Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Elisabeth P*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens und Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen eines von ihr behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens eines Richters des BG Freistadt sowie von Richtern des Landesgerichts Linz (als Berufungsgericht) zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. An der Berufungsentscheidung des Landesgerichts Linz vom 25. 5. 2004 hatte die Richterin Mag. Katharina L***** als Senatsmitglied mitgewirkt. Nach dieser Entscheidung wurde Mag. L***** zur Richterin des Oberlandesgerichts Linz ernannt; sie ist dort seit 1. 7. 2006 in der Rechtsprechung tätig. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin stehen die sie nicht unmittelbar betreffenden angeblichen Verstöße von Richtern des Landesgerichts Linz in unlösbarem Zusammenhang mit der „Ursache für die eingereichte Klage", sodass insgesamt - wie noch auszuführen ist - nach derzeitiger Verfahrenslage mit Delegierung vorzugehen ist.
Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (1 Nd 5/00, 1 Nd 28/00), liegt den Fällen notwendiger Delegierung iSd § 9 Abs 4 AHG die Erwägung zu Grunde, dass Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Diese Rechtslage beruht auf einer sinngemäßen Anwendung der aus dem zu eng formulierten Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ableitbaren Grundsätze auf der Sache nach ähnliche Sachverhalte. Danach muss aber auch das als Klagegrund in Betracht kommende Verhalten der Richterin eines Landesgerichts den Delegierungstatbestand erfüllen, wenn diese Richterin - wie im Anlassfall - nunmehr gerade bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in der Verfahrenshilfesache und in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch zu beurteilen ist , als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte. Andernfalls ergäbe sich aus der kollegialen Nahebeziehung jenes Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein einer Befangenheit wie im Falle der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stützt (1 Nd 5/00).Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (1 Nd 5/00, 1 Nd 28/00), liegt den Fällen notwendiger Delegierung iSd Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Erwägung zu Grunde, dass Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben. Diese Rechtslage beruht auf einer sinngemäßen Anwendung der aus dem zu eng formulierten Delegierungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, AHG ableitbaren Grundsätze auf der Sache nach ähnliche Sachverhalte. Danach muss aber auch das als Klagegrund in Betracht kommende Verhalten der Richterin eines Landesgerichts den Delegierungstatbestand erfüllen, wenn diese Richterin - wie im Anlassfall - nunmehr gerade bei jenem Oberlandesgericht ernannt ist, das in der Verfahrenshilfesache und in einem allfälligen Zivilprozess, in dem ein Amtshaftungsanspruch zu beurteilen ist , als Rechtsmittelgericht einzuschreiten hätte. Andernfalls ergäbe sich aus der kollegialen Nahebeziehung jenes Richters zu den Richtern des jeweiligen Spruchkörpers desselben Gerichtshofs der gleiche Anschein einer Befangenheit wie im Falle der Zuständigkeit eines Gerichtshofs erster Instanz für eine Amtshaftungsklage, die sich auf das Verhalten eines Richters desselben Gerichtshofs als Klagegrund stützt (1 Nd 5/00).
Der Delegierungstatbestand ist auch verwirklicht, wenn über einen Verfahrenshilfeantrag entschieden werden soll, der der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dient (1 Nd 13/01 uva). Die Rechtssache ist daher an einen Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.
Anmerkung
E82275 1Nc102.06zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010NC00102.06Z.1020.000Dokumentnummer
JJT_20061020_OGH0002_0010NC00102_06Z0000_000