Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Raimund H***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Raimund H***** und Anton S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Mai 2006, GZ 121 Hv 190/05f-73, nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung der Verteidiger (§ 35 Abs 2 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Raimund H***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Raimund H***** und Anton S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Mai 2006, GZ 121 Hv 190/05f-73, nach Anhörung der Generalprokuratur und Äußerung der Verteidiger (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Angeklagten Raimund H***** wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Raimund H***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (A), des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (B/I) und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (C), Anton S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (A/I) und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (B) schuldig erkannt.Raimund H***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB (A), des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (B/I) und des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (C), Anton S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB (A/I) und des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (B) schuldig erkannt.
Danach haben in Wien
A. mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Diebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen
I. Raimund H***** und Anton S***** als Mittäterrömisch eins. Raimund H***** und Anton S***** als Mittäter
1. der Stefanie B*****
Rechtliche Beurteilung
Da im schöffengerichtlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 StPO Berufung nur gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden kann, war die gegen den Ausspruch über die Schuld gerichtete Berufung des Angeklagten Raimund H***** zurückzuweisen.Da im schöffengerichtlichen Verfahren nach Paragraph 283, Absatz eins, StPO Berufung nur gegen den Ausspruch über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden kann, war die gegen den Ausspruch über die Schuld gerichtete Berufung des Angeklagten Raimund H***** zurückzuweisen.
Den aus Z 5a und 9 lit a - von Anton S***** auch aus Z 5 und 9 lit b - des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Den aus Ziffer 5 a und 9 Litera a, - von Anton S***** auch aus Ziffer 5 und 9 Litera b, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Raimund H*****:
Die Behauptung der Tatsachenrüge (Z 5a), wonach Raimund H***** „einzig und allein aufgrund von Zeugenaussagen, die keine persönlichen Wahrnehmungen, sondern nur Wahrnehmungen vom Hörensagen gemacht haben", des Raubes überführt worden sei (C), übergeht sowohl die am Tatort sichergestellten Blutspuren des Angeklagten, als auch die Aussage des Tatopfers. Dessen von Polizeibeamten erwähnte Widersprüche „bezüglich des chronologischen Verlaufes des Tatherganges" (vgl S 9/I) wurden vom Schöffengericht eingehend erwogen und als unerheblich erkannt (vgl US 21). Weder durch den Hinweis darauf, noch mit den Angaben des Angeklagten oder den Aussagen der Zeugen Z***** (S 23 bis 25/II), T***** (S 11 bis 13/II), D***** (S 17 bis 23/II) und K***** (S 15 bis 17/II), noch durch spekulative Überlegungen, die substratlose Verdächtigung des vom Opfer nach der Tat zur Hilfeleistung herbeigerufenen Zeugen Z***** (dessen Vernehmung ohne vorangehende Belehrung über ein - in keiner Weise indiziertes - Entschlagungsrecht wegen Selbstbezichtigungsgefahr erwähnt, aber nicht deutlich und bestimmt aus Z 3 gerügt wird) und die Behauptung, dass der Angeklagte „zwar 26 Vorstrafen" aufweise (richtig: 23, wovon eine Reihe auf strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen Leib und Leben fußt), aber „keine einzige wegen Raubes" verhängt worden sei, gelingt es der - sprachlich zuweilen unverständlichen - Tatsachenrüge, erhebliche Bedenken an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Ob, in welcher Anzahl und von wem der Angeklagte „Parfumgarnituren um zehn Euro zwecks