TE OGH 2006/11/6 4R360/06z

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Veröffentlicht am 06.11.2006
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Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Marburgerkai 49, 8010 Graz, Senat 4, hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Wetzelberger (Vorsitz), Dr. Seyffertitz und Dr. Erhartmaier-Volc in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, wider die verpflichtete Partei M*****(25 S 112/05s des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz), vertreten durch Handler Rechtsanwalts GmbH in 8530 Deutschlandsberg, wegen € 6.214,61 samt Anhang, über den Rekurs des Gemeinschuldners ***** vom 25.9.2006, ON 23, und über den Rekurs des Masseverwalters vom 25.9.2006, ON 24, je gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Stainz vom 7.9.2006, 5 E 32/05g-22, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

I. 1. Der Rekurs des Gemeinschuldners wird zurückgewiesen;römisch eins. 1. Der Rekurs des Gemeinschuldners wird zurückgewiesen;

2. Dem Rekurs des Masseverwalters, dessen Kosten er selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.

II. Der Revisionsrekurs gegen den Ausspruchrömisch II. Der Revisionsrekurs gegen den Ausspruch

1. in Entscheidungspunkt I/1 ist vorbehaltlich eines Abänderungsantrages nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO nicht zulässig,1. in Entscheidungspunkt I/1 ist vorbehaltlich eines Abänderungsantrages nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO nicht zulässig,

2. in Entscheidungspunkt I/2 ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

In dieser von einem Absonderungsgläubiger betriebenen Zwangsversteigerung der EZ *****GB ***** des Gemeinschuldners begehrte der Masseverwalter mit der Eingabe vom 11.4.2006, ON 16, deren Aufschiebung gemäß § 120a KO für die Dauer von 90 Tagen ab Einlangen des Antrages, um eine freihändige Verwertung des Absonderungsgutes durch ihn zu ermöglichen.In dieser von einem Absonderungsgläubiger betriebenen Zwangsversteigerung der EZ *****GB ***** des Gemeinschuldners begehrte der Masseverwalter mit der Eingabe vom 11.4.2006, ON 16, deren Aufschiebung gemäß Paragraph 120 a, KO für die Dauer von 90 Tagen ab Einlangen des Antrages, um eine freihändige Verwertung des Absonderungsgutes durch ihn zu ermöglichen.

Mit dem - unbekämpft rechtskräftig gewordenen - Beschluss vom 19.4.2006, ON 17, beraumte das Erstgericht den für 26.4.2006 festgesetzten Versteigerungstermin ab und schob die Zwangsversteigerung auf Grund des am 13.4.2006 eingelangten Antrages des Masseverwalters gemäß § 120a Abs 1 KO auf. Es sprach weiters aus, die Exekution werde nur unter den Voraussetzungen des § 120a Abs 2 KO fortgesetzt werden.Mit dem - unbekämpft rechtskräftig gewordenen - Beschluss vom 19.4.2006, ON 17, beraumte das Erstgericht den für 26.4.2006 festgesetzten Versteigerungstermin ab und schob die Zwangsversteigerung auf Grund des am 13.4.2006 eingelangten Antrages des Masseverwalters gemäß Paragraph 120 a, Absatz eins, KO auf. Es sprach weiters aus, die Exekution werde nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 120 a, Absatz 2, KO fortgesetzt werden.

