Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ernst F*****, betreffend das Sachwalterschaftsverfahren 8 P 21/01h des Bezirksgerichtes Judenburg, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 25. August 2006, GZ 3 R 213/06i-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 25. Juli 2006, GZ 8 Nc 19/06a-4, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem der Antrag des Betroffenen auf Ablehnung des Richters des Bezirksgerichtes Mag. Gerald G***** „abgewiesen" wurde, bestätigt. Der gegen diese Entscheidung vom Betroffenen (Ablehnungswerber) erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist absolut unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt nach herrschender Meinung die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungssachen abschließend (Ballon in Fasching/Konecny ZPO2 I § 24 JN Rz 8 mwN). Daher ist gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung („Abweisung") eines Ablehnungsantrages nach - wie hierNach Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt nach herrschender Meinung die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungssachen abschließend (Ballon in Fasching/Konecny ZPO2 römisch eins Paragraph 24, JN Rz 8 mwN). Daher ist gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung („Abweisung") eines Ablehnungsantrages nach - wie hier
Anmerkung
E828287Ob243.06wSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.732 = EFSlg 114.737XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00243.06W.1023.000Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009