TE OGH 2006/11/9 6Ob243/06p

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Veröffentlicht am 09.11.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst A*****, vertreten durch Mag. Roland Olsacher, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, gegen die beklagte Partei Hildegard B*****, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, wegen Entfernung und Unterlassung (Streitwert EUR 6.000), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 19. Juli 2006, GZ 3 R 33/06x-32, womit das Urteil des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 10. November 2005, GZ 1 C 668/05y-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 499,39 (darin EUR 83,23 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die sich auf ihrem Grundstück knapp an der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindlichen sechs Bäume auf eine Höhe von maximal 2 m zurückzuschneiden. Durch den Schattenwurf würden diese Bäume massiv auf das Grundstück des Klägers einwirken, wobei das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß bei weitem überschritten werde.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsabweisenden Sinn ab. Dem Kläger stehe nicht zu, der Beklagten vorzuschreiben, wie sie den allenfalls gegebenen, unzumutbaren Lichtentzug betreffend sein Grundstück verhindere.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur neuen Bestimmung des § 364 Abs 3 ABGB und damit auch zur Frage, wie das Klagebegehren hierbei grundsätzlich zu lauten habe, fehle.Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur neuen Bestimmung des Paragraph 364, Absatz 3, ABGB und damit auch zur Frage, wie das Klagebegehren hierbei grundsätzlich zu lauten habe, fehle.

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung zu § 364 Abs 2 ABGB hat sich das Begehren auf Unterlassung des Eingriffes zu beschränken; es dürfen vom Beklagten keine bestimmten Vorkehrungen verlangt werden. Vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben (RIS-Justiz RS0010526). Die durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 eingefügte Bestimmung des § 364 Abs 3 ABGB knüpft schon ihrem Wortlaut nach („ebenso") an die unmittelbar vorhergehende Regelung des § 364 Abs 2 ABGB an. Auch nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer nur bestimmte - im einzelnen näher angeführte - Einwirkungen untersagen. Demgemäß besteht insoweit hinsichtlich des Inhalts des Unterlassungsanspruches kein Unterschied zwischen § 364 Abs 2 und 3 ABGB (vgl Oberhammer in Schwimann, ABGB³ § 364 Rz 31 iVm Rz 23 ff).Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hat sich das Begehren auf Unterlassung des Eingriffes zu beschränken; es dürfen vom Beklagten keine bestimmten Vorkehrungen verlangt werden. Vielmehr muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben (RIS-Justiz RS0010526). Die durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 eingefügte Bestimmung des Paragraph 364, Absatz 3, ABGB knüpft schon ihrem Wortlaut nach („ebenso") an die unmittelbar vorhergehende Regelung des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB an. Auch nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer nur bestimmte - im einzelnen näher angeführte - Einwirkungen untersagen. Demgemäß besteht insoweit hinsichtlich des Inhalts des Unterlassungsanspruches kein Unterschied zwischen Paragraph 364, Absatz 2 und 3 ABGB vergleiche Oberhammer in Schwimann, ABGB³ Paragraph 364, Rz 31 in Verbindung mit Rz 23 ff).

Auch zur Formulierung des Klagebegehrens nach § 364 Abs 3 ABGB liegt bereits Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor. Nach der Entscheidung 1 Ob 130/06h ist hiefür nicht unbedingt die Determinierung der angestrebten Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes Maß erforderlich. Soweit sich das Berufungsgericht durch seine Hilfsbegründung, der Kläger hätte bestimmte Lux-Mindestwerte anführen müssen, in Widerspruch zu dieser Judikatur setzt, hängt die Entscheidung in Wahrheit nicht davon ab, weil sich nach dem Gesagten die Fassung des Klagebegehrens von vornherein als verfehlt erweist.Auch zur Formulierung des Klagebegehrens nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB liegt bereits Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor. Nach der Entscheidung 1 Ob 130/06h ist hiefür nicht unbedingt die Determinierung der angestrebten Untersagung des Entzugs von Licht oder Luft durch ein bestimmtes Maß erforderlich. Soweit sich das Berufungsgericht durch seine Hilfsbegründung, der Kläger hätte bestimmte Lux-Mindestwerte anführen müssen, in Widerspruch zu dieser Judikatur setzt, hängt die Entscheidung in Wahrheit nicht davon ab, weil sich nach dem Gesagten die Fassung des Klagebegehrens von vornherein als verfehlt erweist.

Damit liegt aber keine Rechtsfrage der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität vor, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 41 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Damit liegt aber keine Rechtsfrage der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität vor, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 41, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E82525 6Ob243.06p

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/39 S 31 - Zak 2007,31 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00243.06P.1109.000

Dokumentnummer

JJT_20061109_OGH0002_0060OB00243_06P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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