Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kazimierz S*****, vertreten durch Mag. Ursula Hubacek, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 2006, GZ 7 Rs 63/06w-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Dezember 2005, GZ 25 Cgs 85/05f-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 3. März 1922 geborene Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen, bezieht seit April 1987 von der staatlichen Versicherungsanstalt Polens eine Alterspension. Als Pensionist unterliegt er in seinem Wohnortstaat der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wobei die staatliche Krankenkasse Polens zuständiger Krankenversicherungsträger ist. Seit Dezember 2000 bezieht der Kläger auch von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 21. 2. 2005 wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung des Pflegegeldes mit der Begründung abgewiesen, Beziehern einer Pension mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat des EWR oder der Schweiz gebühre bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ein Pflegegeld, wenn bei Anwendung der VO Nr 1408/71 Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung bestehe. Der Kläger erfülle diese Voraussetzung nicht, weil durch seine Einbeziehung in die Krankenversicherung des Wohnortstaates kein Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung bestehe.
Das Erstgericht wies das dagegen vom Kläger erhobene und auf die Gewährung des Pflegegeldes im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 9. 2004 gerichtete Klagebegehren ab. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass für den Kläger nach der Zuständigkeitsregelung des Art 28 der VO Nr 1408/71 polnisches Krankenversicherungsrecht maßgebend sei. Die Geldleistungen seien daher durch den leistungszuständigen polnischen Versicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu erbringen.Das Erstgericht wies das dagegen vom Kläger erhobene und auf die Gewährung des Pflegegeldes im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 9. 2004 gerichtete Klagebegehren ab. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass für den Kläger nach der Zuständigkeitsregelung des Artikel 28, der VO Nr 1408/71 polnisches Krankenversicherungsrecht maßgebend sei. Die Geldleistungen seien daher durch den leistungszuständigen polnischen Versicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu erbringen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Nach der Entscheidung des EuGH vom 8. 3. 2001, Rs C-215/99, Jauch, handle es sich beim österreichischen Bundespflegegeld um eine Leistung bei Krankheit im Sinne der VO Nr 1408/71, welches gemäß Art 19 Abs 1 lit b dieser Verordnung unabhängig davon auszuzahlen sei, in welchem Mitgliedstaat ein Pflegebedürftiger wohne, der die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Ein Export des Pflegegeldes habe aber nur dann zu erfolgen, wenn ein österreichischer Sozialversicherungsträger für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit nach den Bestimmungen der VO Nr 1408/71 überhaupt zuständig sei. Nach Art 27 dieser VO erhalte ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt sei und nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet er wohne, Anspruch auf Leistungen bei Krankheit habe, diese Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu dessen Lasten, als ob er einen Rentenanspruch nur nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates hätte. Für sämtliche dem Kläger zustehenden Leistungen bei Krankheit sei somit ausschließlich und endgültig der polnische Sozialversicherungsträger zuständig. Da somit in diesem Bereich keine Geldleistungspflicht eines österreichischen Sozialversicherungsträger bestehe, komme auch ein Export des Pflegegeldes an den Kläger nicht in Betracht. Schließlich sei für den Standpunkt des Klägers auch aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 7. 9. 1998, BGBl III 2000/212, nichts zu gewinnen, da seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. 5. 2004 im Verhältnis zwischen Polen und Österreich anstelle dieses bilateralen Abkommens die VO Nr 1408/71 und Nr 574/72 maßgebend seien. Lediglich in - hier nicht einschlägigen - Einzelfällen, die von der VO Nr 1408/71 in persönlicher oder sachlicher Hinsicht nicht erfasst seien, könnten noch einzelne Bestimmungen des Abkommens rechtlich relevant sein.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Nach der Entscheidung des EuGH vom 8. 3. 