Mit dem am 31.7.2006 eingelangten Schriftsatz vom 28.7.2006, ON 18, begehrte der betreibende Absonderungsgläubiger die Fortsetzung der Zwangsversteigerung. Das Erstgericht forderte sowohl den Gemeinschuldner als auch den Masseverwalter zur Äußerung über den Antrag auf. Beide verwiesen auf einen im Konkursverfahren gestellten verbesserten Zwangsausgleichsvorschlag. Der Masseverwalter sprach sich ferner gegen die Fortsetzung aus, weil der Gemeinschuldner ein erhebliches Aufschiebungsinteresse habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass das Exekutionsverfahren gemäß § 120a Abs 2 KO fortgesetzt werde, und bestimmte die Kosten des betreibenden Gläubigers für den Fortsetzungsantrag. Es vertrat die Ansicht, dass eine Interessenabwägung anlässlich der Entscheidung über einen Fortsetzungsantrag nicht vorgesehen sei. Es ging ferner ersichtlich davon aus, dass die gesetzliche Frist von 90 Tagen abgelaufen sei. Gegen diesen Beschluss richten sich jeweils fristgerechte Rekurse einerseits des Gemeinschuldners persönlich sowie andererseits des Masseverwalters. Der Gemeinschuldner begehrt primär die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, hilfsweise in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Fortsetzungsantrag abzuweisen. Der Masseverwalter begehrt ebenfalls primär die Aufhebung der Entscheidung; hilfsweise begehrt er aber in der Sache selbst zu entscheiden "und das Exekutionsverfahren aufzuschieben". Beide Rekurswerber verweisen auf den Zwangsausgleichsvorschlag und bringen aus näher dargestellten Gründen vor, dass durch die Fortsetzung dieser Exekution der Zwangsausgleich und dessen Finanzierung gefährdet seien. Der Masseverwalter vertritt ferner die Ansicht, einer im Interesse der Konkursgläubiger unbedingt notwendigen erneuten Aufschiebung stehe nichts im Wege.Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht aus, dass das Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 120 a, Absatz 2, KO fortgesetzt werde, und bestimmte die Kosten des betreibenden Gläubigers für den Fortsetzungsantrag. Es vertrat die Ansicht, dass eine Interessenabwägung anlässlich der Entscheidung über einen Fortsetzungsantrag nicht vorgesehen sei. Es ging ferner ersichtlich davon aus, dass die gesetzliche Frist von 90 Tagen abgelaufen sei. Gegen diesen Beschluss richten sich jeweils fristgerechte Rekurse einerseits des Gemeinschuldners persönlich sowie andererseits des Masseverwalters. Der Gemeinschuldner begehrt primär die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, hilfsweise in Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Fortsetzungsantrag abzuweisen. Der Masseverwalter begehrt ebenfalls primär die Aufhebung der Entscheidung; hilfsweise begehrt er aber in der Sache selbst zu entscheiden "und das Exekutionsverfahren aufzuschieben". Beide Rekurswerber verweisen auf den Zwangsausgleichsvorschlag und bringen aus näher dargestellten Gründen vor, dass durch die Fortsetzung dieser Exekution der Zwangsausgleich und dessen Finanzierung gefährdet seien. Der Masseverwalter vertritt ferner die Ansicht, einer im Interesse der Konkursgläubiger unbedingt notwendigen erneuten Aufschiebung stehe nichts im Wege.

Der Rekurs des Gemeinschuldners selbst ist zurückzuweisen. Auszugehen ist davon, dass der Gemeinschuldner in reinen Exekutionsverfahren, die die Masse betreffen, kein Rekursrecht hat und dass der Masseverwalter bei der Exekution eines absonderungsberechtigten Gläubigers auf Vermögensstücke der Masse während des anhängigen Konkurses der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners ist und daher zur Ergreifung von Rechtsmitteln in dieser Exekutionssache befugt ist (siehe die zahlreichen in RIS-Justiz RS0002253 und RS0002210 genannten Entscheidungen). Absonderungsrechte werden zwar durch die Konkurseröffnung nicht berührt, Vermögensrechte, an denen bestimmten Gläubigern Rechte auf abgesonderte Befriedigung zustehen, gehören aber dennoch zur Konkursmasse, sodass auch hinsichtlich dieser Vermögenswerte dem Gemeinschuldner die Verfügungsfähigkeit mangelt. Auch der Umstand, dass dem Schuldner der angefochtene Beschluss selbst zugestellt wurde, vermag ihm ein Rekursrecht nicht zu vermitteln (EvBl 1968/406). Vor einer Zurückweisung des durch eine nicht prozessfähige Partei erhobenen Rechtsmittels müsste zunächst ein Sanierungsversuch unternommen werden. Da im vorliegenden Fall ohnedies vom Masseverwalter (als Vertreter des Gemeinschuldners) auch noch rechtzeitig ein Rekurs eingebracht worden ist, besteht im deshalb besonders gelagerten Fall keine Notwendigkeit, das sonst erforderliche Verbesserungsverfahren einzuleiten, um Nachteile für die Masse abzuwenden.

