgebühr und Sachverständigengebühren); im Rechtsmittelverfahren war ihr Obsiegenserfolg sowohl in zweiter als auch in dritter Instanz hingegen rund 40 %, sodass sie insoweit dem Gegner zu 20 % ersatzpflichtig ist (ausgenommen wiederum die Pauschalgebühren). Hiebei war eine Korrektur dahingehend vorzunehmen, dass sowohl für den Schriftsatz vom 4. 2. 2004 (ON 8: Zustimmungsbekanntgabe zur Unterbrechung der Streitverhandlung) als auch jenen vom 7. 4. 2004 (Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens) nur Kosten nach TP 1 römisch II Litera f, RATG zustehen.
Anmerkung
E82381 2Ob232.06sSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ecolex 2007/44 S 103 - ecolex 2007,103 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00232.06S.1019.000Dokumentnummer
JJT_20061019_OGH0002_0020OB00232_06S0000_000