2001, Rs C-215/99, Jauch, handle es sich beim österreichischen Bundespflegegeld um eine Leistung bei Krankheit im Sinne der VO Nr 1408/71, welches gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera b, dieser Verordnung unabhängig davon auszuzahlen sei, in welchem Mitgliedstaat ein Pflegebedürftiger wohne, der die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfülle. Ein Export des Pflegegeldes habe aber nur dann zu erfolgen, wenn ein österreichischer Sozialversicherungsträger für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit nach den Bestimmungen der VO Nr 1408/71 überhaupt zuständig sei. Nach Artikel 27, dieser VO erhalte ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug von Renten berechtigt sei und nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet er wohne, Anspruch auf Leistungen bei Krankheit habe, diese Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu dessen Lasten, als ob er einen Rentenanspruch nur nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates hätte. Für sämtliche dem Kläger zustehenden Leistungen bei Krankheit sei somit ausschließlich und endgültig der polnische Sozialversicherungsträger zuständig. Da somit in diesem Bereich keine Geldleistungspflicht eines österreichischen Sozialversicherungsträger bestehe, komme auch ein Export des Pflegegeldes an den Kläger nicht in Betracht. Schließlich sei für den Standpunkt des Klägers auch aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 7. 9. 1998, BGBl römisch III 2000/212, nichts zu gewinnen, da seit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union am 1. 5. 2004 im Verhältnis zwischen Polen und Österreich anstelle dieses bilateralen Abkommens die VO Nr 1408/71 und Nr 574/72 maßgebend seien. Lediglich in - hier nicht einschlägigen - Einzelfällen, die von der VO Nr 1408/71 in persönlicher oder sachlicher Hinsicht nicht erfasst seien, könnten noch einzelne Bestimmungen des Abkommens rechtlich relevant sein.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Exportes von Bundespflegegeld in den von Art 27 der VO Nr 1408/71 erfassten Fällen noch nicht vorliege.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Exportes von Bundespflegegeld in den von Artikel 27, der VO Nr 1408/71 erfassten Fällen noch nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger verweist in seinen Rechtsmittelausführungen wiederum auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Jauch, wonach es sich beim Pflegegeld um eine Leistung bei Krankheit im Sinne des Art 4 Abs 1 lit a der VO Nr 1408/71 handle und es gegen Art 19 Abs 1 lit b und die entsprechenden anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels III dieser Verordnung verstoße, den Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG davon abhängig zu machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Wenn der Kläger in Österreich wohnhaft wäre, wäre er in der österreichischen Krankenversicherung teilversichert und es wäre gemäß Art 27 der VO Nr 1408/71 der österreichische Sozialversicherungsträger leistungszuständig. Damit sei aber der Export der Pflegegeldleistung im vorliegenden Fall wiederum davon abhängig, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe, was gegen die Intention der VO Nr 1408/71 sei und auch der Rechtsprechung des EuGH widerspreche. Es sei daher, wenn der Anspruch auf Sach- und Geldleistungen des Sozialversicherungsträgers lediglich davon abhängig sei, wo der Versicherte seinen ordentlichen Wohnsitz habe, das Pflegegeld zu exportieren. Darüber hinaus habe der Kläger auch aufgrund des Art 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über soziale Sicherheit, BGBl III 2000/212, Anspruch auf Pflegegeld.Der Kläger verweist in seinen Rechtsmittelausführungen wiederum auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Jauch, wonach es sich beim Pflegegeld um eine Leistung bei Krankheit im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der VO Nr 1408/71 handle und es gegen Artikel 19, Absatz eins, Litera b und die entsprechenden anderen Abschnitte des Kapitels 1 des Titels römisch III dieser Verordnung verstoße, den Anspruch auf die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG davon abhängig zu machen, dass der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Wenn der Kläger in Österreich wohnhaft wäre, wäre er in der österreichischen Krankenversicherung teilversichert und es wäre gemäß Artikel 27, der VO Nr 1408/71 der österreichische Sozialversicherungsträger leistungszuständig. Damit sei aber der Export der Pflegegeldleistung im vorliegenden Fall wiederum davon abhängig, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe, was gegen die Intention der VO Nr 1408/71 sei und auch der Rechtsprechung des EuGH widerspreche. Es sei daher, wenn der Anspruch auf Sach- und Geldleistungen des Sozialversicherungsträgers lediglich davon abhängig sei, wo der Versicherte seinen ordentlichen Wohnsitz habe, das Pflegegeld zu exportieren. Darüber hinaus habe der Kläger auch aufgrund des Artikel 5, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über soziale Sicherheit, BGBl römisch III 2000/212, Anspruch auf Pflegegeld.
