TE OGH 2006/10/24 5Ob217/06g

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter S*****, vertreten durch Dr. Helmut Berger-Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Margit S*****, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Testaments (Streitwert EUR 218.018 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2006, GZ 12 R 31/06a-51, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Erbrechtsklage begehrt der Kläger als dem Gesetz nach berufener Erbe die Feststellung der Unwirksamkeit der von seinem Vater zugunsten der Beklagten als Alleinerbin getroffenen letztwilligen Verfügung im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Beklagte habe als Beschäftigte der „Volkshilfe Niederösterreich" den Erblasser gepflegt. Gemäß § 17 der bestehenden Betriebsvereinbarung der „Volkshilfe Niederösterreich", welche die Beklagte auch unterfertigt habe, sei es ihr untersagt gewesen, in Hinblick auf ihre Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Durch die Abgabe der Erbserklärung sowie durch Mitwirkung an der Errichtung des Testaments habe sie gegen diese Verpflichtung verstoßen. Es sei sittenwidrig, wenn die Beklagte einen Anspruch auf das Erbe stelle. Sie verstoße dadurch überdies gegen vertragliche Schutzpflichten.Mit der vorliegenden Erbrechtsklage begehrt der Kläger als dem Gesetz nach berufener Erbe die Feststellung der Unwirksamkeit der von seinem Vater zugunsten der Beklagten als Alleinerbin getroffenen letztwilligen Verfügung im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Beklagte habe als Beschäftigte der „Volkshilfe Niederösterreich" den Erblasser gepflegt. Gemäß Paragraph 17, der bestehenden Betriebsvereinbarung der „Volkshilfe Niederösterreich", welche die Beklagte auch unterfertigt habe, sei es ihr untersagt gewesen, in Hinblick auf ihre Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. Durch die Abgabe der Erbserklärung sowie durch Mitwirkung an der Errichtung des Testaments habe sie gegen diese Verpflichtung verstoßen. Es sei sittenwidrig, wenn die Beklagte einen Anspruch auf das Erbe stelle. Sie verstoße dadurch überdies gegen vertragliche Schutzpflichten.

Im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments habe die Beklagte ihre Tätigkeit bei der „Volkshilfe Niederösterreich" zwar bereits eingestellt gehabt und den Erblasser privat gepflegt. Das Verbot, Vermögensvorteile von der betreuten Person anzunehmen, wirke aber über die unmittelbare Tätigkeit für die „Volkshilfe Niederösterreich" hinaus.

Rechtliche Beurteilung

Dazu hat der erkennende Senat erwogen:

Unbeschadet der Frage, ob das Verbot der im Pflegedienst Beschäftigten, einen Vermögensvorteil von Pflegebefohlenen anzunehmen, zulässiger Weise in einer Betriebsvereinbarung enthalten war oder es sich diesbezüglich um eine privatrechtliche Vereinbarung handelte, sowie unbeschadet der Frage der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung über die Beschäftigungsdauer hinaus, erstreckt sich ein solches Verbot keinesfalls dergestalt auf einen Dritten, dass ein Erblasser bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung dadurch beschränkt werden könnte (vgl zum Grundsatz der Testierfreiheit 2 Ob 382/97h; RIS-Justiz RS0012364 ua). Eine Unwirksamkeit oder Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung, worauf ja die Erbsrechtsklage als Feststellungsklage gerichtet ist (vgl 1 Ob 600/89 = SZ 62/131; 7 Ob 2059/96m = NZ 1997, 61), ist daraus nicht abzuleiten.Unbeschadet der Frage, ob das Verbot der im Pflegedienst Beschäftigten, einen Vermögensvorteil von Pflegebefohlenen anzunehmen, zulässiger Weise in einer Betriebsvereinbarung enthalten war oder es sich diesbezüglich um eine privatrechtliche Vereinbarung handelte, sowie unbeschadet der Frage der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung über die Beschäftigungsdauer hinaus, erstreckt sich ein solches Verbot keinesfalls dergestalt auf einen Dritten, dass ein Erblasser bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung dadurch beschränkt werden könnte vergleiche zum Grundsatz der Testierfreiheit 2 Ob 382/97h; RIS-Justiz RS0012364 ua). Eine Unwirksamkeit oder Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung, worauf ja die Erbsrechtsklage als Feststellungsklage gerichtet ist vergleiche 1 Ob 600/89 = SZ 62/131; 7 Ob 2059/96m = NZ 1997, 61), ist daraus nicht abzuleiten.

Die vom Revisionswerber aufgeworfene Rechtsfrage der Wirksamkeit des Verbots zu Lasten der Beklagten ist daher im gegenständlichen Erbrechtsstreit nicht zu beantworten.

Die weiters geltend gemachten Gründe für die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung scheitern an den maßgeblichen Feststellungen, die keinen Hinweis auf beim Erblasser bestehende Willensmängel bei Errichtung der letztwilligen Verfügung iSd § 565 ABGB lieferten. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es stelle noch keine Beeinträchtigung des Willens eines Erblassers dar, wenn er seine letztwillige Verfügung in der Absicht errichtete, die Pflege durch die präsumtive Erbin sicherzustellen, erweist sich schon deshalb nicht als korrekturbedürftig, weil entgegen der Ansicht des Revisionswerbers bei einem solchen Motiv noch keineswegs regelmäßig die Drohung verbunden ist, der Erblasser werde ansonsten einen ungerechten Nachteil erfahren, etwa in Heimpflege übergeben werden. Soweit der Revisionswerber eine in diese Richtung weisende Erpressung des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung unterstellt, weicht er von den getroffenen Feststellungen ab. Die ao Revision ist insofern nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war daher die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Die weiters geltend gemachten Gründe für die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung scheitern an den maßgeblichen Feststellungen, die keinen Hinweis auf beim Erblasser bestehende Willensmängel bei Errichtung der letztwilligen Verfügung iSd Paragraph 565, ABGB lieferten. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es stelle noch keine Beeinträchtigung des Willens eines Erblassers dar, wenn er seine letztwillige Verfügung in der Absicht errichtete, die Pflege durch die präsumtive Erbin sicherzustellen, erweist sich schon deshalb nicht als korrekturbedürftig, weil entgegen der Ansicht des Revisionswerbers bei einem solchen Motiv noch keineswegs regelmäßig die Drohung verbunden ist, der Erblasser werde ansonsten einen ungerechten Nachteil erfahren, etwa in Heimpflege übergeben werden. Soweit der Revisionswerber eine in diese Richtung weisende Erpressung des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung unterstellt, weicht er von den getroffenen Feststellungen ab. Die ao Revision ist insofern nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E824155Ob217.06g

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEF-Z 2007/43 S 69 - EF-Z 2007,69 = EFSlg 114.033XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00217.06G.1024.000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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