Weiterverkauf besorgt hat", ist nicht entscheidend.Die Behauptung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), wonach Raimund H***** „einzig und allein aufgrund von Zeugenaussagen, die keine persönlichen Wahrnehmungen, sondern nur Wahrnehmungen vom Hörensagen gemacht haben", des Raubes überführt worden sei (C), übergeht sowohl die am Tatort sichergestellten Blutspuren des Angeklagten, als auch die Aussage des Tatopfers. Dessen von Polizeibeamten erwähnte Widersprüche „bezüglich des chronologischen Verlaufes des Tatherganges" vergleiche S 9/I) wurden vom Schöffengericht eingehend erwogen und als unerheblich erkannt vergleiche US 21). Weder durch den Hinweis darauf, noch mit den Angaben des Angeklagten oder den Aussagen der Zeugen Z***** (S 23 bis 25/II), T***** (S 11 bis 13/II), D***** (S 17 bis 23/II) und K***** (S 15 bis 17/II), noch durch spekulative Überlegungen, die substratlose Verdächtigung des vom Opfer nach der Tat zur Hilfeleistung herbeigerufenen Zeugen Z***** (dessen Vernehmung ohne vorangehende Belehrung über ein - in keiner Weise indiziertes - Entschlagungsrecht wegen Selbstbezichtigungsgefahr erwähnt, aber nicht deutlich und bestimmt aus Ziffer 3, gerügt wird) und die Behauptung, dass der Angeklagte „zwar 26 Vorstrafen" aufweise (richtig: 23, wovon eine Reihe auf strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen Leib und Leben fußt), aber „keine einzige wegen Raubes" verhängt worden sei, gelingt es der - sprachlich zuweilen unverständlichen - Tatsachenrüge, erhebliche Bedenken an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Ob, in welcher Anzahl und von wem der Angeklagte „Parfumgarnituren um zehn Euro zwecks Weiterverkauf besorgt hat", ist nicht entscheidend.
Indem die Subsumtionsrüge (nominell „Z 19", inhaltlich Z 10) den gegen den Kopf des Tatopfers geführten Schlag vor Wegnahme der Beute ignoriert, verfehlt sie den erforderlichen Bezug zu den Urteilsfeststellungen. Dass Gewalt zur Sachwegnahme angewendet wurde, haben die Tatrichter gar wohl festgestellt (vgl US 12 zweiter Absatz).Indem die Subsumtionsrüge (nominell „Z 19", inhaltlich Ziffer 10,) den gegen den Kopf des Tatopfers geführten Schlag vor Wegnahme der Beute ignoriert, verfehlt sie den erforderlichen Bezug zu den Urteilsfeststellungen. Dass Gewalt zur Sachwegnahme angewendet wurde, haben die Tatrichter gar wohl festgestellt vergleiche US 12 zweiter Absatz).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Anton S*****:
Dass der Angeklagte auch zu B/I wegen Betruges schuldig erkannt wurde, ergibt sich mit Gewissheit aus dem die erfolgte Subsumtion bei der Urteilsverkündung dokumentierenden Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 117/II; vgl auch US 10 f [allerdings ist die Erwähnung des Betrugssachverhaltes in den Entscheidungsgründen einem Schuldspruch nicht gleichzuhalten; vgl RIS-Justiz RS0116266, T5; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 279]). Die nominell aus Z 5, der Sache nach aus Z 3 [§ 260 Abs 1 Z 2 StPO]), gerügte Nichtanführung der Subsumtion im Erkenntnis hat unzweifelhaft keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung ausgeübt (§ 281 Abs 3 erster Satz StPO). Die Tatsache der Abweichung der Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil wurde nicht gerügt.Dass der Angeklagte auch zu B/I wegen Betruges schuldig erkannt wurde, ergibt sich mit Gewissheit aus dem die erfolgte Subsumtion bei der Urteilsverkündung dokumentierenden Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S 117/II; vergleiche auch US 10 f [allerdings ist die Erwähnung des Betrugssachverhaltes in den Entscheidungsgründen einem Schuldspruch nicht gleichzuhalten; vergleiche RIS-Justiz RS0116266, T5; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 279]). Die nominell aus Ziffer 5,, der Sache nach aus Ziffer 3, [§ 260 Absatz eins, Ziffer 2, StPO]), gerügte Nichtanführung der Subsumtion im Erkenntnis hat unzweifelhaft keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung ausgeübt (Paragraph 281, Absatz 3, erster Satz StPO). Die Tatsache der Abweichung der Urteilsausfertigung vom mündlich verkündeten Urteil wurde nicht gerügt.
