Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Gerhard F*****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Ladislaus L*****, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 290.000,-- sA, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2006, GZ 13 R 115/06m-19, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber macht in seiner Zulassungsbeschwerde unter Hinweis insbesondere auf die Lehrmeinung Rummels in Rummel3 Vor § 1431 Rz 35 vor allem geltend, das Berufungsgericht habe im Widerspruch zur herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung den Anspruch des Klägers zu Unrecht als Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB statt als Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB angesehen. Dies mag im Hinblick darauf zutreffen, dass nach herrschender Meinung alles was vom Kläger geleistet wurde, vom Leistungsempfänger nicht mit Verwendungsklage, sondern wegen Spezialität nur mit Kondiktion und deren Folgeansprüchen (§§ 1437, 326 ff ABGB) zurückverlangt werden kann (Rummel aaO).Der Revisionswerber macht in seiner Zulassungsbeschwerde unter Hinweis insbesondere auf die Lehrmeinung Rummels in Rummel3 Vor Paragraph 1431, Rz 35 vor allem geltend, das Berufungsgericht habe im Widerspruch zur herrschenden Lehre und ständigen Rechtsprechung den Anspruch des Klägers zu Unrecht als Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB statt als Leistungskondiktion nach Paragraph 1431, ABGB angesehen. Dies mag im Hinblick darauf zutreffen, dass nach herrschender Meinung alles was vom Kläger geleistet wurde, vom Leistungsempfänger nicht mit Verwendungsklage, sondern wegen Spezialität nur mit Kondiktion und deren Folgeansprüchen (Paragraphen 1437,, 326 ff ABGB) zurückverlangt werden kann (Rummel aaO).
Ob demnach der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten nach Kondiktionsrecht zu beurteilen ist, bedarf aber hier keiner weiteren Erörterung, da wegen der Grundlagenverwandtschaft zwischen Kondiktionen und Verwendungsklage eine scharfe Trennung weder stets möglich noch auch (insbesondere wegen der Gleichheit der Folgen)
erforderlich ist (2 Ob 5/00z, RdW 2000, 212 = JBl 2000, 446 [Rummel]
= ecolex 2000, 498 [Thaler] = ÖBA 2001, 158 [Bydlinski] = SZ 73/11;
vgl 8 Ob 114/66, EvBl 1966/445). Auch wenn man den vorliegenden Rechtsfall unter dem Gesichtspunkt einer Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB betrachtet, ergibt sich, dass die das Ergebnis (Berechtigung des Anspruches des Klägers dem Grunde nach) tragenden Argumente des Berufungsgerichtes und das Ergebnis selbst mit keinem Beurteilungsfehler behaftet sind. Der Revisionswerber wirft keine Rechtsfragen auf, die nicht schon durch die vorhandene Judikatur gelöst wären oder sich nicht anhand der klaren Rechtslage beantworten ließen.vergleiche 8 Ob 114/66, EvBl 1966/445). Auch wenn man den vorliegenden Rechtsfall unter dem Gesichtspunkt einer Leistungskondiktion nach Paragraph 1431, ABGB betrachtet, ergibt sich, dass die das Ergebnis (Berechtigung des Anspruches des Klägers dem Grunde nach) tragenden Argumente des Berufungsgerichtes und das Ergebnis selbst mit keinem Beurteilungsfehler behaftet sind. Der Revisionswerber wirft keine Rechtsfragen auf, die nicht schon durch die vorhandene Judikatur gelöst wären oder sich nicht anhand der klaren Rechtslage beantworten ließen.
Dass alle von den Streitteilen im Vertrag vom 26. 3. 2001 getroffenen Vereinbarungen „die Führung einer Wirtschaftstreuhänder-Kanzlei auf partnerschaftlicher Basis" bezweckten, wurde im Vertrag ausdrücklich festgehalten. Da dieser Vertragszweck die wirksame Abtretung von 50 % der Geschäftsanteile an den Kläger voraussetzte, liegt - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Feststellung durch die Vorinstanzen - auf der Hand, dass sämtliche (weiteren) Regelungen unter dieser Prämisse getroffen wurden. Dies scheint im Übrigen der Revisionswerber ohnehin selbst zu erkennen, auch wenn er diesbezüglich nur von einer „Vermutung" spricht.
Nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Einzelfalles bestehen gegen die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanzen keine Bedenken. Danach hat der Kläger, weil er die vom Berufungsgericht im Einzelnen angeführten, seine Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag bei weitem überschreitenden Leistungen (nur) in der Erwartung der vereinbarten gleichteiligen Beteiligung an der Wirtschaftstreuhänder-Kanzlei erbracht und sich diese Erwartung nicht erfüllt hat, aus Bereicherungsrecht Anspruch auf einen dem dem Beklagten - als seinem (aktiv legitimierten) Vertragspartner (und nicht der G***** GmbH) - verschafften Nutzen angemessenen Lohn (vgl Rummel aaO § 1431 Rz 9 mwN). Um zu diesem Ergebnis zu kommen, muss keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO beantwortet werden.Nach den festgestellten Umständen des vorliegenden Einzelfalles bestehen gegen die rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanzen keine Bedenken. Danach hat der Kläger, weil er die vom Berufungsgericht im Einzelnen angeführten, seine Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag bei weitem überschreitenden Leistungen (nur) in der Erwartung der vereinbarten gleichteiligen Beteiligung an der Wirtschaftstreuhänder-Kanzlei erbracht und sich diese Erwartung nicht erfüllt hat, aus Bereicherungsrecht Anspruch auf einen dem dem Beklagten - als seinem (aktiv legitimierten) Vertragspartner (und nicht der G***** GmbH) - verschafften Nutzen angemessenen Lohn vergleiche Rummel aaO Paragraph 1431, Rz 9 mwN). Um zu diesem Ergebnis zu kommen, muss keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beantwortet werden.
Die Ausführungen des Revisionswerbers zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit verkennen das Wesen dieses Rechtsmittelgrundes. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und der darauf beruhenden wesentlichen Tatsachenfeststellung im Urteil vor, der nicht das Ergebnis eines richterlichen Werturteiles ist, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann somit eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RIS-Justiz RS0043421). Die die Ausführungen des Erstgerichtes bekräftigenden Überlegungen des Berufungsgerichtes stellen aber entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine Feststellungen, sondern Schlussfolgerungen aus Feststellungen dar und können schon deshalb eine Aktenwidrigkeit nicht verwirklichen.
Da der Beklagte schließlich auch im Rahmen seiner Rechtsrüge keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen vermag, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, muss sein daher unzulässiges außerordentliches Rechtsmittel zurückgewiesen werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Da der Beklagte schließlich auch im Rahmen seiner Rechtsrüge keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes aufzuzeigen vermag, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, muss sein daher unzulässiges außerordentliches Rechtsmittel zurückgewiesen werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E82686 7Ob237.06pSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RZ 2007,118 EÜ161 - RZ 2007 EÜ161 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00237.06P.1023.000Dokumentnummer
JJT_20061023_OGH0002_0070OB00237_06P0000_000