TE OGH 2006/11/8 13Os112/06d

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Veröffentlicht am 08.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Darko P***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 2 StGB, AZ 24 Hv 209/05y des Landesgerichtes Linz, über die vom Generalprokurator gegen den in der Hauptverhandlung vom 3. April 2006 vorgenommenen Vortrag des Protokolls über die mit dem Zeugen Franz K***** aufgenommene Niederschrift vor der Sicherheitsbehörde erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Fuchs, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Dr. Darko P***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Darko P***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall und Absatz 2, StGB, AZ 24 Hv 209/05y des Landesgerichtes Linz, über die vom Generalprokurator gegen den in der Hauptverhandlung vom 3. April 2006 vorgenommenen Vortrag des Protokolls über die mit dem Zeugen Franz K***** aufgenommene Niederschrift vor der Sicherheitsbehörde erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Mag. Fuchs, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Dr. Darko P***** zu Recht erkannt:

Spruch

Im Strafverfahren AZ 24 Hv 209/05y des Landesgerichtes Linz verletzen der Vortrag des polizeilichen Protokolls über die mit dem Zeugen Franz K*****astler aufgenommene Niederschrift in der am 3. April 2006 in Abwesenheit des Angeklagten Dr. Darko P***** durchgeführten Hauptverhandlung sowie das unter anderem auf diese Aussage gestützte Abwesenheitsurteil vom 3. April 2006, GZ 24 Hv 209/05y-18, das Gesetz in der Bestimmung des § 252 Abs 1 und Abs 2a StPO iVm § 488 StPO. Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. April 2006, GZ 24 Hv 209/05y-18, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Linz verwiesen.Im Strafverfahren AZ 24 Hv 209/05y des Landesgerichtes Linz verletzen der Vortrag des polizeilichen Protokolls über die mit dem Zeugen Franz K*****astler aufgenommene Niederschrift in der am 3. April 2006 in Abwesenheit des Angeklagten Dr. Darko P***** durchgeführten Hauptverhandlung sowie das unter anderem auf diese Aussage gestützte Abwesenheitsurteil vom 3. April 2006, GZ 24 Hv 209/05y-18, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins und Absatz 2 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 488, StPO. Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. April 2006, GZ 24 Hv 209/05y-18, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Linz verwiesen.

Mit seinem als „Widerspruch" bezeichneten Einspruch wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

In der Strafsache gegen Dr. Darko P***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 2 StGB, AZ 24 Hv 209/05y des Landesgerichtes Linz, führte der Einzelrichter des Landesgerichtes Linz am 3. April 2006 die Hauptverhandlung in Abwesenheit des - zuvor gerichtlich vernommenen (ON 14) - Beschuldigten durch (§ 427 Abs 1 StPO), weil dieser trotz eigenhändig zugestellter Ladung (S 3e) nicht erschienen war. Das Beweisverfahren erschöpfte sich darin, dass der Einzelrichter „gemäß § 252 Abs 2a" (zu ergänzen: StPO) den Akteninhalt - darunter auch das Protokoll über die im Vorverfahren bei der Polizeiinspektion Freistadt aufgenommene Niederschrift mit dem (zur Hauptverhandlung nicht geladenen) Zeugen Franz K***** (S 59 f) - referierte (S 144). Der Beschuldigte Dr. Darko P*****, der sich im Vorverfahren geweigert hatte, zur Sache auszusagen, wurde noch am 3. April 2006 mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Linz (ON 18) des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: vierter Fall) und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Beweiswürdigend stützte sich der Tatrichter auch auf die Aussage des Zeugen Franz K***** vor der Sicherheitsbehörde (US 5).In der Strafsache gegen Dr. Darko P***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall und Absatz 2, StGB, AZ 24 Hv 209/05y des Landesgerichtes Linz, führte der Einzelrichter des Landesgerichtes Linz am 3. April 2006 die Hauptverhandlung in Abwesenheit des - zuvor gerichtlich vernommenen (ON 14) - Beschuldigten durch (Paragraph 427, Absatz eins, StPO), weil dieser trotz eigenhändig zugestellter Ladung (S 3e) nicht erschienen war. Das Beweisverfahren erschöpfte sich darin, dass der Einzelrichter „gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, ", (zu ergänzen: StPO) den Akteninhalt - darunter auch das Protokoll über die im Vorverfahren bei der Polizeiinspektion Freistadt aufgenommene Niederschrift mit dem (zur Hauptverhandlung nicht geladenen) Zeugen Franz K***** (S 59 f) - referierte (S 144). Der Beschuldigte Dr. Darko P*****, der sich im Vorverfahren geweigert hatte, zur Sache auszusagen, wurde noch am 3. April 2006 mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Linz (ON 18) des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, (zu ergänzen: vierter Fall) und Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Beweiswürdigend stützte sich der Tatrichter auch auf die Aussage des Zeugen Franz K***** vor der Sicherheitsbehörde (US 5).

