TE OGH 2006/10/23 7Ob235/06v

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Veröffentlicht am 23.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. P***** Gesellschaft m. b.H., *****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und andere Rechtsanwälte in Linz, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1.) J***** GmbH, *****, vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, und 2.) V***** GmbH & Co, *****, vertreten durch Bruckmüller Zeitler Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei T*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Walter Mörth und Dr. Georg Buder, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 50.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2006, GZ 3 R 55/06p-39, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den Rechtsstreit entscheidet, ob die Bestandnehmerin G***** KG (im Folgenden G*****) bereits vor dem von der Klägerin verschuldeten Wasserschaden vom 4./5. 5. 2002 wirksam von dem zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Pachtvertrag zurückgetreten war und wenn nein, ob der Wasserschaden einen tauglichen Rücktrittsgrund bildete. Die erstere Frage hängt davon ab, ob die von G***** vorgenommene Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen angemessen war. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Angemessenheit der Nachfrist auf Grund der Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen (JBl 1930, 81; EvBl 1960/317 = HS 214; JBl 1975, 262; 4 Ob 1565/95). Dabei ist auf die Interessen des Schuldners wie des Gläubigers Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0018458). Bei einer zu kurz bemessenen Nachfrist hat die Rücktrittserklärung keine Wirkung, wenn der Schuldner die Leistung in angemessener Frist erbringt (4 Ob 1565/95 mwN). Diese Grundsätze wurden vom Berufungsgericht nicht nur bereits wiedergegeben, sondern von ihm auch beachtet. Seine Ansicht, die von G***** eingeräumte Nachfrist von 14 Tagen sei nach den festgestellten Umständen zu kurz bemessen gewesen und die Beklagte habe die Übergabe der Bestandsache innerhalb angemessener Frist angeboten, ist zumindest vertretbar und bildet daher entgegen der Meinung der Revisionswerberin keinen tauglichen Zulassungsgrund. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobenen Vorwurf, das Berufungsgericht habe - ohne Beweiswiederholung - umfangreiche Feststellungen getroffen, um seine Rechtsansicht begründen zu können, ist unberechtigt. Das Berufungsgericht stützt seine betreffenden rechtlichen Erwägungen nur auf die erstgerichtlichen Feststellungen und aktenkundige Umstände, die völlig unstrittig sind. Mit ihrem weiteren Einwand, die Angemessenheit der Nachfristsetzung hätte mangels eines entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten vom Berufungsgericht gar nicht geprüft werden dürfen, widerspricht die Revisionswerberin der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, die Beklagte habe in dem von ihr in der Verhandlung am 29. 1. 2004 vorgetragenen Schriftsatz vom 2. 10. 2003 ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen ein bestimmter Umstand als vorgebracht anzunehmen ist, stellt jedoch eine Frage des Einzelfalles und daher ebensowenig eine erhebliche Rechtsfrage dar wie die Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0042828 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre (vgl 1 Ob 83/99h; 7 Ob 322/00d; 10 Ob 66/00d; 7 Ob 73/05v uva) oder gegen die Denkgesetze verstieße (5 Ob 136/02p; 7 Ob 228/04m; 7 Ob 73/05v ua). Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu. Von einer in diesem Zusammenhang von der Revision reklamierten Aktenwidrigkeit kann keine Rede sein. Ein betreffender Verfahrensmangel wurde vom Berufungsgericht verneint und kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963). Schließlich wird von der Revisionswerberin - gleich eingangs ihrer Zulassungsbeschwerde - noch die Ansicht vertreten, das Berufungsgericht habe sich darüber hinweggesetzt, dass G***** zum Zeitpunkt des (zweiten) Wasserschadens selbst nicht leistungsbereit und daher nach oberstgerichtlicher Judikatur zu den §§ 918 ff ABGB zum Vertragsrücktritt nicht berechtigt gewesen sei. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der von der Klägerin zu vertretende Wasserschaden habe einen tauglichen Rücktrittsgrund dargestellt, fußt allerdings auf dem klaren Wortlaut des § 1117 ABGB, wonach der Bestandnehmer berechtigt ist, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar wird. Dass G***** der - rechtsirrigen - Auffassung war, auch schon aus einem anderen Grund zum Rücktritt vom Unternehmenspachtvertrag berechtigt gewesen zu sein, kann nichts daran ändern, dass der (neuerliche) Wasserschaden, der die Bestandsache für längere Zeit zum bedungenen Gebrauch untauglich machte, einen wirksamen Rücktritt ermöglichte. Da dies auf der Hand liegt, kann auch darin kein tauglicher Grund für die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels der Klägerin erblickt werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Den Rechtsstreit entscheidet, ob die Bestandnehmerin G***** KG (im Folgenden G*****) bereits vor dem von der Klägerin verschuldeten Wasserschaden vom 4./5. 