Diesen Ausführungen ist insoweit beizupflichten, als nach der Entscheidung des EuGH vom 8. 3. 2001, Rs C-215/99, Jauch, Slg 2001, I-01901, das Bundespflegegeld bei einer gemeinschaftsrechtlichen Begriffsauslegung als Geldleistung bei Krankheit im Sinne des Art 4 Abs 1 lit a der VO Nr 1408/71 zu qualifizieren ist und daher nach den Artikeln 13 ff der VO bzw nach den speziellen Zuständigkeitsvorschriften für die Leistungen bei Krankheit (vgl Art 19 Abs 1 lit b, 25 Abs 1 lit b und 28 Abs 1 lit b der VO) auch in das Ausland zu exportieren ist, wenn Österreich für die Gewährung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft zuständig ist (SSV-NF 17/115 mwN). Vor einem Leistungsexport ist aber - so wie bei einer ganz normalen Krankenversicherung - zu prüfen, ob nicht ein anderer EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat bzw die Schweiz für die Gewährung der Leistungen bei Krankheit vorrangig zuständig ist. Trifft dies zu, ist der Export des Bundespflegegeldes nicht verpflichtend (vgl Talir, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit - eine Betrachtung aus zwischenstaatlicher Sicht, SozSi 2003, 252 ff [254]). Für die Beurteilung dieser Frage hat bereits das Berufungsgericht zutreffend auf die hier maßgebende Zuständigkeitsregel des Art 27 der VO Nr 1408/71 verwiesen. Danach erhalten ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, darunter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug von Renten berechtigt ist und - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Art 18 und Anh VI- nach den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen diese Leistungen vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten, als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt wäre. Diese Regelung bestimmt somit für Bezieher von Teilrenten aus mehreren Mitgliedstaaten (Doppel- oder Mehrfachrentner) und deren Familienangehörige das Wohnland als primären kollisionsrechtlichen Anknüpfungspunkt und den dort zuständigen Träger als ausschließlich und endgültig leistungszuständig und kostentragungspflichtig, sofern (auch) nach dessen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Leistungen im Falle von Krankheit und Mutterschaft besteht (vgl Schuler in Fuchs [Hrsg], Europäisches Sozialrecht4 282). Bezieher einer Pension sowohl des Wohnortstaates als auch eines anderen EWR-Staates sind daher lediglich der Krankenversicherung des Wohnortstaates zugeordnet, wenn der Pensionsbezug - wie im vorliegenden Fall - im Wohnortstaat einen entsprechenden Leistungsanspruch eröffnet. In diesem Fall hat auch lediglich von der vom Wohnortstaat gewährten Pension ein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen zu erfolgen (vgl Teschner/Widlar, MGA ASVG 90. ErgLfg Anm 1b zu § 73). Da der in Polen wohnhafte Kläger auch eine Rente nach polnischem Recht bezieht, ist gemäß Art 27 VO Nr 1408/71 ausschließlich der polnische Krankenversicherungsträger zur Leistungserbringung verpflichtet und scheidet aufgrund dieser Zuständigkeitsregelung ein Leistungsexport mangels Leistungszuständigkeit des österreichischen Trägers aus (vgl Resch, Exportverpflichtung für österreichisches Pflegegeld, RdW 2001/322, 288 ff [290]; Spiegel, Revolution oder Evolution? SozSi 2001, 365 ff [381]). Der Kläger kann daher den von ihm begehrten Export des Pflegegeldes nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen der VO Nr 1408/71 stützen.Diesen Ausführungen ist insoweit beizupflichten, als nach der Entscheidung des EuGH vom 8. 3. 2001, Rs C-215/99, Jauch, Slg 2001, I-01901, das Bundespflegegeld bei einer gemeinschaftsrechtlichen Begriffsauslegung als Geldleistung bei Krankheit im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der VO Nr 1408/71 zu qualifizieren ist und daher nach den Artikeln 13 ff der VO bzw nach den speziellen Zuständigkeitsvorschriften für die Leistungen bei Krankheit vergleiche Artikel 19, Absatz eins, Litera b,, 25 Absatz eins, Litera b und 28 Absatz eins, Litera b, der VO) auch in das Ausland zu exportieren ist, wenn Österreich für die Gewährung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft zuständig ist (SSV-NF 17/115 mwN). Vor einem Leistungsexport ist aber - so wie bei einer ganz normalen Krankenversicherung - zu prüfen, ob nicht ein anderer EU-Mitgliedsstaat, EWR-Staat bzw die Schweiz für die Gewährung der Leistungen bei Krankheit vorrangig zuständig ist. Trifft dies zu, ist der Export des Bundespflegegeldes nicht verpflichtend vergleiche Talir, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit - eine Betrachtung aus zwischenstaatlicher Sicht, SozSi 2003, 252 ff [254]). Für die Beurteilung dieser Frage hat bereits das Berufungsgericht zutreffend auf die hier maßgebende Zuständigkeitsregel des Artikel 27, der VO Nr 1408/71 verwiesen. Danach erhalten ein Rentner, der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, darunter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, zum Bezug von Renten berechtigt ist und - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 und Anh VI- nach den Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Mitgliedstaats Anspruch auf Leistungen hat, sowie seine Familienangehörigen diese Leistungen vom Träger des Wohnortes und zu dessen Lasten, als ob der Rentner nach den Rechtsvorschriften nur dieses Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt wäre. Diese Regelung bestimmt somit für Bezieher von Teilrenten aus mehreren Mitgliedstaaten (Doppel- oder Mehrfachrentner) und deren Familienangehörige das Wohnland als primären kollisionsrechtlichen Anknüpfungspunkt und den dort zuständigen Träger als ausschließlich und endgültig leistungszuständig und kostentragungspflichtig, sofern (auch) nach dessen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Leistungen im Falle von Krankheit und Mutterschaft besteht vergleiche Schuler in Fuchs [Hrsg], Europäisches Sozialrecht4 282). Bezieher einer Pension sowohl des Wohnortstaates als auch eines anderen EWR-Staates sind daher lediglich der Krankenversicherung des Wohnortstaates zugeordnet, wenn der Pensionsbezug - wie im vorliegenden Fall - im Wohnortstaat einen entsprechenden Leistungsanspruch eröffnet. In diesem Fall hat auch lediglich von der vom Wohnortstaat gewährten Pension ein Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen zu erfolgen vergleiche Teschner/Widlar, MGA ASVG 90. ErgLfg Anmerkung 1b zu Paragraph 73,). Da der in Polen wohnhafte Kläger auch eine Rente nach polnischem Recht bezieht, ist gemäß Artikel 27, VO Nr 1408/71 ausschließlich der polnische Krankenversicherungsträger zur Leistungserbringung verpflichtet und scheidet aufgrund dieser Zuständigkeitsregelung ein Leistungsexport mangels Leistungszuständigkeit des österreichischen Trägers aus vergleiche Resch, Exportverpflichtung für österreichisches Pflegegeld, RdW 2001/322, 288 ff [290]; Spiegel, Revolution oder Evolution? SozSi 2001, 365 ff [381]). Der Kläger kann daher den von ihm begehrten Export des Pflegegeldes nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen der VO Nr 1408/71 stützen.
Ein entsprechender Anspruch des Klägers kann aber auch nicht mit Erfolg aus den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 7. 9. 1998, BGBl III 2000/212, abgeleitet werden. Nach Art 2 Abs 1 dieses Abkommens bezieht sich das Abkommen auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Pensionsversicherung (mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat) und das Arbeitslosengeld. Nach Art 2 Abs 2 bezieht sich dieses Abkommen, soweit Abs 3 nicht anderes bestimmt, auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Abs 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen. Nach Art 2 Abs 3 bezieht sich dieses Abkommen nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen. Im Kapitel 1 (Art 10 bis 13) des Abkommens betreffend Krankheit und Mutterschaft werden sowohl die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten als auch die Gewährung von Sach- und Geldleistungen während eines vorübergehenden Aufenthaltes im anderen Vertragsstaat näher geregelt.Ein entsprechender Anspruch des Klägers kann aber auch nicht mit Erfolg aus den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 7. 9. 1998, BGBl römisch III 2000/212, abgeleitet werden. Nach Artikel 2, Absatz eins, dieses Abkommens bezieht sich das Abkommen auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Pensionsversicherung (mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat) und das Arbeitslosengeld. Nach Artikel 2, Absatz 2, bezieht sich dieses Abkommen, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz eins, bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen. Nach Artikel 2, Absatz 3, bezieht sich dieses Abkommen nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen. Im Kapitel 1 (Artikel 10 bis 13) des Abkommens betreffend Krankheit und Mutterschaft werden sowohl die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten als auch die Gewährung von Sach- und Geldleistungen während eines vorübergehenden Aufenthaltes im anderen Vertragsstaat näher geregelt.
