TE OGH 2006/10/24 10Ob26/06f

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gert L***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei Kurt G*****, vertreten durch Dr. Lothar Schottenhamml, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Ob 121/05z bzw Nichtigerklärung des in diesem Verfahren gefassten Beschlusses des Obersten Gerichtshofes betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens 14 Cg 242/95p des Handelsgerichtes Wien (Streitwert EUR 236.186,71 sA), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als Wiederaufnahms- und Nichtigkeitsklage zu wertende Eingabe der klagenden Partei vom 5. 2. 2006 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei begehrt mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigten Eingabe vom 5. 2. 2006 erkennbar die Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Ob 121/05z bzw die Nichtigerklärung des in diesem Verfahren gefassten Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 29. 11. 2005, mit dem die von der klagenden Partei im Verfahren 16 Cg 28/02w des Handelsgerichtes Wien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Juli 2005 erhobene außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wurde.Die klagende Partei begehrt mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigten Eingabe vom 5. 2. 2006 erkennbar die Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Ob 121/05z bzw die Nichtigerklärung des in diesem Verfahren gefassten Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 29. 11. 2005, mit dem die von der klagenden Partei im Verfahren 16 Cg 28/02w des Handelsgerichtes Wien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Juli 2005 erhobene außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen wurde.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. 3. 2006, 10 Ob 26/06f, wurde die Eingabe der klagenden Partei vom 5. 2. 2006 zur Verbesserung durch deren Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückgestellt. Dieser Beschluss wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20. 9. 2006 gemäß § 8 Abs 2 ZustG durch Hinterlegung nach § 23 ZustG zugestellt.Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. 3. 2006, 10 Ob 26/06f, wurde die Eingabe der klagenden Partei vom 5. 2. 2006 zur Verbesserung durch deren Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückgestellt. Dieser Beschluss wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20. 9. 2006 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung nach Paragraph 23, ZustG zugestellt.

In einer am 4. 10. 2006 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingabe bezog sich die klagende Partei auf diese Aufforderung zur Verbesserung und führte in diesem Zusammenhang insbesondere aus, dass ihr im Verfahren 16 Cg 28/02w des Handelsgerichtes Wien die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei und Dr. Harald Jahn als Verfahrenshelfer bestellt worden sei. Es werde daher der Antrag gestellt, „diese Unterschrift dem bereits bestellten Verfahrenshelfer zuzustellen, weil ein einmal bestellter Verfahrenshelfer ist für immer bestellt ...". Dem Verbesserungsauftrag selbst kam die klagende Partei nicht nach.

Infolge der im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrschenden absoluten Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO) ist die anwaltlich nicht gefertigte, als Wiederaufnahms- und Nichtigkeitsklage zu behandelnde Eingabe der klagenden Partei vom 5. 2. 2006 nach erfolglosem Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Die der klagenden Partei im Rechtsstreit 16 Cg 28/02w des Handelsgerichtes Wien bewilligte Verfahrenshilfe wirkt nicht auch für Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklagen, weil es sich dabei um formell vollkommen selbständige Verfahren handelt (vgl 3 Ob 261/98y mwN).Infolge der im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrschenden absoluten Anwaltspflicht (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO) ist die anwaltlich nicht gefertigte, als Wiederaufnahms- und Nichtigkeitsklage zu behandelnde Eingabe der klagenden Partei vom 5. 2. 2006 nach erfolglosem Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Die der klagenden Partei im Rechtsstreit 16 Cg 28/02w des Handelsgerichtes Wien bewilligte Verfahrenshilfe wirkt nicht auch für Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklagen, weil es sich dabei um formell vollkommen selbständige Verfahren handelt vergleiche 3 Ob 261/98y mwN).

Anmerkung

E82347 10Ob26.06f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00026.06F.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20061024_OGH0002_0100OB00026_06F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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