Durch die - aktenwidrige (vgl S 269/I) - Behauptung, die blinde Stefanie B***** habe „nur einen Täter beschreiben können", erweckt die Tatsachenrüge (Z 5a), welche zudem die eingehende Beweiswürdigung der Tatrichter (US 13 bis 18) vollends übergeht und zu Unrecht fehlende Begründung (sachlich Z 5 vierter Fall) moniert, keine erheblichen Bedenken an den Urteilsannahmen zu A/I/1. Die Tatsache, dass das Tatopfer die Wegnahme des Geldes nicht beobachtet hat, setzt die zu A/I/2 getroffenen Feststellungen ebensowenig erheblichen Bedenken aus.Durch die - aktenwidrige vergleiche S 269/I) - Behauptung, die blinde Stefanie B***** habe „nur einen Täter beschreiben können", erweckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), welche zudem die eingehende Beweiswürdigung der Tatrichter (US 13 bis 18) vollends übergeht und zu Unrecht fehlende Begründung (sachlich Ziffer 5, vierter Fall) moniert, keine erheblichen Bedenken an den Urteilsannahmen zu A/I/1. Die Tatsache, dass das Tatopfer die Wegnahme des Geldes nicht beobachtet hat, setzt die zu A/I/2 getroffenen Feststellungen ebensowenig erheblichen Bedenken aus.
Die Behauptung des Angeklagten, zu B/II zahlungswillig gewesen zu sein, wurde gar wohl erörtert (Z 5 zweiter Fall). Von insoweit unzureichender Begründung kann gleichfalls keine Rede sein (vgl US 20). Dass der Angeklagte kein Einkommen hatte, haben die Tatrichter gar nicht unterstellt. Auch betrifft diese Problematik keinen für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage relevanten Umstand. Indem die Rechtsrüge die zu B/II getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (vgl US 11) missachtet, geht sie ins Leere (Z 9 lit a). Die Behauptung insoweit eingetretener Verjährung (Z 9 lit b) hinwieder vernachlässigt die Feststellungen zur Diebstahlsdelinquenz vor Ablauf der Jahresfrist (§ 58 Abs 2 StGB) und bedarf schon deshalb keiner Erörterung.Die Behauptung des Angeklagten, zu B/II zahlungswillig gewesen zu sein, wurde gar wohl erörtert (Ziffer 5, zweiter Fall). Von insoweit unzureichender Begründung kann gleichfalls keine Rede sein vergleiche US 20). Dass der Angeklagte kein Einkommen hatte, haben die Tatrichter gar nicht unterstellt. Auch betrifft diese Problematik keinen für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage relevanten Umstand. Indem die Rechtsrüge die zu B/II getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite vergleiche US 11) missachtet, geht sie ins Leere (Ziffer 9, Litera a,). Die Behauptung insoweit eingetretener Verjährung (Ziffer 9, Litera b,) hinwieder vernachlässigt die Feststellungen zur Diebstahlsdelinquenz vor Ablauf der Jahresfrist (Paragraph 58, Absatz 2, StGB) und bedarf schon deshalb keiner Erörterung.
Welche Tatumstände Anhaltspunkte in Richtung tätiger Reue hinsichtlich des zu A/I/1/b gestohlenen Geldes hätten erkennen lassen, ist der Behauptung eines darauf bezogenen Feststellungsmangels nicht zu entnehmen (Z 9 lit b). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Welche Tatumstände Anhaltspunkte in Richtung tätiger Reue hinsichtlich des zu A/I/1/b gestohlenen Geldes hätten erkennen lassen, ist der Behauptung eines darauf bezogenen Feststellungsmangels nicht zu entnehmen (Ziffer 9, Litera b,). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E82578 13Os99.06tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00099.06T.1108.000Dokumentnummer
JJT_20061108_OGH0002_0130OS00099_06T0000_000