Gegen das am 10. April 2006 zugestellte (S 147) Urteil hat der Angeklagte einen am 2. Mai 2006 - somit verspätet - eingebrachten, als „Widerspruch" bezeichneten Einspruch (ON 20) erhoben, über den noch nicht entschieden wurde.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen der auf § 252 Abs 2a StPO gestützte Vortrag des Protokolls über die mit dem Zeugen Franz K***** bei der Polizeiinspektion Freistadt aufgenommene Niederschrift in der am 3. April 2006 in Abwesenheit des Angeklagten Dr. Darko P***** durchgeführten Hauptverhandlung sowie das Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Linz mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen der auf Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO gestützte Vortrag des Protokolls über die mit dem Zeugen Franz K***** bei der Polizeiinspektion Freistadt aufgenommene Niederschrift in der am 3. April 2006 in Abwesenheit des Angeklagten Dr. Darko P***** durchgeführten Hauptverhandlung sowie das Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Linz mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach der - gemäß § 488 StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz geltenden - Regelung des § 252 Abs 1 StPO dürfen (unter anderem) gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz genannten Fällen (§ 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO) verlesen werden. Ein zusammenfassender Vortrag des erheblichen Inhalts von Aktenstücken anstelle deren Vorlesung oder Vorführung (Abs 1 und 2) setzt gemäß § 252 Abs 2a StPO die Zustimmung von Ankläger und Angeklagtem und die Zugänglichkeit der Aktenstücke für die Mitglieder des Gerichtshofes und die Parteien voraus. Da aus dem Nichterscheinen des Beschuldigten zur Hauptverhandlung dessen Einverständnis im Sinne des § 252 Abs 1 Z 4 und Abs 2a StPO nicht abgeleitet werden kann (RZ 1999/26; RIS-Justiz RS0117012) und nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen der sonstigen Ausnahmetatbestände des § 252 Abs 1 StPO vorliegen, war der Vortrag des in Rede stehenden Protokolls unzulässig.Nach der - gemäß Paragraph 488, StPO auch im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz geltenden - Regelung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO dürfen (unter anderem) gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz genannten Fällen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO) verlesen werden. Ein zusammenfassender Vortrag des erheblichen Inhalts von Aktenstücken anstelle deren Vorlesung oder Vorführung (Absatz eins und 2) setzt gemäß Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO die Zustimmung von Ankläger und Angeklagtem und die Zugänglichkeit der Aktenstücke für die Mitglieder des Gerichtshofes und die Parteien voraus. Da aus dem Nichterscheinen des Beschuldigten zur Hauptverhandlung dessen Einverständnis im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2 a, StPO nicht abgeleitet werden kann (RZ 1999/26; RIS-Justiz RS0117012) und nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen der sonstigen Ausnahmetatbestände des Paragraph 252, Absatz eins, StPO vorliegen, war der Vortrag des in Rede stehenden Protokolls unzulässig.

Der Einzelrichter des Landesgerichtes Linz hat den Schuldspruch (unter anderem) auch auf die unzulässig vorgetragene Aussage gestützt, sodass nicht auszuschließen ist, dass sich die - im Übrigen mit Nichtigkeitssanktion (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 3 StPO) verknüpfte - Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Feststellung der Gesetzesverletzung war daher gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen, das davon betroffene Urteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen.Der Einzelrichter des Landesgerichtes Linz hat den Schuldspruch (unter anderem) auch auf die unzulässig vorgetragene Aussage gestützt, sodass nicht auszuschließen ist, dass sich die - im Übrigen mit Nichtigkeitssanktion (Paragraphen 489, Absatz eins,, 281 Absatz eins, Ziffer 3, StPO) verknüpfte - Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Feststellung der Gesetzesverletzung war daher gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen, das davon betroffene Urteil aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen.

Anmerkung

E82534 13Os112.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00112.06D.1108.000

Dokumentnummer

JJT_20061108_OGH0002_0130OS00112_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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