Während in den von Österreich abgeschlossenen sogenannten „EWR-Ergänzungsabkommen" in der Regel eine Identität zwischen dem sachlichen Geltungsbereich der VO Nr 1408/71 und jenem der EWR-Ergänzungsabkommen besteht (vgl Art 2 Abs 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit vom 4. 10. 1995, BGBl III 1998/138: „Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst sind, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung"; vgl in diesem Sinne auch Art 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über soziale Sicherheit vom 31. 7. 1997, BGBl III 1999/156 bzw Art 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über soziale Sicherheit vom 16. 12. 1998, BGBl III 2000/205: „Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst sind."), wird in anderen von Österreich mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit der sachliche Geltungsbereich des Abkommens in einer mit Art 2 Abs 1 des AbkSozSi-Polen im Wesentlichen gleichlautenden Regelung definiert. So bezieht sich beispielsweise auch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. 6. 1998, BGBl III 2002/100, nach seinem Art 2 Abs 1 („Sachlicher Geltungsbereich") ausdrücklich „auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung über das Notariat und auf das Arbeitslosengeld" (vgl auch Art 2 Abs 1 Z 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über soziale Sicherheit vom 20. 7. 1999, BGBl III 2001/95). Daraus folgt, dass der sachliche Geltungsbereich des hier maßgebenden AbkSozSi-Polen - anders als in den oben erwähnten EWR-Ergänzungsabkommen - mit dem sachlichen Geltungsbereich der VO Nr 1408/71 nicht ident ist, sondern die österreichischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung, Unfallversicherung, die Pensionsversicherung (mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat) und das Arbeitslosengeld erfasst. Der sachliche Geltungsbereich des AbkSozSi-Polen erfasst daher österreichischerseits bestimmte bundesgesetzliche Rechtsvorschriften (vgl dazu die Aufstellung über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften in Siedl/Spiegel, ZwischenstSV Lfg 27 AllgTeil, AllgBest-II/3, Seite 17f). Dazu gehört allerdings nicht das Bundespflegegeldgesetz, weil es einerseits nicht unter die in dem Abkommen umschriebenen Rechtsvorschriften betreffend die Unfallversicherung oder Pensionsversicherung zu subsumieren ist und es sich andererseits dabei um ein neues System bzw einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit im Sinne der Abkommen handelt, sodass das BPGG von diesem bilateralen Abkommen nicht erfasst wird (Siedl/Spiegel, ZwischenstSV aaO 21). Im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften handelt es sich beim Pflegegeld auch nicht um eine Leistung aus der österreichischen Krankenversicherung (vgl zur Abgrenzung Gruber/Pallinger, BPGG § 1 Rz 4 ff). Der erkennende Senat gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom sachlichen Geltungsbereich des AbkSozSi-Polen nicht erfasst wird. Es kommt daher im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch Art 5 dieses Abkommens betreffend den Leistungsexport an die jeweils im anderen Vertragsstaat wohnenden Berechtigten - mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften und den besonderen Ausnahmeleistungen nach den polnischen Rechtsvorschriften - nicht zur Anwendung. Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf die weitere Frage ob bzw inwieweit trotz der allgemeinen Regelung des Art 6 VO Nr 1408/71, wonach das Abkommensrecht von den Koordinierungsregeln der VO Nr 1408/71 verdrängt wird, ein für den Revisionswerber günstigeres Abkommensrecht weiterhin anwendbar bleibt (vgl dazu Schrammel/Winkler, Arbeits- und Sozialrecht der Europäischen Gemeinschaft 179 f; Steinmeyer in Fuchs [Hrsg], Europäisches Sozialrecht4 133 ff jeweils mwN).Während in den von Österreich abgeschlossenen sogenannten „EWR-Ergänzungsabkommen" in der Regel eine Identität zwischen dem sachlichen Geltungsbereich der VO Nr 1408/71 und jenem der EWR-Ergänzungsabkommen besteht vergleiche Artikel 2, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit vom 4. 10. 