Der Rekurs des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners ist zwar zulässig, er erweist sich jedoch als nicht zielführend.

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung, die der Rechtslage entspricht, ist nicht zu beanstanden; der Rekurswerber vermag ihr keine stichhältigen Argumente entgegenzusetzen (§ 500a, § 526 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO). Der mit der Insolvenzrechts-Novelle 2002 eingefügte § 120a KO ermöglicht, dass das Exekutionsgericht auf Antrag des Masseverwalters oder auf Ersuchen des Konkursgerichtes ein Exekutionsverfahren aufschieben kann, wenn eine andere Verwertung in Aussicht genommen ist, es sei denn, die Verfahrensfortsetzung ist für den Absonderungsgläubiger zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unerlässlich. Ein solcher Antrag oder ein solches Ersuchen kann hinsichtlich eines eingeleiteten Exekutionsverfahrens nur einmal gestellt werden. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat das Exekutionsgericht bei Veräußerung der Sache das Exekutionsverfahren auf Ersuchen des Konkursgerichtes einzustellen, sonst nach einem vom Konkursgericht als wirksam erkannten Widerspruch des Absonderungsgläubigers oder nach Ablauf von 90 Tagen ab Einlangen des Aufschiebungsantrages oder des Ersuchens des Konkursgerichtes beim Exekutionsgericht auf Antrag des Absonderungsgläubigers fortzusetzen. Der insoweit klare Gesetzestext legt (nur) eine Maximalfrist von 90 Tagen für die Aufschiebung fest, die ein Absonderungsberechtigter zu dulden hat, eine (neuerliche) Interessenabwägung wird anlässlich der Entscheidung über einen (zulässigen) Fortsetzungsantrag (insoweit folgerichtig) nicht angeordnet. Auch in der Literatur (Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 120a KO;Die angefochtene Entscheidung, die der Rechtslage entspricht, ist nicht zu beanstanden; der Rekurswerber vermag ihr keine stichhältigen Argumente entgegenzusetzen (Paragraph 500 a,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO). Der mit der Insolvenzrechts-Novelle 2002 eingefügte Paragraph 120 a, KO ermöglicht, dass das Exekutionsgericht auf Antrag des Masseverwalters oder auf Ersuchen des Konkursgerichtes ein Exekutionsverfahren aufschieben kann, wenn eine andere Verwertung in Aussicht genommen ist, es sei denn, die Verfahrensfortsetzung ist für den Absonderungsgläubiger zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile unerlässlich. Ein solcher Antrag oder ein solches Ersuchen kann hinsichtlich eines eingeleiteten Exekutionsverfahrens nur einmal gestellt werden. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat das Exekutionsgericht bei Veräußerung der Sache das Exekutionsverfahren auf Ersuchen des Konkursgerichtes einzustellen, sonst nach einem vom Konkursgericht als wirksam erkannten Widerspruch des Absonderungsgläubigers oder nach Ablauf von 90 Tagen ab Einlangen des Aufschiebungsantrages oder des Ersuchens des Konkursgerichtes beim Exekutionsgericht auf Antrag des Absonderungsgläubigers fortzusetzen. Der insoweit klare Gesetzestext legt (nur) eine Maximalfrist von 90 Tagen für die Aufschiebung fest, die ein Absonderungsberechtigter zu dulden hat, eine (neuerliche) Interessenabwägung wird anlässlich der Entscheidung über einen (zulässigen) Fortsetzungsantrag (insoweit folgerichtig) nicht angeordnet. Auch in der Literatur (Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraph 120 a, KO;

Mohr, Insolvenzrecht 2002 - ecolex spezial, 72ff und 189 [mit der Wiedergabe der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage];

Widhalm-Budak, Das Aufschiebungsrecht des Masseverwalters gemäß § 120a KO, ZIK 2003, 4ff) wird - soweit überblickbar - eine solche Interessenabwägung nicht einmal erwogen.Widhalm-Budak, Das Aufschiebungsrecht des Masseverwalters gemäß Paragraph 120 a, KO, ZIK 2003, 4ff) wird - soweit überblickbar - eine solche Interessenabwägung nicht einmal erwogen.