5. 2002 wirksam von dem zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Pachtvertrag zurückgetreten war und wenn nein, ob der Wasserschaden einen tauglichen Rücktrittsgrund bildete. Die erstere Frage hängt davon ab, ob die von G***** vorgenommene Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen angemessen war. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Angemessenheit der Nachfrist auf Grund der Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen (JBl 1930, 81; EvBl 1960/317 = HS 214; JBl 1975, 262; 4 Ob 1565/95). Dabei ist auf die Interessen des Schuldners wie des Gläubigers Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0018458). Bei einer zu kurz bemessenen Nachfrist hat die Rücktrittserklärung keine Wirkung, wenn der Schuldner die Leistung in angemessener Frist erbringt (4 Ob 1565/95 mwN). Diese Grundsätze wurden vom Berufungsgericht nicht nur bereits wiedergegeben, sondern von ihm auch beachtet. Seine Ansicht, die von G***** eingeräumte Nachfrist von 14 Tagen sei nach den festgestellten Umständen zu kurz bemessen gewesen und die Beklagte habe die Übergabe der Bestandsache innerhalb angemessener Frist angeboten, ist zumindest vertretbar und bildet daher entgegen der Meinung der Revisionswerberin keinen tauglichen Zulassungsgrund. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin erhobenen Vorwurf, das Berufungsgericht habe - ohne Beweiswiederholung - umfangreiche Feststellungen getroffen, um seine Rechtsansicht begründen zu können, ist unberechtigt. Das Berufungsgericht stützt seine betreffenden rechtlichen Erwägungen nur auf die erstgerichtlichen Feststellungen und aktenkundige Umstände, die völlig unstrittig sind. Mit ihrem weiteren Einwand, die Angemessenheit der Nachfristsetzung hätte mangels eines entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten vom Berufungsgericht gar nicht geprüft werden dürfen, widerspricht die Revisionswerberin der Auffassung des Gerichtes zweiter Instanz, die Beklagte habe in dem von ihr in der Verhandlung am 29. 1. 2004 vorgetragenen Schriftsatz vom 2. 10. 2003 ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen ein bestimmter Umstand als vorgebracht anzunehmen ist, stellt jedoch eine Frage des Einzelfalles und daher ebensowenig eine erhebliche Rechtsfrage dar wie die Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0042828 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar wäre vergleiche 1 Ob 83/99h; 7 Ob 322/00d; 10 Ob 66/00d; 7 Ob 73/05v uva) oder gegen die Denkgesetze verstieße (5 Ob 136/02p; 7 Ob 228/04m; 7 Ob 73/05v ua). Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu. Von einer in diesem Zusammenhang von der Revision reklamierten Aktenwidrigkeit kann keine Rede sein. Ein betreffender Verfahrensmangel wurde vom Berufungsgericht verneint und kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0042963). Schließlich wird von der Revisionswerberin - gleich eingangs ihrer Zulassungsbeschwerde - noch die Ansicht vertreten, das Berufungsgericht habe sich darüber hinweggesetzt, dass G***** zum Zeitpunkt des (zweiten) Wasserschadens selbst nicht leistungsbereit und daher nach oberstgerichtlicher Judikatur zu den Paragraphen 918, ff ABGB zum Vertragsrücktritt nicht berechtigt gewesen sei. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der von der Klägerin zu vertretende Wasserschaden habe einen tauglichen Rücktrittsgrund dargestellt, fußt allerdings auf dem klaren Wortlaut des Paragraph 1117, ABGB, wonach der Bestandnehmer berechtigt ist, auch vor Verlauf der bedungenen Zeit von dem Vertrag ohne Kündigung abzustehen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht oder wenn ein beträchtlicher Teil durch Zufall auf eine längere Zeit entzogen oder unbrauchbar wird. Dass G***** der - rechtsirrigen - Auffassung war, auch schon aus einem anderen Grund zum Rücktritt vom Unternehmenspachtvertrag berechtigt gewesen zu sein, kann nichts daran ändern, dass der (neuerliche) Wasserschaden, der die Bestandsache für längere Zeit zum bedungenen Gebrauch untauglich machte, einen wirksamen Rücktritt ermöglichte. Da dies auf der Hand liegt, kann auch darin kein tauglicher Grund für die Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels der Klägerin erblickt werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E82431 7Ob235.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00235.06V.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20061023_OGH0002_0070OB00235_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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