1995, BGBl römisch III 1998/138: „Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst sind, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung"; vergleiche in diesem Sinne auch Artikel 2, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über soziale Sicherheit vom 31. 7. 1997, BGBl römisch III 1999/156 bzw Artikel 3, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über soziale Sicherheit vom 16. 12. 1998, Bundesgesetzblatt Teil 3, 2000 aus 205:, „Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst sind."), wird in anderen von Österreich mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit der sachliche Geltungsbereich des Abkommens in einer mit Artikel 2, Absatz eins, des AbkSozSi-Polen im Wesentlichen gleichlautenden Regelung definiert. So bezieht sich beispielsweise auch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 5. 6. 1998, BGBl römisch III 2002/100, nach seinem Artikel 2, Absatz eins, („Sachlicher Geltungsbereich") ausdrücklich „auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung über das Notariat und auf das Arbeitslosengeld" vergleiche auch Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über soziale Sicherheit vom 20. 7. 1999, BGBl römisch III 2001/95). Daraus folgt, dass der sachliche Geltungsbereich des hier maßgebenden AbkSozSi-Polen - anders als in den oben erwähnten EWR-Ergänzungsabkommen - mit dem sachlichen Geltungsbereich der VO Nr 1408/71 nicht ident ist, sondern die österreichischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung, Unfallversicherung, die Pensionsversicherung (mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat) und das Arbeitslosengeld erfasst. Der sachliche Geltungsbereich des AbkSozSi-Polen erfasst daher österreichischerseits bestimmte bundesgesetzliche Rechtsvorschriften vergleiche dazu die Aufstellung über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften in Siedl/Spiegel, ZwischenstSV Lfg 27 AllgTeil, AllgBest-II/3, Seite 17f). Dazu gehört allerdings nicht das Bundespflegegeldgesetz, weil es einerseits nicht unter die in dem Abkommen umschriebenen Rechtsvorschriften betreffend die Unfallversicherung oder Pensionsversicherung zu subsumieren ist und es sich andererseits dabei um ein neues System bzw einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit im Sinne der Abkommen handelt, sodass das BPGG von diesem bilateralen Abkommen nicht erfasst wird (Siedl/Spiegel, ZwischenstSV aaO 21). Im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften handelt es sich beim Pflegegeld auch nicht um eine Leistung aus der österreichischen Krankenversicherung vergleiche zur Abgrenzung Gruber/Pallinger, BPGG Paragraph eins, Rz 4 ff). Der erkennende Senat gelangt somit zu dem Ergebnis, dass die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom sachlichen Geltungsbereich des AbkSozSi-Polen nicht erfasst wird. Es kommt daher im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch Artikel 5, dieses Abkommens betreffend den Leistungsexport an die jeweils im anderen Vertragsstaat wohnenden Berechtigten - mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie der Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften und den besonderen Ausnahmeleistungen nach den polnischen Rechtsvorschriften - nicht zur Anwendung. Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf die weitere Frage ob bzw inwieweit trotz der allgemeinen Regelung des Artikel 6, VO Nr 1408/71, wonach das Abkommensrecht von den Koordinierungsregeln der VO Nr 1408/71 verdrängt wird, ein für den Revisionswerber günstigeres Abkommensrecht weiterhin anwendbar bleibt vergleiche dazu Schrammel/Winkler, Arbeits- und Sozialrecht der Europäischen Gemeinschaft 179 f; Steinmeyer in Fuchs [Hrsg], Europäisches Sozialrecht4 133 ff jeweils mwN).
Da somit eine taugliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers nicht besteht, waren die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E8245210ObS157.06wSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht ininfas 2007,50/S14 - infas 2007 S14 = RdW 2007/266 S 235 - RdW2007,235 = SSV-NF 20/72 = DRdA 2008,248/18 (Karl) - DRdA 2008/18(Karl) = SZ 2006/163XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00157.06W.1024.000Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009