TE OGH 2006/10/25 10Ra96/06w

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Dragostinoff als Vorsitzenden, die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr.Ciresa und den Richter des Oberlandesgerichtes Mag.Atria sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Kurt Schebesta und Franz Urban in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien *****, alle vertreten durch Dr.*****, Rechtsanwältin in Wr.Neustadt, wider die beklagte Partei Ö***** Pensionskassen AG, R*****, vertreten durch H*****, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert nach RATG: EUR 10.900,--), infolge der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.10.2005, 18 Cga 152/05m-11, gemäß §§ 2 ASGG, 492 Abs.1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Dragostinoff als Vorsitzenden, die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr.Ciresa und den Richter des Oberlandesgerichtes Mag.Atria sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Kurt Schebesta und Franz Urban in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien *****, alle vertreten durch Dr.*****, Rechtsanwältin in Wr.Neustadt, wider die beklagte Partei Ö***** Pensionskassen AG, R*****, vertreten durch H*****, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert nach RATG: EUR 10.900,--), infolge der Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.10.2005, 18 Cga 152/05m-11, gemäß Paragraphen 2, ASGG, 492 Absatz , ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.431,46 (darin enthalten EUR 238,58 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Sämtliche Kläger sind Arbeitnehmer der L***** (im Folgenden kurz: L*****). Die L***** schloss mit dem Zentralbetriebsrat der L***** im Jahre 1992 eine Betriebsvereinbarung über den Beitritt des Arbeitgebers zur Ö***** Pensionskassen AG (im Folgenden kurz: Pensionskasse) sowie in der Folge mit der Pensionskasse einen entsprechenden Pensionskassenvertrag ab (im Folgenden kurz: Betriebsvereinbarung 1992 sowie Pensionskassenvertrag 1992). Im Jahre 1999 schloss die L***** mit dem Zentralbetriebsrat der L***** wiederum eine Betriebsvereinbarung über den Beitritt des Arbeitgebers zur Pensionskasse (im Folgenden kurz: Betriebsvereinbarung 1999) sowie in der Folge einen Pensionskassenvertrag (im Folgenden kurz: Pensionskassenvertrag 1999) ab.

