Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rejhan J***** und andere Angeklagte wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Besim C***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Besim C*****, Nexhmedin C***** und Aljadin C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 22. Mai 2006, GZ 15 Hv 8/06d-439, weiters über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO betreffend Besim C***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rejhan J***** und andere Angeklagte wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Besim C***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die Angeklagten Besim C*****, Nexhmedin C***** und Aljadin C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 22. Mai 2006, GZ 15 Hv 8/06d-439, weiters über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO betreffend Besim C***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Besim C***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter und einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Besim C***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall (II./1./1.), sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (II./1./2.), der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./2.) und der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 erster Fall StGB (II./3.) schuldig erkannt. Danach hat erMit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter und einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Besim C***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster und zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall (römisch II./1./1.), sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (römisch II./1./2.), der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch II./2.) und der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch II./3.) schuldig erkannt. Danach hat er
(II./1.) von zumindest Anfang Jänner 2005 bis zum 27. Juni 2005 in Gallspach, Wels und anderen Orten, teils als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB, in zahlreichen Angriffen den bestehenden Vorschriften zuwider(römisch II./1.) von zumindest Anfang Jänner 2005 bis zum 27. Juni 2005 in Gallspach, Wels und anderen Orten, teils als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, in zahlreichen Angriffen den bestehenden Vorschriften zuwider
(II./1./1.) ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmachte, nämlich insgesamt ca. 1.746,50 Gramm Heroin (Wirkstoffgehalt zumindest ca. 220 Gramm Heroin Base neben einer weiteren unbekannten Menge Monoacethylmorphin Base) gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung teils in Verkehr gesetzt, teils in Verkehr zu setzen versucht, indem er gewinnbringend insgesamt zumindest 1.161,30 Gramm Heroin dem Rejhan J*****, weitere zumindest 32 Gramm Heroin dem Shkumbin V*****, zumindest 50 Gramm Heroin dem Ajredin E***** und 493,2 Gramm zuzüglich einer geringen Probemenge Heroin dem Aljadin C***** verkaufte bzw. übergab, und darüber hinaus Mitte Mai 2005 den Nexhmedin C***** durch die telefonische Aufforderung, er solle in seine Wohnung gehen und ein dort hinterlegtes Paket dem Shkumbin V***** aushändigen, zur Übergabe von 10 Gramm Heroin an Shkumbin V*****, sowie im Frühjahr 2005 den Shkumbin V***** durch das Angebot, er solle für ihn in Wels Heroin verkaufen, zum In-Verkehr-Setzen einer insgesamt unbekannten Menge Heroin bestimmte, wobei es insoweit infolge Nichtannahme des Anbots durch Shkumbin V***** beim Versuch blieb;(römisch II./1./1.) ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) ausmachte, nämlich insgesamt ca. 1.746,50 Gramm Heroin (Wirkstoffgehalt zumindest ca. 220 Gramm Heroin Base neben einer weiteren unbekannten Menge Monoacethylmorphin Base) gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung teils in Verkehr gesetzt, teils in Verkehr zu setzen versucht, indem er gewinnbringend insgesamt zumindest 1.161,30 Gramm Heroin dem Rejhan J*****, weitere zumindest 32 Gramm Heroin dem Shkumbin V*****, zumindest 50 Gramm Heroin dem Ajredin E***** und 493,2 Gramm zuzüglich einer geringen Probemenge Heroin dem Aljadin C***** verkaufte bzw. übergab, und darüber hinaus Mitte Mai 2005 den Nexhmedin C***** durch die telefonische Aufforderung, er solle in seine Wohnung gehen und ein dort hinterlegtes Paket dem Shkumbin V***** aushändigen, zur Übergabe von 10 Gramm Heroin an Shkumbin V*****, sowie im Frühjahr 2005 den Shkumbin V***** durch das Angebot, er solle für ihn in Wels Heroin verkaufen, zum In-Verkehr-Setzen einer insgesamt unbekannten Menge Heroin bestimmte, wobei es insoweit infolge Nichtannahme des Anbots durch Shkumbin V***** beim Versuch blieb;
