Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernd Marinics in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg.Gen.m.b.H., 7432 Oberschützen, *****, vertreten durch die Leeb & Weinwurm Rechtsanwälte OEG in 2620 Neunkirchen, gegen die verpflichteten Parteien 1. V***** E*****, *****, 1060 Wien, *****, 2. M***** E*****, *****, 7400 Oberwart, S*****, diese vertreten durch die Ochsenhofer & Heindl Rechtsanwälte OEG in 7400 Oberwart, wegen EUR 72.670,-- s.A., über den Rekurs der zweitverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 11.10.2005, GZ 4 E 5149/05z-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die zweitverpflichtete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
B e g r ü n d u n g:
Die Verpflichteten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft Grundbuch KG 34057 Oberwart EZ *****. Mit rechtskräftigem Wechselzahlungsauftrag vom 05.05.2003 des Landesgerichtes Eisenstadt zu 27 Cg 81/03k wurde die Zweitverpflichtete Martina Ehrlich schuldig erkannt, der betreibenden Partei EUR 72.670,-- s.A. zu zahlen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.12.2004, AZ 11 R 75/04m, wurde die hier Erstverpflichtete V***** E***** schuldig erkannt, die Exekution der betreibenden Partei gegen die Zweitverpflichtete M***** E***** zur Hereinbringung der oben genannten Forderung in ihre Liegenschaftshälfte durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung zu dulden.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht der betreibenden Partei gegen die verpflichteten Parteien zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von EUR 72.670,-- s.A. die Zwangsverwaltung der den Verpflichteten je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft Grundbuch KG 34057 Oberwart EZ 3935 bewilligt.
Dagegen richtet sich der Rekurs der zweitverpflichteten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im antragsabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass eine Zwangsverwaltung von Anteilen an Liegenschaften möglich ist (vgl. Angst in Angst, EO § 97 Rz 1). Die Bewilligung einer Zwangsverwaltung eines Anteils bildet gegenüber der Bewilligung der Zwangsverwaltung der gesamten Liegenschaft ein Minus. Es schadet im Allgemeinen somit nicht, wenn der betreibende Gläubiger die Zwangsverwaltung der ganzen Liegenschaft beantragt, obwohl der Verpflichtete nur Eigentümer eines Anteils ist (vgl. zur Zwangsversteigerung: Angst in Angst, EO § 238 Rz 1). Wird nun eine Zwangsverwaltung hinsichtlich der gesamten Liegenschaft bewilligt, obwohl sie nur hinsichtlich eines Anteils zu bewilligen gewesen wäre, so bedeutet das nicht, dass mittels Rekurs die gesamte Zwangsverwaltung bekämpft werden kann. An das Gesagte anknüpfend, ist die Rekurswerberin darauf hinzuweisen, dass die Zwangsverwaltung hinsichtlich des Liegenschaftsanteils der Erstverpflichteten von dieser nicht angefochten worden ist und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Die zweitverpflichtete Partei und Rekurswerberin kann die Zwangsverwaltung nur hinsichtlich ihres Anteils bekämpfen. Es musste somit nicht geprüft werden, ob die Zwangsverwaltung im Hinblick auf den Wortlaut des Anfechtungsurteils betreffend den Hälfteanteil der Erstverpflichteten überhaupt hätte bewilligt werden dürfen. Wie bereits in der hg Entscheidung 13 R 187/05f ausgeführt wurde, ist nach einer erfolgreichen Anfechtung der Exekutionsantrag gegen den Anfechtungsgegner (= Liegenschaftseigentümer) zu richten. Hinsichtlich des Hälfteanteils der Erstverpflichteten kommt somit nur dieser die Stellung als Verpflichtete zu und nicht der Zweitverpflichteten und Rekurswerberin. Letztere kann somit die Zwangsverwaltung hinsichtlich des anderen Hälfteanteils nicht bekämpfen.Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass eine Zwangsverwaltung von Anteilen an Liegenschaften möglich ist vergleiche Angst in Angst, EO Paragraph 97, Rz 1). Die Bewilligung einer Zwangsverwaltung eines Anteils bildet gegenüber der Bewilligung der Zwangsverwaltung der gesamten Liegenschaft ein Minus. Es schadet im Allgemeinen somit nicht, wenn der betreibende Gläubiger die Zwangsverwaltung der ganzen Liegenschaft beantragt, obwohl der Verpflichtete nur Eigentümer eines Anteils ist vergleiche zur Zwangsversteigerung: Angst in Angst, EO Paragraph 238, Rz 1). Wird nun eine Zwangsverwaltung hinsichtlich der gesamten Liegenschaft bewilligt, obwohl sie nur hinsichtlich eines Anteils zu bewilligen gewesen wäre, so bedeutet das nicht, dass mittels Rekurs die gesamte Zwangsverwaltung bekämpft werden kann. An das Gesagte anknüpfend, ist die Rekurswerberin darauf hinzuweisen, dass die Zwangsverwaltung hinsichtlich des Liegenschaftsanteils der Erstverpflichteten von dieser nicht angefochten worden ist und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Die zweitverpflichtete Partei und Rekurswerberin kann die Zwangsverwaltung nur hinsichtlich ihres Anteils bekämpfen. Es musste somit nicht geprüft werden, ob die Zwangsverwaltung im Hinblick auf den Wortlaut des Anfechtungsurteils betreffend den Hälfteanteil der Erstverpflichteten überhaupt hätte bewilligt werden dürfen. Wie bereits in der hg Entscheidung 13 R 187/05f ausgeführt wurde, ist nach einer erfolgreichen Anfechtung der Exekutionsantrag gegen den Anfechtungsgegner (= Liegenschaftseigentümer) zu richten. Hinsichtlich des Hälfteanteils der Erstverpflichteten kommt somit nur dieser die Stellung als Verpflichtete zu und nicht der Zweitverpflichteten und Rekurswerberin. Letztere kann somit die Zwangsverwaltung hinsichtlich des anderen Hälfteanteils nicht bekämpfen.
Zu prüfen war somit ausschließlich, ob die Zwangsverwaltung gegen die Zweitverpflichtete M***** E***** hätte bewilligt werden dürfen. Wie das Erstgericht bereits richtig dargelegt hat, hindert weder ein Veräußerungs- und Belastungsverbot noch ein Nachlegat die Bewilligung der Zwangsverwaltung (Rassi, Exekutionstipps für Praktiker I, Zak 2006, 352). Das sog Nachlegat ist gegenständlich nicht anders zu behandeln wie eine fideikommissarische Substitution (vgl. auch hg. 13 R 207/04 mwN). Nach der ständigen Judikatur des OGH (vgl. SZ 6/326; SZ 7/375; SZ 9/78; EvBl 1963/225) stellt die in das Grundbuch eingetragene Eigentumsbeschränkung durch die Verpflichtung, das Eigentum von Todes wegen auf eine dritte Person zu übertragen, nämlich ein Veräußerungsverbot dar, welches, da es mit einer Anwartschaft verbunden ist, ähnlich einer fideikommissarischen Substitution wirkt, und daher (wenn nichts Anderes ausdrücklich verfügt wurde) auch das Belastungsverbot enthält. Da aber eine Zwangsverwaltung weder zu einer Änderung der Eigentumsverhältnisse noch zu einer Veränderung der Belastungen der in Exekution gezogenen Liegenschaft führt, stehen der Bewilligung rechtsgeschäftliche Vereinbarungen und Verfügungen, die eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft verhindern sollen, nicht entgegen. Das gilt sowohl für ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot (SZ 47/86), aber auch für eine fideikommissarische Substitution (GlUNF 5266). Wenn die verpflichtete Partei auf die Bestimmung des § 129 Abs. 2 EO hinweist, ist sie daran zu erinnern, dass es sich hier um einen Einstellungsgrund der Zwangsverwaltung handelt. Wohl darf die Exekution bei aktenkundigem Vorliegen eines Einstellungsgrundes nicht bewilligt werden. Im einseitigen Exekutionsbewilligungsverfahren, das ein bloßes Aktenverfahren ist, kann aber im Bewilligungsstadium nicht hinreichend beurteilt werden, ob die Erträgnisse der Zwangsverwaltung