Mit der am 9.6.2005 zunächst beim Landesgericht Wr.Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten und in der Folge an das Erstgericht überwiesenen Klage begehrten die Kläger, dass mit Wirkung zwischen ihnen und der beklagten Partei festgestellt werde, dass auf die Kläger lediglich der Pensionskassenvertrag 1992 Anwendung findet, der Pensionskassenvertrag 1999 hinsichtlich der Kläger jedoch keinerlei rechtliche Wirkung entfaltet. Die Kläger brachten dazu vor, dass sie leitende Angestellte an diversen Standorten der L***** seien. Die Kläger seien in die Verhandlungen zum Abschluss der Betriebsvereinbarung 1992 sowie des Pensionskassenvertrages 1992 eingebunden gewesen und hätten nach Vorliegen einer Vertragsschablone zugestimmt, entsprechend dem Pensionskassenvertrag 1992 in die Mitarbeitervorsorge einbezogen zu werden. Im Jahre 1999 habe der Zentralbetriebsrat der L***** mit der beklagten Partei (ausdrückliches Klagevorbringen in ON 1, S 3 = AS 3) einen neuen Pensionskassenvertrag abgeschlossen, der auf der neuen Betriebsvereinbarung 1999 fuße. In die Verhandlung des neuen Pensionskassenvertrages seien die Kläger nicht eingebunden gewesen und auch über das Ergebnis dieser Verhandlungen nicht informiert worden. Erst gegen Ende des Jahres 2002 hätten die Kläger von der Existenz des neuen Pensionskassenvertrages erfahren, welche für sie überwiegend Verschlechterungen mit sich bringen würde. Die Kläger wären als leitende Angestellte nicht vom Zentralbetriebsrat vertreten worden und hätten sie dem neuen Pensionskassenvertrag nicht zugestimmt. Auf die Kläger sei daher weiterhin der Pensionskassenvertrag 1992 anzuwenden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wandte im Wesentlichen ihre mangelnde Passivlegitimation ein. Zwar handle es sich beim Pensionskassenvertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter, aus welchen die Arbeitnehmer gegenüber der beklagten Partei einklagbare Rechte erwerben. Welche Ansprüche ein Arbeitnehmer gegenüber der Pensionskasse habe, richte sich aber nicht nach der Betriebsvereinbarung, sondern ausschließlich nach dem Pensionskassenvertrag. Die Kläger könnten daher aus ihren vertraglichen Beziehungen zur L***** keine Ansprüche gegenüber der beklagten Partei ableiten. Diese Ansprüche ergäben sich ausschließlich aus dem Pensionskassenvertrag, im konkreten Fall dem Pensionskassenvertrag 1999. Aus dem Pensionskassenvertrag 1992 könnten keine Rechte der Kläger mehr bestehen, weil dieser durch den Pensionskassenvertrag 1999 ausdrücklich aufgehoben worden sei. Selbst bei Widersprüchen zwischen der Betriebsvereinbarung über den Beitritt zu einer Pensionskasse und dem Pensionskassenvertrag gehe der Pensionskassenvertrag hinsichtlich der Ansprüche der begünstigten Arbeitnehmer einer anderslautenden Betriebsvereinbarung vor. Sollte daher für die Kläger - auf welcher Rechtsgrundlage auch immer - die Betriebsvereinbarung 1992 weiter gelten, hätten sie ihren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Pensionskassenvertrages oder Änderung eines bestehenden Pensionskassenvertrages gegenüber ihrem Arbeitgeber durchzusetzen bzw wäre ein nicht den Vorschriften des PKG und des § 3 BPG entsprechen der Pensionskassenvertrag über Aufforderung der Finanzmarktaufsicht bei sonstiger Nichtigkeit binnen 6 Monaten abzuändern. Zwischen der beklagten Partei und der L***** bestehe jedoch derzeit lediglich ein einziger gültiger Vertrag, nämlich der Pensionskassenvertrag 1999.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wandte im Wesentlichen ihre mangelnde Passivlegitimation ein. Zwar handle es sich beim Pensionskassenvertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter, aus welchen die Arbeitnehmer gegenüber der beklagten Partei einklagbare Rechte erwerben. Welche Ansprüche ein Arbeitnehmer gegenüber der Pensionskasse habe, richte sich aber nicht nach der Betriebsvereinbarung, sondern ausschließlich nach dem Pensionskassenvertrag. Die Kläger könnten daher aus ihren vertraglichen Beziehungen zur L***** keine Ansprüche gegenüber der beklagten Partei ableiten. Diese Ansprüche ergäben sich ausschließlich aus dem Pensionskassenvertrag, im konkreten Fall dem Pensionskassenvertrag 1999. Aus dem Pensionskassenvertrag 1992 könnten keine Rechte der Kläger mehr bestehen, weil dieser durch den Pensionskassenvertrag 1999 ausdrücklich aufgehoben worden sei. Selbst bei Widersprüchen zwischen der Betriebsvereinbarung über den Beitritt zu einer Pensionskasse und dem Pensionskassenvertrag gehe der Pensionskassenvertrag hinsichtlich der Ansprüche der begünstigten Arbeitnehmer einer anderslautenden Betriebsvereinbarung vor. Sollte daher für die Kläger - auf welcher Rechtsgrundlage auch immer - die Betriebsvereinbarung 1992 weiter gelten, hätten sie ihren Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Pensionskassenvertrages oder Änderung eines bestehenden Pensionskassenvertrages gegenüber ihrem Arbeitgeber durchzusetzen bzw wäre ein nicht den Vorschriften des PKG und des Paragraph 3, BPG entsprechen der Pensionskassenvertrag über Aufforderung der Finanzmarktaufsicht bei sonstiger Nichtigkeit binnen 6 Monaten abzuändern. Zwischen der beklagten Partei und der L***** bestehe jedoch derzeit lediglich ein einziger gültiger Vertrag, nämlich der Pensionskassenvertrag 1999.

Darüber hinaus bestritt die beklagte Partei die Eigenschaft der Kläger als leitende Angestellte, die behauptete Verschlechterung infolge der Betriebsvereinbarung 1999 sowie das Feststellungsinteresse der Kläger. Selbst bei einer Bejahung der Eigenschaft der Kläger als leitende Angestellte hätten die Kläger konkludent ihrer Vertretung durch den Zentralbetriebsrat bei Abschluss der Betriebsvereinbarung 1992 zugestimmt und sei darin auch die ausdrückliche Kompetenz des Zentralbetriebsrates enthalten gewesen, Änderungen der Betriebsvereinbarung 1992 mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Mit dem nun angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Neben dem anfangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt stellte das Erstgericht auszugsweise den Inhalt der Betriebsvereinbarung 1999 sowie des Pensionskassenvertrages 1999 wie folgt fest:

In § 2 Betriebsvereinbarung ist ausdrücklich festgehalten:In Paragraph 2, Betriebsvereinbarung ist ausdrücklich festgehalten:

"Diese Betriebsvereinbarung ersetzt die Betriebsvereinbarung über den Beitritt des Arbeitgebers zur Ö***** Pensionskassen Aktiengesellschaft vom März 1992 und alle zwischenzeitig abgeschlossenen Ergänzungen zu der genannten Betriebsvereinbarung."