Soweit der Rekurswerber sich auf Ausführungen von Mini, Exekutionsverfahren - Einführung in das österreichische Exekutionsverfahren nach der EO-Novelle 2003, Seiten 235 und 236, beruft, übersieht er, dass es sich hiebei um die Darstellung des rechtspolitischen Hintergrundes für die Einführung der Aufschiebungsmöglichkeit handelt. Diese Überlegungen können aber nicht der angefochtenen Fortsetzungsentscheidung entgegen gehalten werden, zumal entgegen der Ansicht des Rekurswerbers nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ein solcher Aufschiebungsantrag nur einmal hinsichtlich eines eingeleiteten Exekutionsverfahrens gestellt werden kann (siehe auch Mohr, aaO, 71). Mini erwägt auch weder auf Seite 237 des genannten Werkes, noch auf den Seiten 159 und 160 seiner Abhandlung über “Die Aufschiebung der Exekution“ bei der Erörterung der Fortsetzung(smöglichkeit) der Exekution gemäß § 120a Abs 2 KO eine (neuerlich) anzustellende Interessenabwägung. Der Ansicht des Rekurswerbers, einer unbedingt notwendigen neuerlichen Aufschiebung im Interesse der Konkursgläubiger stehe nichts im Wege, fehlt eine (gesetzliche) Grundlage, sodass ihr nicht gefolgt werden kann. Dem Rekurs ist daher ein Erfolg nicht zu bescheiden.Soweit der Rekurswerber sich auf Ausführungen von Mini, Exekutionsverfahren - Einführung in das österreichische Exekutionsverfahren nach der EO-Novelle 2003, Seiten 235 und 236, beruft, übersieht er, dass es sich hiebei um die Darstellung des rechtspolitischen Hintergrundes für die Einführung der Aufschiebungsmöglichkeit handelt. Diese Überlegungen können aber nicht der angefochtenen Fortsetzungsentscheidung entgegen gehalten werden, zumal entgegen der Ansicht des Rekurswerbers nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ein solcher Aufschiebungsantrag nur einmal hinsichtlich eines eingeleiteten Exekutionsverfahrens gestellt werden kann (siehe auch Mohr, aaO, 71). Mini erwägt auch weder auf Seite 237 des genannten Werkes, noch auf den Seiten 159 und 160 seiner Abhandlung über “Die Aufschiebung der Exekution“ bei der Erörterung der Fortsetzung(smöglichkeit) der Exekution gemäß Paragraph 120 a, Absatz 2, KO eine (neuerlich) anzustellende Interessenabwägung. Der Ansicht des Rekurswerbers, einer unbedingt notwendigen neuerlichen Aufschiebung im Interesse der Konkursgläubiger stehe nichts im Wege, fehlt eine (gesetzliche) Grundlage, sodass ihr nicht gefolgt werden kann. Dem Rekurs ist daher ein Erfolg nicht zu bescheiden.

Die Entscheidung über die Selbsttragung der im Rekurs verzeichneten Kosten ist eine Folge davon (§ 40 und § 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO). Der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisungsentscheidung ist vorbehaltlich eines Abänderungsantrages nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO nicht zulässig. Die Entscheidung ist insoweit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO abhängig. Das Rekursgericht folgt der veröffentlichen höchstgerichtlichen zitierten Rechtsprechung (das Absehen von einem Sanierungsverfahren liegt in der besonderen Sachverhaltsgestaltung begründet). Soweit dem Rekurs des Masseverwalters keine Folge gegeben wird, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig.Die Entscheidung über die Selbsttragung der im Rekurs verzeichneten Kosten ist eine Folge davon (Paragraph 40 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO). Der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisungsentscheidung ist vorbehaltlich eines Abänderungsantrages nach Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO nicht zulässig. Die Entscheidung ist insoweit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängig. Das Rekursgericht folgt der veröffentlichen höchstgerichtlichen zitierten Rechtsprechung (das Absehen von einem Sanierungsverfahren liegt in der besonderen Sachverhaltsgestaltung begründet). Soweit dem Rekurs des Masseverwalters keine Folge gegeben wird, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EGZ00022 4R360.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2006:00400R00360.06Z.1106.000

Dokumentnummer

JJT_20061106_LG00638_00400R00360_06Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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