TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/25 2004/06/0040

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §42 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art129a Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der L GmbH, vertreten durch Dr. Harold Schmid, Mag. Helmut Schmid und Dr. Helmut Horn, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 18. November 2003, GZ. UVS 20.3-31,32,33/2003-10, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Entfernung einer Werbetafel gemäß § 42 Abs. 2 Stmk BauG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bauanzeige vom 6. August 2002 hatte die beschwerdeführende Partei gemäß § 20 Z 3 lit. a Stmk BauG die Aufstellung einer Werbetafel auf einem Grundstück in S angezeigt. Diese Bauanzeige war mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 10. Oktober 2002 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid des Gemeinderates abgewiesen und der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. März 2003 keine Folge gegeben worden. Eine dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wurde letztlich mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2006, Zl. 2003/06/0129, abgewiesen.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 forderte der Bürgermeister der Gemeinde S die beschwerdeführende Partei auf, die ohne Bewilligung errichtete Werbetafel auf dem Grundstück bis spätestens 30. Oktober 2002 zu entfernen. Mit Schreiben des Bürgermeisters vom 1. April 2003 erging die neuerliche Aufforderung, die ohne Bewilligung errichtete Werbetafel auf dem Grundstück bis spätestens 11. April zu entfernen. Für den Fall der Nichtbeachtung der Aufforderung wurde die Entfernung der Tafel gemäß § 42 Abs. 2 Stmk BauG angedroht.

Mit Schreiben vom 16. April 2003 teilte der Bürgermeister der Gemeinde S der Beschwerdeführerin mit, dass die Werbetafel gemäß § 42 Abs. 2 Stmk BauG entfernt worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den entfernten Gegenstand innerhalb eines Monats abzuholen.

Gegen die Entfernung der Werbetafel richtete die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde an die belangte Behörde und führte aus, dass dies rechtsgrundlos erfolgt sei, weil die Tafel infolge Nichtuntersagung durch die Baubehörde gemäß § 33 Abs. 6 Stmk BauG als genehmigt hätte gelten müssen.

Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. November 2003 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und begründete dies damit, dass die Zurückweisung der Bauanzeige zu Recht erfolgt sei und keine Genehmigungsfiktion nach dem Stmk BauG Platz gegriffen habe. Die ohne Bewilligung errichtete Werbeeinrichtung habe daher zu Recht entfernt werden dürfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 1810/03-3, abgelehnte und mit weiterem Beschluss vom 17. März 2004, B 1810/03-5, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte den Akt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die gegenständliche Plakattafel nach ihrer Auffassung gemäß § 33 Abs. 6 Stmk BauG als genehmigt hätte gelten müssen. Dass dies jedoch nicht zutrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem, den Beschwerdefall betreffenden Erkenntnis vom 24. Oktober 2006, Zl. 2003/06/0129, unter weiterem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0139, dargelegt. Auf die Begründung beider Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

§ 42 Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, lautet:

"§ 42

Sofortmaßnahmen

...

(2) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die ab dem 1. März 1989 ohne Bewilligung errichtet wurden, können von der Behörde sofort entfernt werden. Die Behörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den Grundeigentümer unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach dem ersten Satz sind von dessen Eigentümer der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zu Gunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung."

Nach dem Gesagten durften der Bürgermeister der Gemeinde S und die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass die gegenständliche Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet war. Daher war die in § 42 Abs. 2 erster Satz Stmk BauG statuierte Bedingung für ihre Entfernung erfüllt, weshalb die beschwerdeführende Partei durch den Ausspruch der belangten Behörde, dass die Entfernung der Werbetafel rechtmäßig war, nicht in Rechten verletzt worden ist. Im vorliegenden Fall kann im Hinblick darauf, dass unbestritten ohne Erfolg eine zweimalige Aufforderung an die Beschwerdeführerin ergangen war, die Tafel selbst zu entfernen, nicht davon gesprochen werden, dass die Vorgangsweise des Bürgermeisters der Gemeinde S unverhältnismäßig gewesen wäre.

Daher war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 25. September 2007

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004060040.X00

Im RIS seit

07.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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