Die entsprechende Bestimmung des Pensionskassenvertrages 1999 lautet in Punkt § 2a:Die entsprechende Bestimmung des Pensionskassenvertrages 1999 lautet in Punkt Paragraph 2 a, :,

"Dieser Pensionskassenvertrag ersetzt den Pensionskassenvertrag über den Beitritt des Arbeitgebers zur Ö***** Pensionskassen Aktiengesellschaft vom März 1992 und alle zwischenzeitlich abgeschlossenen Ergänzungen zu dem genannten Pensionskassenvertrag."

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zunächst das Wesen des Pensionskassenvertrages als echter Vertrag zugunsten Dritter sowie als ausschließliche Anspruchsgrundlage der in die Pensionskassenvorsorge einbezogenen Arbeitnehmer gegenüber der Pensionskasse näher aus. Im konkreten Fall sei der Pensionskassenvertrag 1992 durch den Pensionskassenvertrag 1999 ersetzt worden und existiere zwischen der beklagten Partei und der L***** nur ein gültiger Pensionskassenvertrag, jener aus dem Jahr 1999, sodass auch die Arbeitnehmer nur die im Pensionskassenvertrag 1999 selbst geregelten Ansprüche direkt gegenüber der Pensionskasse durchsetzen könnten. Allfällige Ansprüche aus dem Pensionskassenvertrag 1992 könnten die Kläger sohin keinesfalls gegenüber der Pensionskasse geltend machen, sodass nicht zu klären gewesen sei, ob die Betriebsvereinbarung 1999 für die Kläger wirksam geworden sei oder ob für sie weiterhin die Betriebsvereinbarung 1992 gelte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kläger aus den angegebenen Berufungsgründen der unrichtigen Beweiswürdigung aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung (richtig: unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung) vermissen die Berufungswerber die Feststellung, dass der Pensionskassen 1999 mangels Zuständigkeit des Zentralbetriebsrates für die Kläger als leitende Angestellte und mangels Zustimmung der Kläger für diese keine rechtliche Wirkung entfalte. Bei dieser begehrten "Feststellung" handelt es sich jedoch inhaltlich um eine rechtliche Beurteilung und nicht um die Bekämpfung einer Tatsachenfeststellung. Das Berufungsgericht legt somit der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes den von diesem festgestellten Sachverhalt zugrunde (§§ 2 ASGG, 498 Abs.1 ZPO).Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellung (richtig: unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung) vermissen die Berufungswerber die Feststellung, dass der Pensionskassen 1999 mangels Zuständigkeit des Zentralbetriebsrates für die Kläger als leitende Angestellte und mangels Zustimmung der Kläger für diese keine rechtliche Wirkung entfalte. Bei dieser begehrten "Feststellung" handelt es sich jedoch inhaltlich um eine rechtliche Beurteilung und nicht um die Bekämpfung einer Tatsachenfeststellung. Das Berufungsgericht legt somit der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes den von diesem festgestellten Sachverhalt zugrunde (Paragraphen 2, ASGG, 498 Absatz , ZPO).

Auf dieser Grundlage versagt auch die Rechtsrüge und ist auf die umfassende und zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen (§§ 2 ASGG, 500a ZPO).Auf dieser Grundlage versagt auch die Rechtsrüge und ist auf die umfassende und zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen (Paragraphen 2, ASGG, 500a ZPO).

Das Berufungsvorbringen, mangels Zuständigkeit des Zentralbetriebsrates zum Abschluss des Pensionskassenvertrages 1999 hätte dieser Vertrag für die Kläger als leitende Angestellte keine rechtliche Wirkung, zeigt, dass die Kläger wie schon im erstinstanzlichen Verfahren die vertraglichen Beziehungen im Rahmen einer Pensionskassenvorsorge vermengen.