(II./1./2.) ein Suchtgift, nämlich darüber hinaus eine weitere nicht mehr feststellbare Menge Heroin und Kokain erworben und teils bis zum jeweiligen Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung am 27. Juni 2005 besessen;(römisch II./1./2.) ein Suchtgift, nämlich darüber hinaus eine weitere nicht mehr feststellbare Menge Heroin und Kokain erworben und teils bis zum jeweiligen Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung am 27. Juni 2005 besessen;
(II./2.) von Mitte Februar 2005 bis zum 27. Juni 2005 in Gallspach, Wels und anderen Orten sich neben Nexhmedin C*****, Rejhan J*****, Bekim Ja*****, Jakup S***** und weiteren Tätern, insbesondere durch gegenseitigen Austausch von Informationen betreffend den Verlauf und die Abwicklung einzelner Drogengeschäfte, sowie durch die Organisation von Rauschgiftlieferungen aus Ungarn, Serbien und anderen Orten, als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt;(römisch II./2.) von Mitte Februar 2005 bis zum 27. Juni 2005 in Gallspach, Wels und anderen Orten sich neben Nexhmedin C*****, Rejhan J*****, Bekim Ja*****, Jakup S***** und weiteren Tätern, insbesondere durch gegenseitigen Austausch von Informationen betreffend den Verlauf und die Abwicklung einzelner Drogengeschäfte, sowie durch die Organisation von Rauschgiftlieferungen aus Ungarn, Serbien und anderen Orten, als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt;
(II./3.) am 28. April 2005 in Götzis ein von ihm gefundenes fremdes Gut, nämlich ein auf einem Tankautomaten abgelegtes und dort vergessenes Mobiltelefon Nokia 6230 des Hüseyin B***** im Wert von ca. 400 Euro sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.(römisch II./3.) am 28. April 2005 in Götzis ein von ihm gefundenes fremdes Gut, nämlich ein auf einem Tankautomaten abgelegtes und dort vergessenes Mobiltelefon Nokia 6230 des Hüseyin B***** im Wert von ca. 400 Euro sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte Besim C***** bekämpft das Urteil (der Sache nach nur im Umfang der Schuldsprüche zu II./1./1. und II./2.) mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese schlägt fehl.Der Angeklagte Besim C***** bekämpft das Urteil (der Sache nach nur im Umfang der Schuldsprüche zu römisch II./1./1. und römisch II./2.) mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese schlägt fehl.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlt mit der Behauptung, es könne zum einen aufgrund des erheblichen Suchtgiftkonsums des Angeklagten nicht jedes seiner im Urteil angesprochenen Telefonate vollkommen ernst genommen werden und es sei zum anderen davon auszugehen, dass die in der Hauptverhandlung abgelegten Aussagen im erhöhten Ausmaße glaubwürdig seien, ihr Ziel. Wesen und Inhalt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487; 11 Os 11/05k). Dem entspricht die Tatsachenrüge schon deshalb nicht, weil sie sich mit einer zur Darlegung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht hinreichenden Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, insbesondere zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen, begnügt und damit lediglich nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehenen - Schuldberufung argumentiert. Tatsachenrügen, die, außerhalb etwaiger Sonderfälle, lediglich auf eine Überprüfung von Beweiswerterwägungen abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eigene beweiswürdigende Ausführungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (vgl 15 Os 14/06g).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verfehlt mit der Behauptung, es könne zum einen aufgrund des erheblichen Suchtgiftkonsums des Angeklagten nicht jedes seiner im Urteil angesprochenen Telefonate vollkommen ernst genommen werden und es sei zum anderen davon auszugehen, dass die in der Hauptverhandlung abgelegten Aussagen im erhöhten Ausmaße glaubwürdig seien, ihr Ziel. Wesen und Inhalt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 487; 11 Os 11/05k). Dem entspricht die Tatsachenrüge schon deshalb nicht, weil sie sich mit einer zur Darlegung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht hinreichenden Kritik an der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, insbesondere zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen, begnügt und damit lediglich nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehenen - Schuldberufung argumentiert. Tatsachenrügen, die, außerhalb etwaiger Sonderfälle, lediglich auf eine Überprüfung von Beweiswerterwägungen abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eigene beweiswürdigende Ausführungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen vergleiche 15 Os 14/06g).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i,, 498 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E82546 15Os115.06kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00115.06K.1109.000Dokumentnummer
JJT_20061109_OGH0002_0150OS00115_06K0000_000