ausreichen, um die Kosten der Exekution zu decken. Unrichtig weist die zweitverpflichtete Partei auch darauf hin, dass das Erstgericht über den Umfang der von der Zwangsverwaltung umfassten Teile des Hauses eine Entscheidung hätte treffen müssen. Aus der hier einschlägigen Norm des § 105 EO ist nicht abzuleiten, dass eine derartige Entscheidung bereits im Exekutionsbewilligungsstadium erfolgen muss, sodass auch der geltend gemachte „Berufungsgrund" (gemeint: Rekursgrund) der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliegt.Zu prüfen war somit ausschließlich, ob die Zwangsverwaltung gegen die Zweitverpflichtete M***** E***** hätte bewilligt werden dürfen. Wie das Erstgericht bereits richtig dargelegt hat, hindert weder ein Veräußerungs- und Belastungsverbot noch ein Nachlegat die Bewilligung der Zwangsverwaltung (Rassi, Exekutionstipps für Praktiker römisch eins, Zak 2006, 352). Das sog Nachlegat ist gegenständlich nicht anders zu behandeln wie eine fideikommissarische Substitution vergleiche auch hg. 13 R 207/04 mwN). Nach der ständigen Judikatur des OGH vergleiche SZ 6/326; SZ 7/375; SZ 9/78; EvBl 1963/225) stellt die in das Grundbuch eingetragene Eigentumsbeschränkung durch die Verpflichtung, das Eigentum von Todes wegen auf eine dritte Person zu übertragen, nämlich ein Veräußerungsverbot dar, welches, da es mit einer Anwartschaft verbunden ist, ähnlich einer fideikommissarischen Substitution wirkt, und daher (wenn nichts Anderes ausdrücklich verfügt wurde) auch das Belastungsverbot enthält. Da aber eine Zwangsverwaltung weder zu einer Änderung der Eigentumsverhältnisse noch zu einer Veränderung der Belastungen der in Exekution gezogenen Liegenschaft führt, stehen der Bewilligung rechtsgeschäftliche Vereinbarungen und Verfügungen, die eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft verhindern sollen, nicht entgegen. Das gilt sowohl für ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot (SZ 47/86), aber auch für eine fideikommissarische Substitution (GlUNF 5266). Wenn die verpflichtete Partei auf die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 2, EO hinweist, ist sie daran zu erinnern, dass es sich hier um einen Einstellungsgrund der Zwangsverwaltung handelt. Wohl darf die Exekution bei aktenkundigem Vorliegen eines Einstellungsgrundes nicht bewilligt werden. Im einseitigen Exekutionsbewilligungsverfahren, das ein bloßes Aktenverfahren ist, kann aber im Bewilligungsstadium nicht hinreichend beurteilt werden, ob die Erträgnisse der Zwangsverwaltung ausreichen, um die Kosten der Exekution zu decken. Unrichtig weist die zweitverpflichtete Partei auch darauf hin, dass das Erstgericht über den Umfang der von der Zwangsverwaltung umfassten Teile des Hauses eine Entscheidung hätte treffen müssen. Aus der hier einschlägigen Norm des Paragraph 105, EO ist nicht abzuleiten, dass eine derartige Entscheidung bereits im Exekutionsbewilligungsstadium erfolgen muss, sodass auch der geltend gemachte „Berufungsgrund" (gemeint: Rekursgrund) der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliegt.
Aus all diesen Erwägungen war somit dem Rekurs keine Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 74, 78 EO iVm §§ 40, 41 und 50 ZPO.Aus all diesen Erwägungen war somit dem Rekurs keine Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 74,, 78 EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 78 EO, 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 2 Z 2 ZPO. Landesgericht EisenstadtDer Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 78, EO, 500 Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00106 13R288.05hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2006:01300R00288.05H.1030.000Dokumentnummer
JJT_20061030_LG00309_01300R00288_05H0000_000