Für den Beitritt eines Arbeitgebers zu einer überbetrieblichen Pensionskasse ist zunächst im Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Pensionskassenregelung zu vereinbaren. Dies hat primär durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Kollektivvertrag zu erfolgen, dem in die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse, das Leistungsrecht sowie die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge, die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen der Auflösung der betrieblichen Pensionskasse zu regeln sind (§ 3 Abs.1 BPGG). Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind oder für die kein Kollektivvertrag gilt, bedarf der Beitritt zu einer Pensionskasse des vorherigen Abschlusses einer Einzelvereinbarung mit dem Arbeitgeber, die nach einem Vertragsmuster zu gestalten ist und dieselben Angelegenheiten wie eine kollektivrechtliche Beitrittsvereinbarung zu regeln hat (§ 3 Abs.2 BPG). Der Beitritt eines Arbeitgebers zur überbetrieblichen Pensionskasse erfolgt dann durch den allein zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse abzuschließenden Pensionskassenvertrag. Der Pensionskassenvertrag ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter, der dem Arbeitnehmer bei Erfüllung eines Leistungstatbestandes die unmittelbare Durchsetzung des Pensionsanspruchs gegen die Pensionskasse eröffnet. Gegenüber der Pensionskasse ist der Pensionskassenvertrag jedoch die ausschließliche Grundlage der Ansprüche des Anwartschafts- und Leistungsberechtigten (Schrammel, Betriebspensionsgesetz, Erl 5.2. zu § 3 BPG, Anm zu § 15 PKG;Für den Beitritt eines Arbeitgebers zu einer überbetrieblichen Pensionskasse ist zunächst im Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Pensionskassenregelung zu vereinbaren. Dies hat primär durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Kollektivvertrag zu erfolgen, dem in die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse, das Leistungsrecht sowie die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge, die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen der Auflösung der betrieblichen Pensionskasse zu regeln sind (Paragraph 3, Absatz , BPGG). Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind oder für die kein Kollektivvertrag gilt, bedarf der Beitritt zu einer Pensionskasse des vorherigen Abschlusses einer Einzelvereinbarung mit dem Arbeitgeber, die nach einem Vertragsmuster zu gestalten ist und dieselben Angelegenheiten wie eine kollektivrechtliche Beitrittsvereinbarung zu regeln hat (Paragraph 3, Absatz , BPG). Der Beitritt eines Arbeitgebers zur überbetrieblichen Pensionskasse erfolgt dann durch den allein zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse abzuschließenden Pensionskassenvertrag. Der Pensionskassenvertrag ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter, der dem Arbeitnehmer bei Erfüllung eines Leistungstatbestandes die unmittelbare Durchsetzung des Pensionsanspruchs gegen die Pensionskasse eröffnet. Gegenüber der Pensionskasse ist der Pensionskassenvertrag jedoch die ausschließliche Grundlage der Ansprüche des Anwartschafts- und Leistungsberechtigten (Schrammel, Betriebspensionsgesetz, Erl 5.2. zu Paragraph 3, BPG, Anmerkung zu Paragraph 15, PKG;

Farny/Wöss, Betriebspensionsgesetz-Pensionskassengesetz, Erl 4 zu § 1 PKG, Erl 1 und 2 zu § 15 PKG; Schrammel, Aktuelle Fragen des Betriebspensions- und Pensionskassenrechts, in DRdA 2004, 211ff;Farny/Wöss, Betriebspensionsgesetz-Pensionskassengesetz, Erl 4 zu Paragraph eins, PKG, Erl 1 und 2 zu Paragraph 15, PKG; Schrammel, Aktuelle Fragen des Betriebspensions- und Pensionskassenrechts, in DRdA 2004, 211ff;

Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht10 S 296).

Vermeint ein Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter, dass der Pensionskassenvertrag nicht der mit dem Arbeitgeber kollektiv- oder individualrechtlich geregelten Beitrittsvereinbarung entspricht, so steht ihm zur Rechtsdurchsetzung der Weg offen, den (früheren) Arbeitgeber auf Vertragszuhaltung durch Abschluss bzw Änderung des entsprechenden Pensionskassenvertrages mit der Pensionskasse zu klagen. Auch ist die Bestimmung des § 15 Abs.4 PensionskassenG zu beachten, wonach ein der Beitrittsvereinbarung nicht entsprechender Pensionskassenvertrag gegebenenfalls über Auftrag der Aufsichtsbehörde von der Pensionskasse binnen längstens 6 Monaten zu verbessern ist, widrigenfalls er der Nichtigkeit verfällt (§ 15 Abs.4 BKG).Vermeint ein Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter, dass der Pensionskassenvertrag nicht der mit dem Arbeitgeber kollektiv- oder individualrechtlich geregelten Beitrittsvereinbarung entspricht, so steht ihm zur Rechtsdurchsetzung der Weg offen, den (früheren) Arbeitgeber auf Vertragszuhaltung durch Abschluss bzw Änderung des entsprechenden Pensionskassenvertrages mit der Pensionskasse zu klagen. Auch ist die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz , PensionskassenG zu beachten, wonach ein der Beitrittsvereinbarung nicht entsprechender Pensionskassenvertrag gegebenenfalls über Auftrag der Aufsichtsbehörde von der Pensionskasse binnen längstens 6 Monaten zu verbessern ist, widrigenfalls er der Nichtigkeit verfällt (Paragraph 15, Absatz , BKG).

Nach dem völlig eindeutigen Vertragstext ersetzt der Pensionskassenvertrag 1999 den Pensionskassenvertrag 1992 samt allen zwischenzeitlich abgeschlossenen Ergänzungen (§ 2 Pensionskassenvertrag 1999). Unabhängig von Wirksamkeit und Inhalt einer Beitrittsvereinbarung zwischen den Klägern und der L***** als Arbeitgeber kann daher der Pensionskassenvertrag 1992 nicht mehr Grundlage von Ansprüchen der Kläger gegenüber der Pensionskasse sein. Selbst wenn - wie von den Klägern vorgebracht - für sie nach wie vor und ausschließlich die Betriebsvereinbarung 1992 wirksam wäre, würde dies nichts daran ändern, dass der Pensionskassenvertrag 1992 durch den Pensionskassenvertrag 1999 ersetzt wurde. Zur Durchsetzung des klägerischen Anspruches müssten die Kläger ihren Arbeitgeber auf Zuhaltung der behaupteten Beitrittsvereinbarung (Betriebsvereinbarung 1992) durch Abschluss bzw Änderung des Pensionskassenvertrages klagen. Die beklagte Partei als Pensionskasse ist jedoch gegenüber den Klägern ausschließlich aus den Pensionskassenvertrag, konkret dem Pensionskassenvertrag 1999, verpflichtet.Nach dem völlig eindeutigen Vertragstext ersetzt der Pensionskassenvertrag 1999 den Pensionskassenvertrag 1992 samt allen zwischenzeitlich abgeschlossenen Ergänzungen (Paragraph 2, Pensionskassenvertrag 1999). Unabhängig von Wirksamkeit und Inhalt einer Beitrittsvereinbarung zwischen den Klägern und der L***** als Arbeitgeber kann daher der Pensionskassenvertrag 1992 nicht mehr Grundlage von Ansprüchen der Kläger gegenüber der Pensionskasse sein. Selbst wenn - wie von den Klägern vorgebracht - für sie nach wie vor und ausschließlich die Betriebsvereinbarung 1992 wirksam wäre, würde dies nichts daran ändern, dass der Pensionskassenvertrag 1992 durch den Pensionskassenvertrag 1999 ersetzt wurde. Zur Durchsetzung des klägerischen Anspruches müssten die Kläger ihren Arbeitgeber auf Zuhaltung der behaupteten Beitrittsvereinbarung (Betriebsvereinbarung 1992) durch Abschluss bzw Änderung des Pensionskassenvertrages klagen. Die beklagte Partei als Pensionskasse ist jedoch gegenüber den Klägern ausschließlich aus den Pensionskassenvertrag, konkret dem Pensionskassenvertrag 1999, verpflichtet.

Das Erstgericht hat somit zutreffend das Klagebegehren auf Feststellung der Wirksamkeit des Pensionskassenvertrages 1992 im Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der beklagten Partei abgewiesen und war der unberechtigten Berufung nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO.Das Erstgericht hat somit zutreffend das Klagebegehren auf Feststellung der Wirksamkeit des Pensionskassenvertrages 1992 im Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der beklagten Partei abgewiesen und war der unberechtigten Berufung nicht Folge zu geben. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 41 und 50 ZPO.

Die ordentliche Revision war zuzulassen, weil die Ausschließlichkeit des Pensionskassenvertrages als Anspruchsgrundlage der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gegenüber der Pensionskasse in der Literatur wohl einheitlich bejaht wird, eine ausdrückliche höchstgerichtliche Entscheidung zu dieser Frage jedoch soweit erkennbar noch nicht getroffen wurde. Allein schon aufgrund der Zahl der Kläger im gegenständlichen Verfahren hat diese Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00605 10Ra96.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2006:0100RA00096.06W.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20061025_OLG0009_0100RA00096_06W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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